Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4, 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch fechten sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch fechten sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Be- rechtigung zu.
Auf die als Verfahrensmangel (Z 4) relevierte Vernehmung des Tatopfers in Anwesenheit ihres Freundes kann sich der Beschwerdeführer schon mangels der hiefür verlangten formellen Erfordernisse nicht berufen. Die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes setzt voraus, daß durch den Gerichtshof über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinne des Rechtsmittelwerbers entschieden wurde. Daß sich der Freund der Belastungszeugin während deren Einvernahme "gegen den Willen des Verteidigers" im Verhandlungssaal aufhielt (S 139), kommt einer solchen Antragstellung jedoch nicht gleich. Der Verteidiger hätte vielmehr nach offenkundig erfolgter Ablehnung seines Begehrens auf Verweisung dieses Zuhörers aus dem Gerichtssaal durch den Vorsitzenden ausdrücklich eine Entscheidung des Gerichtshofes, mithin des Schöffensenates, beantragen müssen. Die Unterlassung dieser Antragstellung nimmt ihm das Recht, den behaupteten Verfahrensfehler im Beschwerdeverfahren geltend zu machen (vgl Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 4 E 6 samt Judi- katurnachweis).Auf die als Verfahrensmangel (Ziffer 4,) relevierte Vernehmung des Tatopfers in Anwesenheit ihres Freundes kann sich der Beschwerdeführer schon mangels der hiefür verlangten formellen Erfordernisse nicht berufen. Die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes setzt voraus, daß durch den Gerichtshof über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinne des Rechtsmittelwerbers entschieden wurde. Daß sich der Freund der Belastungszeugin während deren Einvernahme "gegen den Willen des Verteidigers" im Verhandlungssaal aufhielt (S 139), kommt einer solchen Antragstellung jedoch nicht gleich. Der Verteidiger hätte vielmehr nach offenkundig erfolgter Ablehnung seines Begehrens auf Verweisung dieses Zuhörers aus dem Gerichtssaal durch den Vorsitzenden ausdrücklich eine Entscheidung des Gerichtshofes, mithin des Schöffensenates, beantragen müssen. Die Unterlassung dieser Antragstellung nimmt ihm das Recht, den behaupteten Verfahrensfehler im Beschwerdeverfahren geltend zu machen vergleiche Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 4, E 6 samt Judi- katurnachweis).
Auch die Mängelrüge (Z 5) versagt, betrifft doch die Frage, ob der Angeklagte vor (wie von der Beschwerde behauptet) oder nach Kenntnis der Ergebnisse der gynäkologischen Untersuchung (wovon die Tatrichter aus- gingen) einen Geschlechtsverkehr mit Monika G***** zugegeben hatte, keine für die Lösung der Schuldfrage entscheidende Tatsache.Auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) versagt, betrifft doch die Frage, ob der Angeklagte vor (wie von der Beschwerde behauptet) oder nach Kenntnis der Ergebnisse der gynäkologischen Untersuchung (wovon die Tatrichter aus- gingen) einen Geschlechtsverkehr mit Monika G***** zugegeben hatte, keine für die Lösung der Schuldfrage entscheidende Tatsache.
Das Beschwerdevorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5 a) schließlich, mit welchem unter Vernachlässigung sämtlicher übrigen Beweisergebnisse versucht wird, einzelne aus dem Zusammenhang gelöste Passagen der Aussage des Tatopfers als fragwürdig hinzustellen, vermag Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht zu erwecken, zumal das Schöffengericht vorhandene Unstim- migkeiten in den Depositionen dieser Zeugin unter gleichzeitigem Hinweis auf deren Imbezillität und die seit der Tat verstrichene Zeit zutreffend als unwesentlich beurteilt hat.Das Beschwerdevorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) schließlich, mit welchem unter Vernachlässigung sämtlicher übrigen Beweisergebnisse versucht wird, einzelne aus dem Zusammenhang gelöste Passagen der Aussage des Tatopfers als fragwürdig hinzustellen, vermag Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht zu erwecken, zumal das Schöffengericht vorhandene Unstim- migkeiten in den Depositionen dieser Zeugin unter gleichzeitigem Hinweis auf deren Imbezillität und die seit der Tat verstrichene Zeit zutreffend als unwesentlich beurteilt hat.
Die somit teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).Die somit teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO be- gründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO be- gründet.