Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider verfiel der Antrag auf Anfrage bei der Volksbank Alpenvorland, Zweigstelle Waidhofen an der Ybbs, zum Beweis dafür, dass Ida S***** die ihr übermittelten Rechnungen zur Bezahlung einreichen wollte (S 185/V), zu Recht der Abweisung. Ida S***** hatte nämlich erklärt, sie habe sich nur für den Fall, dass sie die Rechnung wirklich zahlen müsse, erkundigt, ob auf ihrem Konto noch Deckung vorhanden wäre (S 181/V), worin die Tatrichter zutreffend kein relevantes Beweisziel erblickten, vielmehr einen tauglichen Betrugsversuch durch Verunsicherung der Geschädigten annahmen (US 25).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider verfiel der Antrag auf Anfrage bei der Volksbank Alpenvorland, Zweigstelle Waidhofen an der Ybbs, zum Beweis dafür, dass Ida S***** die ihr übermittelten Rechnungen zur Bezahlung einreichen wollte (S 185/V), zu Recht der Abweisung. Ida S***** hatte nämlich erklärt, sie habe sich nur für den Fall, dass sie die Rechnung wirklich zahlen müsse, erkundigt, ob auf ihrem Konto noch Deckung vorhanden wäre (S 181/V), worin die Tatrichter zutreffend kein relevantes Beweisziel erblickten, vielmehr einen tauglichen Betrugsversuch durch Verunsicherung der Geschädigten annahmen (US 25).
Der Antrag auf Einholung einer Auskunft der Gebietskrankenkasse und der pharmazeutischen Gehaltskasse zum Beweis dafür, dass Ida S***** noch am 2. September und 8. November 1999 in die Ordination des Angeklagten kam und Rezepte holte (S 161/V), betrifft keinen entscheidungswesentlichen Umstand. Abgesehen davon, dass aus dem Einreichungsdatum eines Rezepts weder zwingend auf die einreichende Person noch einen vorangegangenen Ordinationsbesuch geschlossen werden kann, haben die Tatrichter dem Angeklagten, der eine ihm diesbezüglich eröffnete Möglichkeit explizit einräumte (S 179/V), Manipulationen (auch betreffend seine Patientenkartei) zugetraut (US 24).
Indem die Mängelrüge (Z 5) versucht, die vom Schöffengericht logisch und empirisch einwandfrei attestierte Glaubwürdigkeit der Zeugin Ida S***** in Zweifel zu setzen, bekämpft sie in im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässiger Weise die Beweiswürdigung. Eine Erörterung des exakten Inhalts der in den dem Schuldspruch unterliegenden Rechnungen über 33.320 S und 38.360 S (S 63, 69/V) verzeichneten Leistungen und auch entsprechende Feststellungen (Z 9 lit a) waren schon unter dem Aspekt entbehrlich, dass das Erstgericht den Angaben der Geschädigten folgte, sie hätte die vom Angeklagten erbrachten Leistungen jeweils sogleich bar bezahlt. Von einer doppelten Verrechnung der gleichen Leistungen ist im Übrigen im Urteil nicht die Rede (vgl etwa Akupunktur-Behandlungen; US 23).Indem die Mängelrüge (Ziffer 5,) versucht, die vom Schöffengericht logisch und empirisch einwandfrei attestierte Glaubwürdigkeit der Zeugin Ida S***** in Zweifel zu setzen, bekämpft sie in im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässiger Weise die Beweiswürdigung. Eine Erörterung des exakten Inhalts der in den dem Schuldspruch unterliegenden Rechnungen über 33.320 S und 38.360 S (S 63, 69/V) verzeichneten Leistungen und auch entsprechende Feststellungen (Ziffer 9, Litera a,) waren schon unter dem Aspekt entbehrlich, dass das Erstgericht den Angaben der Geschädigten folgte, sie hätte die vom Angeklagten erbrachten Leistungen jeweils sogleich bar bezahlt. Von einer doppelten Verrechnung der gleichen Leistungen ist im Übrigen im Urteil nicht die Rede vergleiche etwa Akupunktur-Behandlungen; US 23).
Eine Auseinandersetzung mit den vom Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgelegten Laboruntersuchungen und dem EKG (unjournalisiert in Band IV am Ende; vgl S 135/IV) war entbehrlich, weil diese Befunde der Zeugin Margit B***** objektiv nicht zugeordnet werden können (vgl das oben Gesagte hinsichtlich Manipulationsmöglichkeiten).Eine Auseinandersetzung mit den vom Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgelegten Laboruntersuchungen und dem EKG (unjournalisiert in Band römisch vier am Ende; vergleiche S 135/IV) war entbehrlich, weil diese Befunde der Zeugin Margit B***** objektiv nicht zugeordnet werden können vergleiche das oben Gesagte hinsichtlich Manipulationsmöglichkeiten).
Dass B***** die vom Angeklagten an sie ausgestellten Rechnungen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zum Kostenersatz vorlegte und hiefür selbst einen Beitrag von 19.733 S leistete, und auch noch nach Rechnungserhalt sich über einen langen Zeitraum vom Beschwerdeführer behandeln ließ, steht, zumal mit Blick auf die frühere Nahebeziehung (US 22 f), der Annahme einer betrügerischen Vorgangsweise des Angeklagten ebensowenig entgegen wie die von den Tatrichtern ohnehin erörterte (US 26) Tatsache, dass der Bezug einer derart großen Menge an Psorcutan-Salbe, wie sie in der vom Angeklagten vorgelegten verfälschten Rechnung verzeichnet war (10 Tuben; S 9/V), von Angestellten der Merkur Versicherung grundsätzlich nachgeprüft wird (Zeugin Gerlinde K*****, S 145/V).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.