Entscheidung 14 Os 3/09m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.02.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin in der Privatanklagesache gegen Ing. Johann S***** wegen des Vergehens der Verletzung des Briefgeheimnisses und der Unterdrückung von Briefen nach § 118 Abs 1 und 3 StGB über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 12. November 2008, AZ 22 Bs 464/08h (AZ 132 Bl 108/08y des Landesgerichts für Strafsachen Wien, 17 U 594/06a und 32 Ns 18/08z des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin in der Privatanklagesache gegen Ing. Johann S***** wegen des Vergehens der Verletzung des Briefgeheimnisses und der Unterdrückung von Briefen nach Paragraph 118, Absatz eins und 3 StGB über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 12. November 2008, AZ 22 Bs 464/08h (AZ 132 Bl 108/08y des Landesgerichts für Strafsachen Wien, 17 U 594/06a und 32 Ns 18/08z des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss vom 21. August 2008 gab das Landesgericht für Strafsachen Wien einer Beschwerde des Johann S***** gegen einen die Ausgeschlossenheit des Leiters der Gerichtsabteilung 15, Dr. Dietmar K*****, verneinenden Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien mit der Begründung „keine Folge", gegen einen Beschluss nach § 45 Abs 2 StPO stehe gemäß § 45 Abs 3 StPO ein selbständiges Rechtsmittel nicht zu.Mit Beschluss vom 21. August 2008 gab das Landesgericht für Strafsachen Wien einer Beschwerde des Johann S***** gegen einen die Ausgeschlossenheit des Leiters der Gerichtsabteilung 15, Dr. Dietmar K*****, verneinenden Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien mit der Begründung „keine Folge", gegen einen Beschluss nach Paragraph 45, Absatz 2, StPO stehe gemäß Paragraph 45, Absatz 3, StPO ein selbständiges Rechtsmittel nicht zu.
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Wien eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten unter Hinweis darauf als unzulässig zurück, dass aufgrund der Ausschlussbestimmung des § 45 Abs 3 StPO auch gegen den Beschluss des Landesgerichts ein Rechtszug nicht offen stehe.Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Wien eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten unter Hinweis darauf als unzulässig zurück, dass aufgrund der Ausschlussbestimmung des Paragraph 45, Absatz 3, StPO auch gegen den Beschluss des Landesgerichts ein Rechtszug nicht offen stehe.
Rechtliche Beurteilung
Aus den selben Gründen ist auch die dagegen erhobene, an den Obersten Gerichtshof gerichtete Beschwerde unzulässig.
Anmerkung
E90428
14Os3.09m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0140OS00003.09M.0217.000
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2009
Dokumentnummer
JJT_20090217_OGH0002_0140OS00003_09M0000_000