Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wilhelm H***** des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) verbliebenen Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 (richtig: Z 1) StGB (I) sowie der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II 1), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II 2) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt. Soweit angefochten, hat er in Salzburg ...Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wilhelm H***** des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) verbliebenen Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 2, (richtig: Ziffer eins,) StGB (römisch eins) sowie der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch zwei 1), der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch zwei 2) und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (römisch drei) schuldig erkannt. Soweit angefochten, hat er in Salzburg ...
II) am 1. November 2003 Mag. Johann Ha*****römisch zwei) am 1. November 2003 Mag. Johann Ha*****
1) mit Gewalt, indem er ihm den Fotoapparat entriss, zu einer Handlung, nämlich zur Überlassung dieses Fotoapparats, und zu einer Unterlassung, nämlich der Anfertigung weiterer Fotos, genötigt, und
2) durch Zubodenreißen und Versetzen von Fußtritten vorsätzlich am Körper in Form von Prellungen des Schädels, der rechten Hüfte und des rechten Knies verletzt;
III) am 23. August 2003 die Sicherheitswachebeamten der BPD Salzburg Insp. Thomas A***** und Insp. Maria K***** durch die Äußerung: „Wenn ihr meine Stereoanlage holen wollt, dann schneide ich euch um, ich sags euch, ich bring euch um!" gefährlich mit zumindest einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.römisch drei) am 23. August 2003 die Sicherheitswachebeamten der BPD Salzburg Insp. Thomas A***** und Insp. Maria K***** durch die Äußerung: „Wenn ihr meine Stereoanlage holen wollt, dann schneide ich euch um, ich sags euch, ich bring euch um!" gefährlich mit zumindest einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.