Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier relevant – * Y* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 3 und Abs 2, §§ 148 zweiter Fall, 12 dritter Fall, 15 StGB (I/B) und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a zweiter Fall StGB (II) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier relevant – * Y* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2,, Paragraphen 148, zweiter Fall, 12 dritter Fall, 15 StGB (I/B) und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, zweiter Fall StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er
(I/B) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug (§ 147 Abs 1 Z 3 und Abs 2 StGB) längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, die diese in den angeführten, die Gesamtsumme von 5.000 Euro übersteigenden Beträgen am Vermögen schädigten oder schädigen sollten, nämlich zur Herausgabe von Bargeld und Wertgegenständen, verleitet oder zu verleiten versucht, indem er(I/B) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug (Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, StGB) längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, die diese in den angeführten, die Gesamtsumme von 5.000 Euro übersteigenden Beträgen am Vermögen schädigten oder schädigen sollten, nämlich zur Herausgabe von Bargeld und Wertgegenständen, verleitet oder zu verleiten versucht, indem er
(a) sich über Ersuchen von abgesondert verfolgten Tätern, die sich beruhend auf einem gemeinsamen Tatplan (US 10 iVm US 7 f) den Opfern gegenüber bei Telefonanrufen fälschlich als Beamte der Kriminalpolizei ausgaben und wahrheitswidrig behaupteten, Kriminelle würden in Kürze versuchen, ihre Wertgegenstände zu stehlen, weshalb Polizisten diese zur sicheren Verwahrung abholen würden, zu den Opfern begab und von diesen persönlich die Wertgegenstände entgegennahm oder entgegenzunehmen versuchte, nämlich(a) sich über Ersuchen von abgesondert verfolgten Tätern, die sich beruhend auf einem gemeinsamen Tatplan (US 10 in Verbindung mit US 7 f) den Opfern gegenüber bei Telefonanrufen fälschlich als Beamte der Kriminalpolizei ausgaben und wahrheitswidrig behaupteten, Kriminelle würden in Kürze versuchen, ihre Wertgegenstände zu stehlen, weshalb Polizisten diese zur sicheren Verwahrung abholen würden, zu den Opfern begab und von diesen persönlich die Wertgegenstände entgegennahm oder entgegenzunehmen versuchte, nämlich
(1) am 5. April 2023 in O* von * G*, die letztlich die Herausgabe verweigerte;
(2) am 26. April 2023 in E* von * Ob* 22.500 Euro Bargeld, wobei er 1.000 Euro als Belohnung erhielt;
(b) beruhend auf dem zu (I/B/a) genannten Tatplan zu den strafbaren Handlungen
(1) des Mitangeklagten * A* dadurch beigetragen, dass er A* zu nachgenannten Opfern fuhr, der bei ihnen ohne persönliche Kontaktaufnahme die Wertgegenstände abholte, nämlich
am 10. März 2023 in P* bei * J* (richtig) „rund 28.750 Euro“ Bargeld, wobei Y* eine Belohnung von 500 Euro erhielt (US 11);
am 14. März 2023 in P* bei * J* (richtig:) 11.058,26 Euro Bargeld, wobei Y* eine Belohnung von 500 Euro erhielt (US 11);
am 28. März 2023 in O* bei * K* 60.000 Euro Bargeld und Goldmünzen im Wert von rund 10.000 Euro, wobei Y* eine Belohnung von 3.000 Euro erhielt (US 12);
(2) abgesondert verfolgter Mittäter dadurch beigetragen, dass er zum Opfer * P* fuhr und ohne persönliche Kontaktaufnahme mit ihr Bargeld im Wert von 10.000 US-Dollar und 40.000 Schweizer Franken sowie Gold im Wert von rund 50.000 Euro abholte, wobei er eine Belohnung von 2.000 Euro Schweizer Franken, 100 US-Dollar und 10g Gold erhielt;
(II) sich an einer auf längere Zeit angelegten, unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, nämlich der aus mehr als zehn Personen bestehenden Tätergruppierung rund um eine im Urteil namentlich genannte Person als deren führendes Mitglied, die auf die wiederkehrende und geplante Begehung „schwerwiegender Betrugshandlungen“ zum Nachteil vornehmlich betagter Opfer ausgerichtet ist, dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und sich auf besondere Weise, nämlich insbesondere durch Verwendung „gespoofter“ Rufnummern und abhörsicherer Messengerdienste, gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, dadurch als Mitglied beteiligt (§ 278 Abs 3 StGB), dass er im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung die zu (I) dargestellten strafbaren Handlungen beging.(römisch zwei) sich an einer auf längere Zeit angelegten, unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, nämlich der aus mehr als zehn Personen bestehenden Tätergruppierung rund um eine im Urteil namentlich genannte Person als deren führendes Mitglied, die auf die wiederkehrende und geplante Begehung „schwerwiegender Betrugshandlungen“ zum Nachteil vornehmlich betagter Opfer ausgerichtet ist, dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und sich auf besondere Weise, nämlich insbesondere durch Verwendung „gespoofter“ Rufnummern und abhörsicherer Messengerdienste, gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, dadurch als Mitglied beteiligt (Paragraph 278, Absatz 3, StGB), dass er im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung die zu (römisch eins) dargestellten strafbaren Handlungen beging.