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Entscheidung 14 Os 29/05d×

Entscheidung 14 Os 29/05d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os29/05d

Entscheidungsdatum

10.05.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Mai 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fuchsloch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wilhelm H***** wegen des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) verbliebenen Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Jugendschöffengericht vom 9. Juli 2004, GZ 41 Hv 85/04p-31, sowie über seine Beschwerde gegen den gemäß Paragraph 494 a, StPO gefassten Beschluss nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wilhelm H***** des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) verbliebenen Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 2, (richtig: Ziffer eins,) StGB (römisch eins) sowie der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch zwei 1), der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch zwei 2) und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (römisch drei) schuldig erkannt. Soweit angefochten, hat er in Salzburg ...

römisch zwei) am 1. November 2003 Mag. Johann Ha*****

1) mit Gewalt, indem er ihm den Fotoapparat entriss, zu einer Handlung, nämlich zur Überlassung dieses Fotoapparats, und zu einer Unterlassung, nämlich der Anfertigung weiterer Fotos, genötigt, und

2) durch Zubodenreißen und Versetzen von Fußtritten vorsätzlich am Körper in Form von Prellungen des Schädels, der rechten Hüfte und des rechten Knies verletzt;

römisch drei) am 23. August 2003 die Sicherheitswachebeamten der BPD Salzburg Insp. Thomas A***** und Insp. Maria K***** durch die Äußerung: „Wenn ihr meine Stereoanlage holen wollt, dann schneide ich euch um, ich sags euch, ich bring euch um!" gefährlich mit zumindest einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben sich die Tatrichter sehr wohl mit dem Ausmaß der Alkoholisierung des Angeklagten auseinandergesetzt, eine Zurechnungsunfähigkeit aber logisch und empirisch einwandfrei mit Blick auf seine Erinnerungsfähigkeit („ich war nicht völlig orientierungslos"; S 336), das planmäßige Handeln (US 14) und das zielgerichtete Nachtatverhalten (US 15 f) ausgeschlossen. Die mangelnde Feststellungen zur subjektiven Tatseite behauptende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) übergeht prozessordnungswidrig die unmissverständlichen Urteilsannahmen zur Vorsätzlichkeit der Drohung und zur Absicht, die Polizeibeamten in Bezug auf ihre körperliche Integrität in Furcht und Unruhe zu versetzen (US 12). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die (teils implizierte) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E77399 14Os29.05d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0140OS00029.05D.0510.000

Dokumentnummer

JJT_20050510_OGH0002_0140OS00029_05D0000_000