Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 30/24d×

Entscheidung 14 Os 30/24d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os30/24d

Entscheidungsdatum

14.05.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Mai 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Bayer in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 31. Jänner 2024, GZ 613 Hv 7/23p-157.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * A* des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 7. Mai 2023 in W* B* vorsätzlich getötet, indem er diesem mit einer Faustfeuerwaffe in die Brust schoss und dieser durch Verbluten verstarb.

[2] Die Geschworenen haben die anklagekonform gestellte Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB bejaht, und die in Richtung des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung nach Paragraph 81, Absatz eins, StGB gestellte Eventualfrage unbeantwortet gelassen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

[4] Die Fragenrüge (Ziffer 6,) kritisiert das Unterbleiben der Stellung einer Zusatzfrage nach dem Strafausschließungsgrund der Notwehr (Paragraph 3, Absatz eins, StGB). Sie verweist dabei auf Aussagen des Angeklagten einerseits in der Hauptverhandlung, wonach er die Waffe genommen habe, als sie das Opfer abgelegt habe, und sich ein Schuss gelöst habe, als er kurz abgelenkt gewesen sei (ON 147, 19), und andererseits im Ermittlungsverfahren, wonach die Waffe „losgegangen“ sei, als er sie ergriffen habe, und er (nach einer anderen Aussagepassage) nicht habe schießen wollen, sondern der Schuss losgegangen sei, als „E*“ ihn angesprungen sei (ON 18.21, 8). Darüber hinaus bringt die Rüge vor, dass die Zeugin * J* den „Vorgang mit der Waffe“ nicht gesehen, jedoch angegeben habe, dass der Schuss sehr leise gewesen sei (ON 157.1, 41). Der Zeuge * T* wiederum habe einen lauten Knall gehört und von einem Kampf zweier Personen berichtet, der zwei oder drei Minuten gedauert habe, wobei eine Person danach am Boden gelegen und die andere weggelaufen sei (ON 147, 39).

[5]                  Sie vernachlässigt zunächst, dass die für die vermisste Fragestellung ins Treffen geführten Verfahrensergebnisse (hier: die Verantwortung des Angeklagten) in ihrem inneren Sinnzusammenhang in den Blick zu nehmen sind (RIS-Justiz RS0120766 [insb T6]). Nach Maßgabe dieser Prämisse darf die weitere Aussage des Angeklagten nicht außer Acht gelassen werden, wonach er mit der Waffe in der Hand das Opfer im Zuge einer „Rangelei“ „geschubst“ und dieses ihn (erst) attackiert habe, nachdem sich der Schuss bereits gelöst hatte (ON 147, 20).

[6]                  Davon abgesehen zeigt sie keine Verfahrensergebnisse auf, die das Vorliegen einer Notwehrsituation zum Tatzeitpunkt, nämlich das Bestehen eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffs auf ein notwehrfähiges Rechtsgut des Angeklagten, – und damit die begehrte Zusatzfragestellung – nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung ernsthaft indizieren würden (RIS-Justiz RS0100860 [T1], RS0132634).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins,, Paragraph 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

[8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO).

Textnummer

E141317

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00030.24D.0514.000

Im RIS seit

23.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2024

Dokumentnummer

JJT_20240514_OGH0002_0140OS00030_24D0000_000