[3] Die dagegen aus den Gründen der Z 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 5 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Indem die Mängelrüge aus den vom Erstgericht ohnehin erörterten Aussagen der Zeugen * T* (US 11 und 13), * H* (US 10 ff) und des Opfers (US 8 ff, insbesondere US 11) eigenständige Schlussfolgerungen zieht, macht sie keinen Begründungsmangel geltend, sondern kritisiert bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung. Im Übrigen war das Erstgericht mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten, sich in diesen mit den genannten Zeugenaussagen in allen Details auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0106642).Indem die Mängelrüge aus den vom Erstgericht ohnehin erörterten Aussagen der Zeugen * T* (US 11 und 13), * H* (US 10 ff) und des Opfers (US 8 ff, insbesondere US 11) eigenständige Schlussfolgerungen zieht, macht sie keinen Begründungsmangel geltend, sondern kritisiert bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung. Im Übrigen war das Erstgericht mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten, sich in diesen mit den genannten Zeugenaussagen in allen Details auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0106642).
[5] Welche Beweisergebnisse die Tatrichter davon abgesehen nicht erörtert hätten (der Sache nach Z 5 zweiter Fall), verabsäumt die Rüge deutlich und bestimmt zu bezeichnen (vgl aber RIS-Justiz RS0118316 [T5]).Welche Beweisergebnisse die Tatrichter davon abgesehen nicht erörtert hätten (der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall), verabsäumt die Rüge deutlich und bestimmt zu bezeichnen vergleiche aber RIS-Justiz RS0118316 [T5]).
[6] Der pauschale Vorwurf, die Feststellungen zum auf Täuschung gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers seien offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall), setzt sich mit den Urteilserwägungen zu seiner Unglaubwürdigkeit gar nicht auseinander und verfehlt demnach die gesetzmäßige Darstellung (RIS-Justiz RS0119370).Der pauschale Vorwurf, die Feststellungen zum auf Täuschung gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers seien offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall), setzt sich mit den Urteilserwägungen zu seiner Unglaubwürdigkeit gar nicht auseinander und verfehlt demnach die gesetzmäßige Darstellung (RIS-Justiz RS0119370).
[7] Entgegen der Kritik der Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) findet die Höhe des für verfallen erklärten Betrags in den Feststellungen Deckung (US 6; RIS-Justiz RS0099810). Weshalb mit dem herausgelockten Geld vom Beschwerdeführer abredewidrig getätigte Investitionen (vgl US 10) zu dessen Gunsten beim Verfallsausspruch zu berücksichtigen gewesen wären, erklärt die Rüge nicht (vgl im Übrigen [zum Bruttoprinzip bei der Berechnung des Verfallsbetrags] RIS-Justiz RS0133117).Entgegen der Kritik der Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall) findet die Höhe des für verfallen erklärten Betrags in den Feststellungen Deckung (US 6; RIS-Justiz RS0099810). Weshalb mit dem herausgelockten Geld vom Beschwerdeführer abredewidrig getätigte Investitionen vergleiche US 10) zu dessen Gunsten beim Verfallsausspruch zu berücksichtigen gewesen wären, erklärt die Rüge nicht vergleiche im Übrigen [zum Bruttoprinzip bei der Berechnung des Verfallsbetrags] RIS-Justiz RS0133117).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[9] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
[10] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.