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Entscheidung 14 Os 31/26d×

Entscheidung 14 Os 31/26d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os31/26d

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann in der Strafsache gegen * F* wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Dezember 2025, GZ 86 Hv 170/25m-16.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * F* des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (A/ und B/1/) und des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (B/2/) schuldig erkannt.

[2]                 Danach hat er in W*

A/ am 2. September 2025 Verfügungsberechtigten der B* AG fremde bewegliche Sachen, nämlich Lebensmittel im Wert von 5,97 Euro, durch Einbruch, indem er die Tür des Geschäftslokals aufdrückte, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen;

B/ am 13. November 2025

1/ Verfügungsberechtigten des M* eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Maracuja im Wert von zwei Euro, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er diese in seinen Rucksack packte und ohne zu zahlen den Kassenbereich passierte und das Geschäft verließ;

2/ im Anschluss an das zu 1/ angeführte Passieren des Kassenbereiches * Z* durch gefährliche Drohung (ersichtlich gemeint: mit einer Verletzung am Körper [vgl US 3]) zur Unterlassung seiner Anhaltung genötigt, indem er ein Messer vor den Augen des Opfers in die Hand nahm und „nach oben hielt“.

[3]         Die Hauptverhandlung wurde gemäß Paragraph 427, Absatz eins, StPO in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt. Unmittelbar nach der Urteilsverkündung meldete der (in der Hauptverhandlung anwesende) Verteidiger (ohne nähere Begründung) „Einspruch, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung“ an (ON 16.1, 14). Eine schriftliche Ausführung von Rechtsmitteln innerhalb der gesetzlichen Frist (Paragraph 285, Absatz eins,, Paragraph 294, Absatz 2, StPO) unterblieb.

Rechtliche Beurteilung

[4]         Die Nichtigkeitsbeschwerde war zurückzuweisen, weil bei deren Anmeldung kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet wurde (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

[5]         Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[6]        Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

[7]         Zur Klarstellung wird hinzugefügt, dass gegen ein in Abwesenheit des Angeklagten ergangenes Urteil dieser binnen vierzehn Tagen (nach Urteilszustellung [Bauer, WK-StPO Paragraph 427, Rz 17]) Einspruch erheben kann. Durch eine – dem Gesetz fremde (Paragraph 427, Absatz 3, StPO) – „Anmeldung“ (vor Urteilszustellung) wird dieser Rechtsbehelf (anders als bei Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung) nicht ergriffen. Solcherart hat das Erstgericht hinsichtlich des Einspruchs bloß eine Absichtserklärung protokolliert, die nicht förmlich (etwa durch Zurückweisung) zu erledigen war.

Textnummer

E147597

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00031.26D.0519.000

Im RIS seit

01.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260519_OGH0002_0140OS00031_26D0000_000