Die Anklagebehörde behauptet zunächst eine unvollständige Begründung des Freispruchs, weil sich das Erstgericht nicht mit der Frage auseinandersetzte, wie der Angeklagte alleine zwei LKWs vom Bahnhof Ljubljana (Endstation der "rollenden Landstraße") über 100 km zur Fähre im Hafen von Koper gebracht hätte, wenn er - wie von ihm beabsichtigt - in Amsterdam einen LKW gekauft und anschließend in München das sichergestellte Sattelkraftfahrzeug zum Transport nach Albanien übernommen hätte. Diesem (wegen der Möglichkeit des Anwerbens eines Fahrers, vgl S 143) kein unüberwindliches Hindernis bildenden Umstand kommt ebensowenig eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, wie den von der Staatsanwaltschaft gerügten fehlenden Feststellungen über die Vereinbarung eines konkreten Zeitpunktes der Übernahme des Sattelkraftfahrzeuges in München, liegen doch der Beschwerde zuwider zwischen der festgestellten Ankunft in Amsterdam (US 2: 24.Juni 1997, 20 Uhr 45) und der Abfahrt von München (US 3: 26. Juni 1997, ca 08 Uhr) ca 36 Stunden, die ausreichend Zeit bieten, einen LKW anzukaufen, mit diesem von Amsterdam nach München zu fahren und dort zwei LKWs auf eine sogenannte "rollende Landstraße" zu verladen. Soweit daraus allerdings in der Beschwerde Schlüsse gegen die Glaubwürdigkeit des Angeklagten gezogen werden, ist auf die entsprechenden beweiswürdigenden Überlegungen der Tatrichter zu verweisen, die der leugnenden Verantwortung des Angeklagten nach Abwägung der gesamten Verfahrensergebnisse (vgl in diesem Zusammenhang auch S 314 f) Glauben schenkten (US 5 ff).Die Anklagebehörde behauptet zunächst eine unvollständige Begründung des Freispruchs, weil sich das Erstgericht nicht mit der Frage auseinandersetzte, wie der Angeklagte alleine zwei LKWs vom Bahnhof Ljubljana (Endstation der "rollenden Landstraße") über 100 km zur Fähre im Hafen von Koper gebracht hätte, wenn er - wie von ihm beabsichtigt - in Amsterdam einen LKW gekauft und anschließend in München das sichergestellte Sattelkraftfahrzeug zum Transport nach Albanien übernommen hätte. Diesem (wegen der Möglichkeit des Anwerbens eines Fahrers, vergleiche S 143) kein unüberwindliches Hindernis bildenden Umstand kommt ebensowenig eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, wie den von der Staatsanwaltschaft gerügten fehlenden Feststellungen über die Vereinbarung eines konkreten Zeitpunktes der Übernahme des Sattelkraftfahrzeuges in München, liegen doch der Beschwerde zuwider zwischen der festgestellten Ankunft in Amsterdam (US 2: 24.Juni 1997, 20 Uhr 45) und der Abfahrt von München (US 3: 26. Juni 1997, ca 08 Uhr) ca 36 Stunden, die ausreichend Zeit bieten, einen LKW anzukaufen, mit diesem von Amsterdam nach München zu fahren und dort zwei LKWs auf eine sogenannte "rollende Landstraße" zu verladen. Soweit daraus allerdings in der Beschwerde Schlüsse gegen die Glaubwürdigkeit des Angeklagten gezogen werden, ist auf die entsprechenden beweiswürdigenden Überlegungen der Tatrichter zu verweisen, die der leugnenden Verantwortung des Angeklagten nach Abwägung der gesamten Verfahrensergebnisse vergleiche in diesem Zusammenhang auch S 314 f) Glauben schenkten (US 5 ff).
Mit den Divergenzen zwischen den Angaben des Angeklagten und jenen des Zeugen Kastriot B***** zur Art und Weise, wie der Angeklagte in den Besitz der Fahrzeugschlüssel gelangte, setzte sich der Schöffensenat dem Beschwerdevorbringen zuwider auseinander (US 6), kam aber zum (denkmöglichen) Ergebnis, daß aus diesen Divergenzen für die entscheidende Frage, ob der Angeklagte von der Existenz des im Sattelkraftfahrzeug versteckten Suchtgiftes wußte, keine Schlußfolgerung gezogen werden kann.
Aus dem Umstand schließlich, daß der Angeklagte trotz festgestellter Schäden am Sattelauflieger, in dem sich das sichergestellte Suchtgift befand, beim Fahrzeug blieb, zog der Schöffensenat den mit den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehenden Schluß, daß er um das Vorhandensein des im Auflieger versteckten Suchtgiftes nicht wußte; mit den entgegenstehenden Folgerungen in der Nichtigkeitsbeschwerde versucht die Anklagebehörde ledig- lich, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Form einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen.
Im übrigen ist es keineswegs denkgesetzwidrig, sich trotz des Wertes des Suchtgiftes eines nicht eingeweihten Transporteurs zu bedienen, von dem nicht zu befürchten ist, daß er sich bei etwaigen Zwischenfällen auffällig verhält.
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich daher als offenbar unbegründet und war demnach bereits nach nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich daher als offenbar unbegründet und war demnach bereits nach nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO zurückzuweisen.