Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * F* des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB (A/ und B/1/) und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (B/2/) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde * F* des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (A/ und B/1/) und des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (B/2/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W*
A/ am 2. September 2025 Verfügungsberechtigten der B* AG fremde bewegliche Sachen, nämlich Lebensmittel im Wert von 5,97 Euro, durch Einbruch, indem er die Tür des Geschäftslokals aufdrückte, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen;
B/ am 13. November 2025
1/ Verfügungsberechtigten des M* eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Maracuja im Wert von zwei Euro, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er diese in seinen Rucksack packte und ohne zu zahlen den Kassenbereich passierte und das Geschäft verließ;
2/ im Anschluss an das zu 1/ angeführte Passieren des Kassenbereiches * Z* durch gefährliche Drohung (ersichtlich gemeint: mit einer Verletzung am Körper [vgl US 3]) zur Unterlassung seiner Anhaltung genötigt, indem er ein Messer vor den Augen des Opfers in die Hand nahm und „nach oben hielt“.
[3] Die Hauptverhandlung wurde gemäß § 427 Abs 1 StPO in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt. Unmittelbar nach der Urteilsverkündung meldete der (in der Hauptverhandlung anwesende) Verteidiger (ohne nähere Begründung) „Einspruch, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung“ an (ON 16.1, 14). Eine schriftliche Ausführung von Rechtsmitteln innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 285 Abs 1, § 294 Abs 2 StPO) unterblieb. Die Hauptverhandlung wurde gemäß Paragraph 427, Absatz eins, StPO in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt. Unmittelbar nach der Urteilsverkündung meldete der (in der Hauptverhandlung anwesende) Verteidiger (ohne nähere Begründung) „Einspruch, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung“ an (ON 16.1, 14). Eine schriftliche Ausführung von Rechtsmitteln innerhalb der gesetzlichen Frist (Paragraph 285, Absatz eins,, Paragraph 294, Absatz 2, StPO) unterblieb.