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Entscheidung 14 Os 3/23g×

Entscheidung 14 Os 3/23g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os3/23g

Entscheidungsdatum

28.02.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Februar 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M., den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Lonin in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 130, Absatz 2, erster und zweiter Fall in Verbindung mit Absatz eins, erster und zweiter Fall), 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 27. Oktober 2022, GZ 38 Hv 88/22h-124, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Verbrechens des gewerbsmäßigen und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins,, (ersichtlich gemeint:) Paragraph 130, Absatz 2, erster und zweiter Fall in Verbindung mit Absatz eins, erster und zweiter Fall), Paragraph 15, StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) anderer Mitglieder dieser Vereinigung, nämlich im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit * P* und unbekannten Tätern, fremde bewegliche Sachen in einem jeweils (US 5) 5.000 Euro übersteigenden Wert durch Einbruch gewerbsmäßig mit dem Vorsatz weggenommen (5.) und wegzunehmen versucht (1. bis 4.), sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1. am 2. Dezember 2020 in L* Gewahrsamsträgern des Fahrradgeschäfts „R*“ durch Abdrehen des Schließzylinders eines Seiteneingangs des Geschäfts und Schieben des Innenteils des Schlosses in das Rauminnere hochpreisige Fahrräder;

2. am 3. Dezember 2020 in L* Gewahrsamsträgern des Fahrradgeschäfts „R*“ durch Aufzwängen der Haupteingangstür des Geschäfts mit Körperkraft sowie einem unbekannten Gegenstand Bargeld in unerhobener Höhe und hochpreisige Fahrräder;

3. am 7. Dezember 2020 in T* Gewahrsamsträgern des Fahrradgeschäfts „W*“ durch Aufbrechen eines Kunststoffrahmenfensters des Geschäfts mit einem Flachwerkzeug 580 Euro Bargeld und hochpreisige Fahrräder;

4. am 8. Dezember 2020 in S* Gewahrsamsträgern des Fahrradgeschäfts „Ra* *“ durch Entfernen eines eingeschobenen Fensters und Einsteigen in das Objekt durch dieses hochpreisige Fahrräder;

5. vom 9. auf den 10. Dezember 2020 in R* Gewahrsamsträgern des Fahrradgeschäfts „T* *“ durch Abdrehen eines Schließzylinders einer auf der Rückseite des Objekts befindlichen Werkstatttür mittels „Ziehfix“ 43 Fahrräder im Gesamtwert von 174.879,03 Euro.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Der Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) zuwider können die zu den Feststellungen über die Tatbegehung durch den Angeklagten angestellten Erwägungen der Tatrichter, wonach zum einen die kurzfristige Organisation einer Reise nach Litauen (mittels eines Transportdienstes) wegen Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie kein „Leichtes“ gewesen sei und zum anderen der Aufenthalt in Litauen am 3. Dezember 2020 die Tatbegehung (zu 1. bis 5.) wegen der für möglich gehaltenen Rückreise nach Österreich („etwa“ mit dem PKW eines Mittäters) nicht ausschließe (US 10), nach den Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen nebeneinander bestehen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 438 f; vergleiche RIS-Justiz RS0117402 [T14]).

[5] Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) aus von den Tatrichtern erörterten (US 7 ff) Verfahrensergebnissen über die Anmietung eines Fahrzeugs in Litauen und den Aufenthalt des Angeklagten in österreichischen Hotels während bestimmter Zeiträume sowie aus seiner Verantwortung für ihren Standpunkt günstigere Schlussfolgerungen zieht, weckt sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen, sondern kritisiert sie bloß die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099674).

[6]                  Soweit die Beschwerde weiters das Fehlen von „objektiven Beweisergebnissen“ für die Täterschaft des Angeklagten einwendet, verfehlt sie die gesetzmäßige Darstellung, weil sie solcherart keine dem Ausspruch über entscheidende Tatsachen entgegenstehenden Verfahrensergebnisse aufzeigt (RIS-Justiz RS0128874).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E137551

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0140OS00003.23G.0228.000

Im RIS seit

15.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Dokumentnummer

JJT_20230228_OGH0002_0140OS00003_23G0000_000