Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf B***** auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 3 dritter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf B***** auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 3, dritter Fall StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 2.Juli 1993 in S***** Theresia S***** dadurch, daß er sich vor die am Beifahrersitz sitzende Frau niederkniete, ihr wuchtige Faustschläge ins Gesicht versetzte, sodann ihre Oberschenkel gewaltsam auseinanderdrückte und ihr schließlich trotz heftiger, lang andauernder Gegenwehr wiederholt seine geballte rechte Faust in die Scheide stieß, mit schwerer, gegen sie gerichteter Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, wobei die Tat den Tod der Vergewaltigten zur Folge hatte.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer allein auf § 345 Abs 1 Z 10 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer allein auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10, a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Denn mit dem Einwand, daß für einige der an Tatopfer und Täter nachgewiesenen Verletzungen auch andere Entstehungsursachen als eine unmittelbare Gewalteinwirkung durch den Angeklagten bzw die Gegenwehr des Opfers in Frage kämen, und sich insgesamt für alle belastenden Indizien "logische Erklärungen" finden ließen, werden keine aktenkundigen Umstände dargetan, die den Obersten Gerichtshof zu (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen veranlassen konnten.
Ebensowenig vermag der Beschwerdeführer ernsthafte Zweifel am Schuldspruch mit dem Hinweis aufzuzeigen, daß das Tatopfer anfänglich auch seinerseits sexuelle Aktivitäten entfaltet bzw sexuelle Handlungen anderer Art noch geduldet haben soll.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 344, 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 344, 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufung ist demnach der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig (§§ 344, 285 i StPO).Zur Entscheidung über die Berufung ist demnach der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig (Paragraphen 344, 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390, a StPO.