Gründe:
Mit Bestrafungsantrag vom 5. September 2001 legte die Bezirksanwältin beim Bezirksgericht Lienz Raimund P***** das Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB zur Last, weil er "im Zeitraum 1. 6. 2000 bis dato" seine Unterhaltspflicht gegenüber seinen ehelichen Kindern Karin und Georg P***** gröblich verletzt habe (AZ 3 U 128/02k, ON 3 in ON 10). In der am 19. Juni 2002 (gemäß § 459 StPO) in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführten Hauptverhandlung wurde der Bestrafungsantrag verlesen. Der Zeuge Florian P***** gab als informierter Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Lienz an, der Beschuldigte habe seit der Anzeigeerstattung freiwillig lediglich einmal 200 S bezahlt, ansonsten seien seit Jänner 2002 Beträge durch Lohnpfändung hereingebracht worden; der Unterhaltsrückstand für die Zeit vom 1. März 1998 bis 30. Juni 2002 betrage insgesamt 8.304,92 EUR. Ein Schlussantrag der Bezirksanwältin (§ 457 StPO) scheint im Hauptverhandlungsprotokoll nicht auf.Mit Bestrafungsantrag vom 5. September 2001 legte die Bezirksanwältin beim Bezirksgericht Lienz Raimund P***** das Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB zur Last, weil er "im Zeitraum 1. 6. 2000 bis dato" seine Unterhaltspflicht gegenüber seinen ehelichen Kindern Karin und Georg P***** gröblich verletzt habe (AZ 3 U 128/02k, ON 3 in ON 10). In der am 19. Juni 2002 (gemäß Paragraph 459, StPO) in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführten Hauptverhandlung wurde der Bestrafungsantrag verlesen. Der Zeuge Florian P***** gab als informierter Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Lienz an, der Beschuldigte habe seit der Anzeigeerstattung freiwillig lediglich einmal 200 S bezahlt, ansonsten seien seit Jänner 2002 Beträge durch Lohnpfändung hereingebracht worden; der Unterhaltsrückstand für die Zeit vom 1. März 1998 bis 30. Juni 2002 betrage insgesamt 8.304,92 EUR. Ein Schlussantrag der Bezirksanwältin (Paragraph 457, StPO) scheint im Hauptverhandlungsprotokoll nicht auf.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Lienz vom 19. Juni 2002, GZ 3 U 128/02k-16, wurde Raimund P***** in Abwesenheit des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wurde vom Widerruf der in der Vorverurteilung (AZ 3 U 23/98k des Bezirksgerichtes Lienz) gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Lienz vom 19. Juni 2002, GZ 3 U 128/02k-16, wurde Raimund P***** in Abwesenheit des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wurde vom Widerruf der in der Vorverurteilung (AZ 3 U 23/98k des Bezirksgerichtes Lienz) gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen.
Die Formulierung des Urteilsspruchs, in dem als Tatzeit der "Zeitraum 1. 6. 2000 bis dato" angeführt wird, bringt unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe, die sich ausdrücklich auf den bis 30. Juni 2002 angefallenen Unterhaltsrückstand sowie auf die nach dem Bestrafungsantrag vom Beschuldigten freiwillig geleisteten bzw exekutiv hereingebrachten Zahlungen beziehen, zum Ausdruck, dass der Schuldspruch den Zeitraum vom 1. Juni 2000 bis zur Urteilsfällung (19. Juni 2002) umfasst.
Gegen diese Entscheidung hat (nur) die Bezirksanwältin Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO angemeldet. Eine Entscheidung des Landesgerichtes über diese Rechtsmittel steht noch aus.Gegen diese Entscheidung hat (nur) die Bezirksanwältin Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie Beschwerde gegen den Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO angemeldet. Eine Entscheidung des Landesgerichtes über diese Rechtsmittel steht noch aus.