Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5.April 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Iby als Schriftführer, in der Strafsache gegen Oliver S*** wegen des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z 2 WaffG 1986 über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 30. Oktober 1986, GZ 9 U 2629/86-3, nach Anhörung des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Hauptmann, in öffentlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 5.April 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Iby als Schriftführer, in der Strafsache gegen Oliver S*** wegen des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG 1986 über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 30. Oktober 1986, GZ 9 U 2629/86-3, nach Anhörung des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Hauptmann, in öffentlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 30.Oktober 1986, GZ 9 U 2629/86-3, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 36 Abs. 1 Z 2 WaffG 1986.Das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 30.Oktober 1986, GZ 9 U 2629/86-3, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG 1986.
Dieses Urteil wird aufgehoben und es wird gemäß §§ 288 Abs. 2 Z 3, 292 StPO in der Sache selbst erkannt:Dieses Urteil wird aufgehoben und es wird gemäß Paragraphen 288, Absatz 2, Ziffer 3, 292, StPO in der Sache selbst erkannt:
Oliver S*** wird von dem wider ihn erhobenen Strafantrag, er habe von Anfang 1981 bis 21.Juni 1986 in Wien verbotene Waffen (§ 11 WaffG) nämlich drei Wurfsterne, unbefugt besessen, und er habe hiedurch das Vergehen nach § 36 Abs. 1 Z 2 WaffG begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Oliver S*** wird von dem wider ihn erhobenen Strafantrag, er habe von Anfang 1981 bis 21.Juni 1986 in Wien verbotene Waffen (Paragraph 11, WaffG) nämlich drei Wurfsterne, unbefugt besessen, und er habe hiedurch das Vergehen nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Der Einziehungsantrag wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem obigen Urteil wurde der am 29.Februar 1968 geborene Oliver S*** des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. b WaffG (§ 36 Abs. 1 Z 2 WaffG 1986) schuldig erkannt, weil er von Anfang 1981 bis 21. Juni 1986 in Wien drei Wurfsterne unbefugt besessen hat. Er wurde hiefür zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt. Gemäß § 26 StGB wurde auf Einziehung der Wurfsterne erkannt.Mit dem obigen Urteil wurde der am 29.Februar 1968 geborene Oliver S*** des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, WaffG (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG 1986) schuldig erkannt, weil er von Anfang 1981 bis 21. Juni 1986 in Wien drei Wurfsterne unbefugt besessen hat. Er wurde hiefür zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt. Gemäß Paragraph 26, StGB wurde auf Einziehung der Wurfsterne erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Das bezeichnete Urteil steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß § 36 Abs. 1 Z 2 WaffG 1986 ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer verbotene Waffen (§ 11 WaffG) unbefugt besitzt. In der Aufzählung jener Waffen, deren Besitz (und Einfuhr) verboten ist (§ 11 Abs. 1 WaffG), sind sternförmige Wurfgeräte, mögen sie auch als durchaus gefährliche Waffen im Sinn des § 1 WaffG anzusehen sein, nicht enthalten (vgl. ÖJZ-LSK 1979/300 = EvBl. 1980/35). Die Verurteilung wegen des Besitzes dieser Waffen war demnach in ihrer Gesamtheit verfehlt. Somit liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einziehung der Wurfsterne (§ 26 StGB) nicht vor.Das bezeichnete Urteil steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG 1986 ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer verbotene Waffen (Paragraph 11, WaffG) unbefugt besitzt. In der Aufzählung jener Waffen, deren Besitz (und Einfuhr) verboten ist (Paragraph 11, Absatz eins, WaffG), sind sternförmige Wurfgeräte, mögen sie auch als durchaus gefährliche Waffen im Sinn des Paragraph eins, WaffG anzusehen sein, nicht enthalten vergleiche ÖJZ-LSK 1979/300 = EvBl. 1980/35). Die Verurteilung wegen des Besitzes dieser Waffen war demnach in ihrer Gesamtheit verfehlt. Somit liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einziehung der Wurfsterne (Paragraph 26, StGB) nicht vor.
In Stattgebung der von der Generalprokuratur deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher die unterlaufene Gesetzesverletzung festzustellen und gemäß § 292 StPO wie im Spruch zu beheben.In Stattgebung der von der Generalprokuratur deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher die unterlaufene Gesetzesverletzung festzustellen und gemäß Paragraph 292, StPO wie im Spruch zu beheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0140OS00031.89.0405.000
Dokumentnummer
JJT_19890405_OGH0002_0140OS00031_8900000_000