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Entscheidung 14 Os 29/26k×

Entscheidung 14 Os 29/26k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os29/26k

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann in der Strafsache gegen * A* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatbeteiligten * Ab* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Jänner 2026, GZ 44 Hv 163/25y-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

[2]                 Danach hat er in W* und an anderen Orten mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, * Ab* durch Täuschung über Tatsachen zu diesen im 5.000 Euro übersteigenden Betrag von insgesamt 262.000 Euro am Vermögen schädigenden Handlungen verleitet, und zwar

I/ zwischen Ende 2023 und 19. Februar 2024 zur Übergabe von insgesamt 135.000 Euro in vier Tranchen, wobei er vorgab, er werde mit dem Geld bei der E* GmbH 40 neue Kfz für die EG* GmbH, an der sich Ab* als Geschäftspartner und Mitgesellschafter beteiligen sollte, anschaffen;

II/ zwischen 20. Mai und 2. Oktober 2024 zur Übergabe von 127.000 Euro, indem er vorgab, er werde mit dem Geld die Al* GmbH kaufen und in weiterer Folge Projekte im Bereich Solarenergie im Irak umsetzen.

Rechtliche Beurteilung

[3]        Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 5 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

[4]        Indem die Mängelrüge aus den vom Erstgericht ohnehin erörterten Aussagen der Zeugen * T* (US 11 und 13), * H* (US 10 ff) und des Opfers (US 8 ff, insbesondere US 11) eigenständige Schlussfolgerungen zieht, macht sie keinen Begründungsmangel geltend, sondern kritisiert bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung. Im Übrigen war das Erstgericht mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten, sich in diesen mit den genannten Zeugenaussagen in allen Details auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0106642).

[5]        Welche Beweisergebnisse die Tatrichter davon abgesehen nicht erörtert hätten (der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall), verabsäumt die Rüge deutlich und bestimmt zu bezeichnen vergleiche aber RIS-Justiz RS0118316 [T5]).

[6]        Der pauschale Vorwurf, die Feststellungen zum auf Täuschung gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers seien offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall), setzt sich mit den Urteilserwägungen zu seiner Unglaubwürdigkeit gar nicht auseinander und verfehlt demnach die gesetzmäßige Darstellung (RIS-Justiz RS0119370).

[7]        Entgegen der Kritik der Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall) findet die Höhe des für verfallen erklärten Betrags in den Feststellungen Deckung (US 6; RIS-Justiz RS0099810). Weshalb mit dem herausgelockten Geld vom Beschwerdeführer abredewidrig getätigte Investitionen vergleiche US 10) zu dessen Gunsten beim Verfallsausspruch zu berücksichtigen gewesen wären, erklärt die Rüge nicht vergleiche im Übrigen [zum Bruttoprinzip bei der Berechnung des Verfallsbetrags] RIS-Justiz RS0133117).

[8]        Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[9]         Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).

[10]      Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147630

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00029.26K.0519.000

Im RIS seit

03.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260519_OGH0002_0140OS00029_26K0000_000

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