[3] Die auf § 345 Abs 1 Z 6 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. [3] Die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
[4] Die Fragenrüge (Z 6) kritisiert das Unterbleiben der Stellung einer Zusatzfrage nach dem Strafausschließungsgrund der Notwehr (§ 3 Abs 1 StGB). Sie verweist dabei auf Aussagen des Angeklagten einerseits in der Hauptverhandlung, wonach er die Waffe genommen habe, als sie das Opfer abgelegt habe, und sich ein Schuss gelöst habe, als er kurz abgelenkt gewesen sei (ON 147, 19), und andererseits im Ermittlungsverfahren, wonach die Waffe „losgegangen“ sei, als er sie ergriffen habe, und er (nach einer anderen Aussagepassage) nicht habe schießen wollen, sondern der Schuss losgegangen sei, als „E*“ ihn angesprungen sei (ON 18.21, 8). Darüber hinaus bringt die Rüge vor, dass die Zeugin * J* den „Vorgang mit der Waffe“ nicht gesehen, jedoch angegeben habe, dass der Schuss sehr leise gewesen sei (ON 157.1, 41). Der Zeuge * T* wiederum habe einen lauten Knall gehört und von einem Kampf zweier Personen berichtet, der zwei oder drei Minuten gedauert habe, wobei eine Person danach am Boden gelegen und die andere weggelaufen sei (ON 147, 39). [4] Die Fragenrüge (Ziffer 6,) kritisiert das Unterbleiben der Stellung einer Zusatzfrage nach dem Strafausschließungsgrund der Notwehr (Paragraph 3, Absatz eins, StGB). Sie verweist dabei auf Aussagen des Angeklagten einerseits in der Hauptverhandlung, wonach er die Waffe genommen habe, als sie das Opfer abgelegt habe, und sich ein Schuss gelöst habe, als er kurz abgelenkt gewesen sei (ON 147, 19), und andererseits im Ermittlungsverfahren, wonach die Waffe „losgegangen“ sei, als er sie ergriffen habe, und er (nach einer anderen Aussagepassage) nicht habe schießen wollen, sondern der Schuss losgegangen sei, als „E*“ ihn angesprungen sei (ON 18.21, 8). Darüber hinaus bringt die Rüge vor, dass die Zeugin * J* den „Vorgang mit der Waffe“ nicht gesehen, jedoch angegeben habe, dass der Schuss sehr leise gewesen sei (ON 157.1, 41). Der Zeuge * T* wiederum habe einen lauten Knall gehört und von einem Kampf zweier Personen berichtet, der zwei oder drei Minuten gedauert habe, wobei eine Person danach am Boden gelegen und die andere weggelaufen sei (ON 147, 39).
[5] Sie vernachlässigt zunächst, dass die für die vermisste Fragestellung ins Treffen geführten Verfahrensergebnisse (hier: die Verantwortung des Angeklagten) in ihrem inneren Sinnzusammenhang in den Blick zu nehmen sind (RIS-Justiz RS0120766 [insb T6]). Nach Maßgabe dieser Prämisse darf die weitere Aussage des Angeklagten nicht außer Acht gelassen werden, wonach er mit der Waffe in der Hand das Opfer im Zuge einer „Rangelei“ „geschubst“ und dieses ihn (erst) attackiert habe, nachdem sich der Schuss bereits gelöst hatte (ON 147, 20).
[6] Davon abgesehen zeigt sie keine Verfahrensergebnisse auf, die das Vorliegen einer Notwehrsituation zum Tatzeitpunkt, nämlich das Bestehen eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffs auf ein notwehrfähiges Rechtsgut des Angeklagten, – und damit die begehrte Zusatzfragestellung – nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung ernsthaft indizieren würden (RIS-Justiz RS0100860 [T1], RS0132634).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1, § 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins,, Paragraph 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO). [8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO).