Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles vom 1. Dezember 1999 - eine Protokollsberichtigung wurde von keiner Seite verlangt - beantragte die Staatsanwältin "die Vorweisung der Bücher und Verlesung der inkriminierten Textstellen zum Beweis dafür, dass die" (gemeint: die im Anklagetenor angeführten und in der von den Geschworenen verneinten Hauptfrage enthaltenen Passagen) "auch tatsächlich in diesen Büchern drinnen stehen" (S 239/III), wogegen laut Rechtsmittelschrift die betreffende Beweisaufnahme zudem auch verlangt worden sein soll, "um das äußere Erscheinungsbild dieser Bücher den Geschworenen vor Augen zu führen". Nach Meinung der Staatsanwaltschaft könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Geschworenen auf Grund des Erscheinungsbildes und der verlangten Verlesung zu einer anderen Lösung der Schuldfrage gelangt wären. Da die Beschwerdeführerin damit aber über das bei ihrer Antragsstellung in erster Instanz angegebene und für die Überprüfung der Berechtigung des Beweisbegehrens allein maßgebliche Beweisthema hinausgeht und solcherart ihre Beschwerdeargumentation auf erst im Rechtsmittelverfahren zusätzlich vorgebrachte Gründe stützt, ist ihre Verfahrensrüge insoferne nicht gesetzmäßig ausgeführt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 41).Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles vom 1. Dezember 1999 - eine Protokollsberichtigung wurde von keiner Seite verlangt - beantragte die Staatsanwältin "die Vorweisung der Bücher und Verlesung der inkriminierten Textstellen zum Beweis dafür, dass die" (gemeint: die im Anklagetenor angeführten und in der von den Geschworenen verneinten Hauptfrage enthaltenen Passagen) "auch tatsächlich in diesen Büchern drinnen stehen" (S 239/III), wogegen laut Rechtsmittelschrift die betreffende Beweisaufnahme zudem auch verlangt worden sein soll, "um das äußere Erscheinungsbild dieser Bücher den Geschworenen vor Augen zu führen". Nach Meinung der Staatsanwaltschaft könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Geschworenen auf Grund des Erscheinungsbildes und der verlangten Verlesung zu einer anderen Lösung der Schuldfrage gelangt wären. Da die Beschwerdeführerin damit aber über das bei ihrer Antragsstellung in erster Instanz angegebene und für die Überprüfung der Berechtigung des Beweisbegehrens allein maßgebliche Beweisthema hinausgeht und solcherart ihre Beschwerdeargumentation auf erst im Rechtsmittelverfahren zusätzlich vorgebrachte Gründe stützt, ist ihre Verfahrensrüge insoferne nicht gesetzmäßig ausgeführt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 41).
Es trifft allerdings zu, dass der Beweisantrag auch in seiner tatsächlichen Form nicht hätte abgewiesen werden dürfen, weil nach § 252 Abs 2 StPO Schriftstücke, die für die Sache von Bedeutung sind - wie hier Buchtexte, deren Inhalt die Grundlage eines Anklagevorwurfs darstellt -, vorgelesen werden müssen, soweit nicht ein Parteienverzicht vorliegt. Da jedoch die Übereinstimmung der in der Anklageschrift angeführten (den Gegenstand der Hauptfrage bildenden) Textstellen mit ihrem jeweiligen Original in den entsprechenden Büchern im Verfahren nicht in Zweifel gezogen, sondern anlässlich der Antragsablehnung vom Schwurgerichtshof sinngemäß bestätigt wurde (S 241/III), ist erkennbar, dass die Formverletzung keinen die Anklage beeinträchtigenden Einfluss auf die Entscheidung üben konnte, weshalb die betreffende Formverletzung (inhaltlich Z 4) nicht zum Nachteil des Angeklagten geltend gemacht werden kann (§ 345 Abs 4 StPO).Es trifft allerdings zu, dass der Beweisantrag auch in seiner tatsächlichen Form nicht hätte abgewiesen werden dürfen, weil nach Paragraph 252, Absatz 2, StPO Schriftstücke, die für die Sache von Bedeutung sind - wie hier Buchtexte, deren Inhalt die Grundlage eines Anklagevorwurfs darstellt -, vorgelesen werden müssen, soweit nicht ein Parteienverzicht vorliegt. Da jedoch die Übereinstimmung der in der Anklageschrift angeführten (den Gegenstand der Hauptfrage bildenden) Textstellen mit ihrem jeweiligen Original in den entsprechenden Büchern im Verfahren nicht in Zweifel gezogen, sondern anlässlich der Antragsablehnung vom Schwurgerichtshof sinngemäß bestätigt wurde (S 241/III), ist erkennbar, dass die Formverletzung keinen die Anklage beeinträchtigenden Einfluss auf die Entscheidung üben konnte, weshalb die betreffende Formverletzung (inhaltlich Ziffer 4,) nicht zum Nachteil des Angeklagten geltend gemacht werden kann (Paragraph 345, Absatz 4, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß §§ 285d Abs 1 Z 2, 344 StPO zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, 344, StPO zurückzuweisen.