Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten T***** kommt keine Berechtigung zu.
Durch die Abweisung des Antrages auf Einvernahme der Lebensgefährtin des Angeklagten, durch deren Aussage erwiesen werden sollte, daß der Angeklagte außer über finanzielle Zuwendungen von ihrer Seite nur über ein Einkommen aus Gelegenheitsarbeiten, nicht aber aus einem Handel mit Suchtgift verfügte, wurden Verteidigungsrechte (Z 4) nicht beeinträchtigt.Durch die Abweisung des Antrages auf Einvernahme der Lebensgefährtin des Angeklagten, durch deren Aussage erwiesen werden sollte, daß der Angeklagte außer über finanzielle Zuwendungen von ihrer Seite nur über ein Einkommen aus Gelegenheitsarbeiten, nicht aber aus einem Handel mit Suchtgift verfügte, wurden Verteidigungsrechte (Ziffer 4,) nicht beeinträchtigt.
Abgesehen davon, daß das Schöffengericht ohnedies Gelegenheitseinkünfte des Angeklagten von zuletzt monatlich ca 5.000 S festgestellt hat (US 6), konnte es die Gewerbsmäßigkeit des inkriminierten Verhaltens schon aus den über längere Zeit hindurch regelmäßig erfolgten Suchtgiftverkäufen des selbst nicht dem Suchtgift ergebenen (US 12) Beschwerdeführers ableiten. Inwieweit die beantragte Zeugin unter diesen Umständen in der Lage sein sollte, ein zusätzliches Einkommen des Angeklagten aus diesem Suchtgifthandel auszuschließen, ist dem Beweisantrag nicht zu entnehmen. Nicht nur, daß die beantragte Beweisaufnahme auf die Frage der vom Angeklagten damit in Zweifel gezogenen Gewerbsmäßigkeit keinen Einfluß nehmen könnte, fehlen für eine erfolgreiche Geltendmachung des relevierten Nichtigkeitsgrundes auch die formellen Voraussetzungen.
Den Beschwerdeeinwendungen zur Mängelrüge (Z 5) ist entgegenzuhalten, daß eine eingehende Begründung zur subjektiven Tatseite nach Lage des Falles unterbleiben konnte, weil sich der angenommene Vorsatz bereits aus der Tatbeschreibung selbst mit hinreichender Deutlichkeit ergibt.Den Beschwerdeeinwendungen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) ist entgegenzuhalten, daß eine eingehende Begründung zur subjektiven Tatseite nach Lage des Falles unterbleiben konnte, weil sich der angenommene Vorsatz bereits aus der Tatbeschreibung selbst mit hinreichender Deutlichkeit ergibt.
Damit geht auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ins Leere. Sie erschöpft sich in einer Wiederholung der zum behaupteten Begründungsmangel vorgebrachten Argumente und verfehlt somit eine gesetzmäßige Darstellung.Damit geht auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ins Leere. Sie erschöpft sich in einer Wiederholung der zum behaupteten Begründungsmangel vorgebrachten Argumente und verfehlt somit eine gesetzmäßige Darstellung.
Die teils unbegründete, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen der beiden Angeklagten folgt (§ 285 i StPO).Die teils unbegründete, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen der beiden Angeklagten folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.