Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hubert F***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hubert F***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2, 130 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach Verkündung des Urteils erbat er Bedenkzeit. Am 26. September 1991, somit rechtzeitig, meldete er "Berufung und Nichtigkeit" an (ON 15). Rechtsmittelausführungen sind in dieser vom Angeklagten selbst verfaßten Eingabe nicht enthalten.
Auf Grund dieser Rechtsmittelanmeldung verfügte das Erstgericht am 30.September 1991 die Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Verteidiger zur allfälligen Rechtsmittelausführung. Diese Zustellung wurde am 14.Oktober 1991 bewirkt (S 182).
Gleichfalls am 30.September 1991 richtete der Angeklagte unmittelbar an den Obersten Gerichtshof einen (abermals selbst verfaßten) "Antrag auf Verlegung der Berufungsverhandlung in ein anderes Bundesland" (ON 16). In diesem Schreiben wird zwar auf die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde Bezug genommen, Nichtigkeitsgründe wurden jedoch auch darin nicht ausgeführt. Diese Eingabe wurde vom Obersten Gerichtshof dem Erstgericht zugeleitet.
Nachdem innerhalb der gesetzlichen Frist keine Rechtsmittelausführung bei Gericht einlangte, stellte der Vorsitzende die oberwähnten, vom Angeklagten selbst verfaßten Eingaben (ON 15 und 16) "gemäß § 285 a Z 3 StPO zur Behebung des Mangels der fehlenden Unterschrift eines berechtigten Verteidigers und Wiedervorlage binnen 14 Tagen" dem Verteidiger zu, der sie am 10.Dezember 1991 übernahm (S 3 a verso). Am 24. Dezember 1991 überreichte der Verteidiger einen nunmehr von ihm formulierten und unterfertigten neuen Schriftsatz (ON 20), in dem die Nichtigkeitsbeschwerde völlig eigenständig ausgeführt wird, nachdem der Angeklagte selbst - wie erwähnt - in seinen beiden Eingaben bisher gar nichts vorgebracht hatte, was als (wenn auch bloß laienhaft formulierter) Beschwerdeeinwand im Sinne der Z 1 bis 11 des § 281 Abs. 1 StPO hätte gewertet werden können.Nachdem innerhalb der gesetzlichen Frist keine Rechtsmittelausführung bei Gericht einlangte, stellte der Vorsitzende die oberwähnten, vom Angeklagten selbst verfaßten Eingaben (ON 15 und 16) "gemäß Paragraph 285, a Ziffer 3, StPO zur Behebung des Mangels der fehlenden Unterschrift eines berechtigten Verteidigers und Wiedervorlage binnen 14 Tagen" dem Verteidiger zu, der sie am 10.Dezember 1991 übernahm (S 3 a verso). Am 24. Dezember 1991 überreichte der Verteidiger einen nunmehr von ihm formulierten und unterfertigten neuen Schriftsatz (ON 20), in dem die Nichtigkeitsbeschwerde völlig eigenständig ausgeführt wird, nachdem der Angeklagte selbst - wie erwähnt - in seinen beiden Eingaben bisher gar nichts vorgebracht hatte, was als (wenn auch bloß laienhaft formulierter) Beschwerdeeinwand im Sinne der Ziffer eins bis 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO hätte gewertet werden können.
In diesem Vorgang kann eine gesetzmäßige Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht erblickt werden.