Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. Entgegen der Mängelrüge (Z 5) liegt ein Widerspruch in den Feststellungen nicht vor. Die Konstatierung, die Zeugin habe sich intensiv gewehrt und der Angeklagte habe deshalb auch ihre beiden Hände festhalten müssen (US 3), betrifft nämlich eine völlig andere Phase des Tatablaufes als jene, in welcher der Angeklagte der Zeugin mehrmals in das Gesicht geschlagen, schließlich seine Hose ausgezogen hat und in das Bett zurückgestiegen ist (US 4). Zu diesem Zeitpunkt war nämlich der Widerstand des Tatopfers bereits so weit gebrochen, dass ein Festhalten der Hände zur Tatverwirklichung nicht mehr notwendig war und der Beschwerdeführer daher die beschriebenen Tätigkeiten ausführen konnte.Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) liegt ein Widerspruch in den Feststellungen nicht vor. Die Konstatierung, die Zeugin habe sich intensiv gewehrt und der Angeklagte habe deshalb auch ihre beiden Hände festhalten müssen (US 3), betrifft nämlich eine völlig andere Phase des Tatablaufes als jene, in welcher der Angeklagte der Zeugin mehrmals in das Gesicht geschlagen, schließlich seine Hose ausgezogen hat und in das Bett zurückgestiegen ist (US 4). Zu diesem Zeitpunkt war nämlich der Widerstand des Tatopfers bereits so weit gebrochen, dass ein Festhalten der Hände zur Tatverwirklichung nicht mehr notwendig war und der Beschwerdeführer daher die beschriebenen Tätigkeiten ausführen konnte.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Mit dem Einwand, es sei Verfolgungsverjährung eingetreten, weil bis zur Festnahme des Angeklagten lediglich sicherheitsbehördliche Vorerhebungen geführt und der Akt bloß bei der Staatsanwaltschaft anhängig gewesen sei, übergeht sie die ausdrückliche Feststellung, wonach gegen Marinel A***** am 12. November 1990 vom Landesgericht Wiener Neustadt die Voruntersuchung eingeleitet und er zur Verhaftung ausgeschrieben wurde (US 6).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Mit dem Einwand, es sei Verfolgungsverjährung eingetreten, weil bis zur Festnahme des Angeklagten lediglich sicherheitsbehördliche Vorerhebungen geführt und der Akt bloß bei der Staatsanwaltschaft anhängig gewesen sei, übergeht sie die ausdrückliche Feststellung, wonach gegen Marinel A***** am 12. November 1990 vom Landesgericht Wiener Neustadt die Voruntersuchung eingeleitet und er zur Verhaftung ausgeschrieben wurde (US 6).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.