Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Verbrechens des gewerbsmäßigen und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, § 129 Abs 1 Z 1, (ersichtlich gemeint:) § 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall), § 15 StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Verbrechens des gewerbsmäßigen und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins,, (ersichtlich gemeint:) Paragraph 130, Absatz 2, erster und zweiter Fall in Verbindung mit Absatz eins, erster und zweiter Fall), Paragraph 15, StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) anderer Mitglieder dieser Vereinigung, nämlich im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit * P* und unbekannten Tätern, fremde bewegliche Sachen in einem jeweils (US 5) 5.000 Euro übersteigenden Wert durch Einbruch gewerbsmäßig mit dem Vorsatz weggenommen (5.) und wegzunehmen versucht (1. bis 4.), sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar [2] Danach hat er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) anderer Mitglieder dieser Vereinigung, nämlich im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit * P* und unbekannten Tätern, fremde bewegliche Sachen in einem jeweils (US 5) 5.000 Euro übersteigenden Wert durch Einbruch gewerbsmäßig mit dem Vorsatz weggenommen (5.) und wegzunehmen versucht (1. bis 4.), sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1. am 2. Dezember 2020 in L* Gewahrsamsträgern des Fahrradgeschäfts „R*“ durch Abdrehen des Schließzylinders eines Seiteneingangs des Geschäfts und Schieben des Innenteils des Schlosses in das Rauminnere hochpreisige Fahrräder;
2. am 3. Dezember 2020 in L* Gewahrsamsträgern des Fahrradgeschäfts „R*“ durch Aufzwängen der Haupteingangstür des Geschäfts mit Körperkraft sowie einem unbekannten Gegenstand Bargeld in unerhobener Höhe und hochpreisige Fahrräder;
3. am 7. Dezember 2020 in T* Gewahrsamsträgern des Fahrradgeschäfts „W*“ durch Aufbrechen eines Kunststoffrahmenfensters des Geschäfts mit einem Flachwerkzeug 580 Euro Bargeld und hochpreisige Fahrräder;
4. am 8. Dezember 2020 in S* Gewahrsamsträgern des Fahrradgeschäfts „Ra* *“ durch Entfernen eines eingeschobenen Fensters und Einsteigen in das Objekt durch dieses hochpreisige Fahrräder;
5. vom 9. auf den 10. Dezember 2020 in R* Gewahrsamsträgern des Fahrradgeschäfts „T* *“ durch Abdrehen eines Schließzylinders einer auf der Rückseite des Objekts befindlichen Werkstatttür mittels „Ziehfix“ 43 Fahrräder im Gesamtwert von 174.879,03 Euro.