Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht die in Form bedingten Betrugsvorsatzes zu den Zeitpunkten der Täuschungshandlungen verwirklichte innere Tatseite - wenngleich erst im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (US 14 f; Mayerhofer StPO4 § 270 E 79) - unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, wobei es sich formal einwandfrei nicht nur auf das in der Hauptverhandlung vom 19. Dezember 1997 abgelegte umfassende Geständnis des Beschwerdeführers im Sinne aller Anklagepunkte, sondern auch auf die als glaubwürdig erachteten, vom Angeklagten vollinhaltlich als richtig anerkannten Angaben der Zeugin Ing.Jutta O***** sowie der Bankangestellten Helga T***** und Harald M***** stützen konnte.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Schöffengericht die in Form bedingten Betrugsvorsatzes zu den Zeitpunkten der Täuschungshandlungen verwirklichte innere Tatseite - wenngleich erst im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (US 14 f; Mayerhofer StPO4 Paragraph 270, E 79) - unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, wobei es sich formal einwandfrei nicht nur auf das in der Hauptverhandlung vom 19. Dezember 1997 abgelegte umfassende Geständnis des Beschwerdeführers im Sinne aller Anklagepunkte, sondern auch auf die als glaubwürdig erachteten, vom Angeklagten vollinhaltlich als richtig anerkannten Angaben der Zeugin Ing.Jutta O***** sowie der Bankangestellten Helga T***** und Harald M***** stützen konnte.
Insoweit der Beschwerdeführer eine Täuschung der Geschädigten unter Hinweis auf seine Äußerungen über ein angeblich drohendes Insolvenzverfahren in Abrede stellt, übergeht er die aktenkonform getroffenen Konstatierungen, er habe bei seiner Zusage, die Sicherheiten würden nie in Anspruch genommen werden, neben einer Beschreibung seines Gasthauses als "Goldgrube" trotz monatlicher Rück- zahlungsverpflichtung von 32.000 S und seiner Frühstückspension als gewinnträchtiges zweites Standbein nicht nur seinen tatsächlichen Schuldenstand von 5 Mio S, sondern auch den Umstand verschwiegen, daß die Lebensversicherung bereits zugunsten eines anderen Gläubigers verpfändet und er an einen Bierlieferungsvertrag bis 1999 gebunden war, was er auch bei der folgenden Darlehensaufnahme nicht offenlegte.
Während sich die Verpflichtung zur Zahlung der vierteljährlichen Zinsen samt Fälligstellungsmöglichkeit aus dem Kreditvertrag ergibt, war eine Erörterung der "Schenkung" der von den Obligationen abreifenden, jene nur zum Teil abdeckenden Zinsen als nicht entscheidungswesentlich entbehrlich, weil ohnehin nur der Kapitalbetrag als Schaden angenommen wurde.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt eine gesetzeskonforme Darstellung, indem sie im wesentlichen unter Wiederholung des Vorbringens in der Mängelrüge und unter Hinweis auf die - lange nach Fälligkeit vorgenommene - teilweise Schadensgutmachung ein betrügerisches Handeln des Angeklagten zu den Tatzeitpunkten negiert und damit die gegenteiligen Urteilsannahmen übergeht.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt eine gesetzeskonforme Darstellung, indem sie im wesentlichen unter Wiederholung des Vorbringens in der Mängelrüge und unter Hinweis auf die - lange nach Fälligkeit vorgenommene - teilweise Schadensgutmachung ein betrügerisches Handeln des Angeklagten zu den Tatzeitpunkten negiert und damit die gegenteiligen Urteilsannahmen übergeht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.