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Entscheidung 14 Os 31/04×

Entscheidung 14 Os 31/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os31/04

Entscheidungsdatum

14.04.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. April 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Marinel A***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 27. November 2003, GZ 42 Hv 55/03m-34, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marinel A***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 17. April 1990 in Traiskirchen außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB die Melinda Amalia F***** dadurch, dass er sie in ein Bett stieß, sie an beiden Händen im Bett festhielt, sie würgte, ihr androhte, er werde sie weiter würgen und schlagen, ihr die Beine auseinanderdrückte, sodann sein Glied in ihre Scheide einführte und über rund fünf Minuten Geschlechtsverkehr mit ihr ausführte, mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung des Beischlafes genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) liegt ein Widerspruch in den Feststellungen nicht vor. Die Konstatierung, die Zeugin habe sich intensiv gewehrt und der Angeklagte habe deshalb auch ihre beiden Hände festhalten müssen (US 3), betrifft nämlich eine völlig andere Phase des Tatablaufes als jene, in welcher der Angeklagte der Zeugin mehrmals in das Gesicht geschlagen, schließlich seine Hose ausgezogen hat und in das Bett zurückgestiegen ist (US 4). Zu diesem Zeitpunkt war nämlich der Widerstand des Tatopfers bereits so weit gebrochen, dass ein Festhalten der Hände zur Tatverwirklichung nicht mehr notwendig war und der Beschwerdeführer daher die beschriebenen Tätigkeiten ausführen konnte.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Mit dem Einwand, es sei Verfolgungsverjährung eingetreten, weil bis zur Festnahme des Angeklagten lediglich sicherheitsbehördliche Vorerhebungen geführt und der Akt bloß bei der Staatsanwaltschaft anhängig gewesen sei, übergeht sie die ausdrückliche Feststellung, wonach gegen Marinel A***** am 12. November 1990 vom Landesgericht Wiener Neustadt die Voruntersuchung eingeleitet und er zur Verhaftung ausgeschrieben wurde (US 6).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E72933 14Os31.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0140OS00031.04.0414.000

Dokumentnummer

JJT_20040414_OGH0002_0140OS00031_0400000_000