Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 4, 5, 5a, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.
Zutreffend zeigt die Verfahrensrüge (Z 4) auf, dass durch die Ablehnung der Einvernahme der Zeugen Markus S*****, Claudia K***** und Simon H***** sowie eines medizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass sich der Angeklagte auf Grund der konsumierten Alkoholmengen in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befand, Verteidigungsrechte verletzt wurden.Zutreffend zeigt die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) auf, dass durch die Ablehnung der Einvernahme der Zeugen Markus S*****, Claudia K***** und Simon H***** sowie eines medizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass sich der Angeklagte auf Grund der konsumierten Alkoholmengen in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befand, Verteidigungsrechte verletzt wurden.
Der vom Schöffengericht - entgegen § 238 Abs 2 StPO - erst im Urteil nachgeholten Begründung der Abweisung dieser Beweisanträge zuwider lassen die Beobachtungen der genannten Zeugen hinsichtlich der Alkoholaufnahme bzw des Täterzustandes bis eineinhalb Stunden vor der Tat Rückschlüsse auf den Alkoholisierungsgrad im Tatzeitpunkt zu, deren sachkundige Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen - auch wegen der eine massive Alkoholierung indizierenden Aussage des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Gerhard H***** (S 142) - geboten war.Der vom Schöffengericht - entgegen Paragraph 238, Absatz 2, StPO - erst im Urteil nachgeholten Begründung der Abweisung dieser Beweisanträge zuwider lassen die Beobachtungen der genannten Zeugen hinsichtlich der Alkoholaufnahme bzw des Täterzustandes bis eineinhalb Stunden vor der Tat Rückschlüsse auf den Alkoholisierungsgrad im Tatzeitpunkt zu, deren sachkundige Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen - auch wegen der eine massive Alkoholierung indizierenden Aussage des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Gerhard H***** (S 142) - geboten war.
Bereits dieser Verfahrensmangel bewirkt Urteilsnichtigkeit, sodass der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben war, weil sich zeigte, dass die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat (§ 285e StPO), ohne dass es der Erörterung der weiteren Beschwerdepunkte bedurfte.Bereits dieser Verfahrensmangel bewirkt Urteilsnichtigkeit, sodass der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben war, weil sich zeigte, dass die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat (Paragraph 285 e, StPO), ohne dass es der Erörterung der weiteren Beschwerdepunkte bedurfte.
Im neu durchzuführenden Verfahren wird durch Einvernahme eines psychiatrischen Sachverständigen auch zu klären sein, ob früherer sexueller Missbrauch Einfluss auf die Aussageverlässlichkeit der Eva P***** haben konnte.
Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte waren mit ihren Berufungen auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.