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Entscheidung 14 Os 30/07d×

Entscheidung 14 Os 30/07d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os30/07d

Entscheidungsdatum

19.04.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Frizberg als Schriftführerin gegen Mag. Herwig B***** wegen mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB, AZ 021 E Hv 138/06z des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten vom 21. Februar 2007 (ON 344) nach Einsichtnahme durch die Generalprokurator in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 13. September 2006 wurde der seit 11. April 2006 aus den Haftgründen der Flucht-, Tatbegehungs- und -ausführungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera b und Litera d, StPO in Untersuchungshaft befindliche Mag. Herwig B***** wegen mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt; unter einem wurde die bedingte Nachsicht einer viermonatigen Freiheitsstrafe widerrufen (ON 223).

In der Haftverhandlung vom 21. Februar 2007 setzte die Einzelrichterin die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera b und Litera c, StPO fort (ON 344).

Rechtliche Beurteilung

Die am selben Tag vom Beschuldigten erhobene Grundrechtsbeschwerde war schon deshalb zurückzuweisen, weil sein Verteidiger erklärte, diese nicht unterfertigen zu wollen (ON 343; vergleiche Hager/Holzweber, GRBG Paragraph 3, E 14).

Anmerkung

E83978 14Os30.07d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0140OS00030.07D.0419.000

Dokumentnummer

JJT_20070419_OGH0002_0140OS00030_07D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung