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Entscheidung 14 Os 30/01×

Entscheidung 14 Os 30/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os30/01

Entscheidungsdatum

27.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gottweis als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Kurt S***** wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 15, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 18. Dezember 2000, GZ 17 römisch fünf r 568/96-155, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch zahlreiche in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde Dr. Kurt S***** des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 15, StGB schuldig erkannt.

Soweit im Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung hat er mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, die sie an ihrem Vermögen schädigten bzw schädigen sollten, wobei der Gesamtschaden 25.000 S übersteigt,

A) verleitet

.......

b) Angestellte der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zur Bezahlung der Arzthonorare für die Versicherte Margit B***** in der Zeit zwischen 17. März 1994 und 1. Mai 1996, Schaden 59.238,40 S;

B) zu verleiten versucht

a) im Juli 1999 Ida S***** durch die tatsachenwidrige Vorgabe unter Verwendung einer inhaltlich falschen Rechnung, sie schulde ihm ein von ihr bereits bezahltes Honorar von 71.680 S, zur Überweisung dieses Betrages,

b) vor dem 5. Jänner 2000 Verfügungsberechtigte der Merkur Versicherung durch die tatsachenwidrige Vorgabe, die vorgelegte verfälschte Rechnung der Stadtapotheke Waidhofen an der Ybbs vom 13. Dezember 1999 sei echt, zur Auszahlung eines Betrages von 7.736,80 S.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider verfiel der Antrag auf Anfrage bei der Volksbank Alpenvorland, Zweigstelle Waidhofen an der Ybbs, zum Beweis dafür, dass Ida S***** die ihr übermittelten Rechnungen zur Bezahlung einreichen wollte (S 185/V), zu Recht der Abweisung. Ida S***** hatte nämlich erklärt, sie habe sich nur für den Fall, dass sie die Rechnung wirklich zahlen müsse, erkundigt, ob auf ihrem Konto noch Deckung vorhanden wäre (S 181/V), worin die Tatrichter zutreffend kein relevantes Beweisziel erblickten, vielmehr einen tauglichen Betrugsversuch durch Verunsicherung der Geschädigten annahmen (US 25).

Der Antrag auf Einholung einer Auskunft der Gebietskrankenkasse und der pharmazeutischen Gehaltskasse zum Beweis dafür, dass Ida S***** noch am 2. September und 8. November 1999 in die Ordination des Angeklagten kam und Rezepte holte (S 161/V), betrifft keinen entscheidungswesentlichen Umstand. Abgesehen davon, dass aus dem Einreichungsdatum eines Rezepts weder zwingend auf die einreichende Person noch einen vorangegangenen Ordinationsbesuch geschlossen werden kann, haben die Tatrichter dem Angeklagten, der eine ihm diesbezüglich eröffnete Möglichkeit explizit einräumte (S 179/V), Manipulationen (auch betreffend seine Patientenkartei) zugetraut (US 24).

Indem die Mängelrüge (Ziffer 5,) versucht, die vom Schöffengericht logisch und empirisch einwandfrei attestierte Glaubwürdigkeit der Zeugin Ida S***** in Zweifel zu setzen, bekämpft sie in im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässiger Weise die Beweiswürdigung. Eine Erörterung des exakten Inhalts der in den dem Schuldspruch unterliegenden Rechnungen über 33.320 S und 38.360 S (S 63, 69/V) verzeichneten Leistungen und auch entsprechende Feststellungen (Ziffer 9, Litera a,) waren schon unter dem Aspekt entbehrlich, dass das Erstgericht den Angaben der Geschädigten folgte, sie hätte die vom Angeklagten erbrachten Leistungen jeweils sogleich bar bezahlt. Von einer doppelten Verrechnung der gleichen Leistungen ist im Übrigen im Urteil nicht die Rede vergleiche etwa Akupunktur-Behandlungen; US 23).

Eine Auseinandersetzung mit den vom Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgelegten Laboruntersuchungen und dem EKG (unjournalisiert in Band römisch vier am Ende; vergleiche S 135/IV) war entbehrlich, weil diese Befunde der Zeugin Margit B***** objektiv nicht zugeordnet werden können vergleiche das oben Gesagte hinsichtlich Manipulationsmöglichkeiten).

Dass B***** die vom Angeklagten an sie ausgestellten Rechnungen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zum Kostenersatz vorlegte und hiefür selbst einen Beitrag von 19.733 S leistete, und auch noch nach Rechnungserhalt sich über einen langen Zeitraum vom Beschwerdeführer behandeln ließ, steht, zumal mit Blick auf die frühere Nahebeziehung (US 22 f), der Annahme einer betrügerischen Vorgangsweise des Angeklagten ebensowenig entgegen wie die von den Tatrichtern ohnehin erörterte (US 26) Tatsache, dass der Bezug einer derart großen Menge an Psorcutan-Salbe, wie sie in der vom Angeklagten vorgelegten verfälschten Rechnung verzeichnet war (10 Tuben; S 9/V), von Angestellten der Merkur Versicherung grundsätzlich nachgeprüft wird (Zeugin Gerlinde K*****, S 145/V).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E61155 14D00301

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00030.01.0327.000

Dokumentnummer

JJT_20010327_OGH0002_0140OS00030_0100000_000