Die dagegen (nominell) aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.Die dagegen (nominell) aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Mit dem Einwand undeutlicher Feststellungen zur Menge des anderen überlassenen Kokains spricht die Mängelrüge (Z 5 erster Fall) zum Schuldspruch I keine (für die Mit dem Einwand undeutlicher Feststellungen zur Menge des anderen überlassenen Kokains spricht die Mängelrüge (Ziffer 5, erster Fall) zum Schuldspruch römisch eins keine (für die
Schuld- oder die
Subsumtionsfrage) entscheidende Tatsache an (RIS-Justiz RS0117499), weil der Beschwerdeführer nach den – insoweit unbestrittenen – Feststellungen davon unabhängig eine das 25-fache der Grenzmenge des § 28b SMG überschreitende Quantität an Suchtgift, nämlich 9.000 Gramm Marihuana mit einer Reinsubstanz von 90 Gramm Delta-9-THC und 1.182,60 Gramm THCA, an unbekannte Abnehmer verkauft hat (US 4).Subsumtionsfrage) entscheidende Tatsache an (RIS-Justiz RS0117499), weil der Beschwerdeführer nach den – insoweit unbestrittenen – Feststellungen davon unabhängig eine das 25-fache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG überschreitende Quantität an Suchtgift, nämlich 9.000 Gramm Marihuana mit einer Reinsubstanz von 90 Gramm Delta-9-THC und 1.182,60 Gramm THCA, an unbekannte Abnehmer verkauft hat (US 4).
Inhaltlich relevierte Unvollständigkeit (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 5 zweiter Fall) der zum Schuldspruch II getroffenen Negativfeststellungen zu den Privilegierungsvoraussetzungen des § 28 Abs 4 erster Fall (§ 27 Abs 5) SMG (US 5) zufolge unterbliebener Erörterung der Verantwortung des Angeklagten liegt nicht vor. Dass dieser im Tatzeitraum an den Konsum von Suchtgift, nämlich zumindest von Kokain, gewöhnt war, sah das Erstgericht ohnehin als erwiesen an (US 4), während sich eine – ohne Nennung der Fundstelle gleichfalls als übergangen reklamierte – (auch nur sinngemäße) Aussage, wonach er „die Straftaten ausschließlich zur Finanzierung seiner Sucht beging“, im Akt nicht findet.Inhaltlich relevierte Unvollständigkeit (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall) der zum Schuldspruch römisch zwei getroffenen Negativfeststellungen zu den Privilegierungsvoraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 4, erster Fall (Paragraph 27, Absatz 5,) SMG (US 5) zufolge unterbliebener Erörterung der Verantwortung des Angeklagten liegt nicht vor. Dass dieser im Tatzeitraum an den Konsum von Suchtgift, nämlich zumindest von Kokain, gewöhnt war, sah das Erstgericht ohnehin als erwiesen an (US 4), während sich eine – ohne Nennung der Fundstelle gleichfalls als übergangen reklamierte – (auch nur sinngemäße) Aussage, wonach er „die Straftaten ausschließlich zur Finanzierung seiner Sucht beging“, im Akt nicht findet.
Davon abgesehen haben die Tatrichter ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen sie (nur) die Einlassung des Beschwerdeführers anlässlich seiner ersten Vernehmung vor der Kriminalpolizei für glaubwürdig erachteten, bei der er zugestanden hatte, seinen Eigenbedarf an Drogen „durch das AMS-Geld“ und seinen Lebensunterhalt mit dem Gewinn aus dem Verkauf von Marihuana in Höhe von etwa 1.000 Euro pro Monat zu finanzieren (ON 2 S 61 f; US 7 ff, 11). Zu einer gesonderten Auseinandersetzung mit jedem Detail allfälliger (späterer) Angaben bestand keine Verpflichtung (RIS-Justiz
RS0098778 [va T4]).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizit erhobene) Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizit erhobene) Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.