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Entscheidung 14 Os 32/00×

Entscheidung 14 Os 32/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os32/00

Entscheidungsdatum

11.04.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. April 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Greinert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Laszlo R***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130 dritter und vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 13. Juli 1999, GZ 14 römisch fünf r 15/99-117, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Laszlo R***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130 dritter und vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er fremde bewegliche Sachen in einem 500.000 S übersteigenden Wert den nachgenannten Personen mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die schweren Diebstähle und die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht begangen hat, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

(römisch eins) allein

(1) zwischen 30. November und 1. Dezember 1998 in Linz Gewahrsamsträgern der Firma B***** Pelz- und Lederwaren im Gesamtwert von 2,216.250 S und einen Bargeldbetrag von 2.800 S durch gewaltsames Aufzwängen der Eingangstür in die Geschäftsräume,

(2) am 4. Dezember 1998 in Wels Gewahrsamsträgern der Firma Karl R***** Schmuck im Gesamtwert von 200.000 S, eine Standuhr im Wert von 48.000 S, eine Silberkassette im Wert von 14.000 S, eine Silberkassette im Wert von 35.000 S und zwei Silbertabletts durch Aufbrechen der Eingangstür des Verkaufslokales,

(römisch zwei) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten Andrea R*****

(1) am 8. April 1998 in Baden Gewahrsamsträgern des Pelzmodengeschäftes Karin D***** ca 30 Leder- und Pelzmäntel bzw Pelzjacken im Gesamtwert von ca 800.000 S durch Einschlagen der Auslagenscheibe und Aufbrechen der Auslagentür zum Verkaufsraum, von Innentüren und drei Kastenschiebetüren,

(2) am 13. Mai 1998 in Maria-Enzersdorf Gewahrsamsträgern des Pelzmodengeschäftes der Firma B***** 28 Stück Pelzmäntel und Pelzjacken im Gesamtwerte von 4,098.000 S durch Einschlagen einer Auslagenscheibe und Einsteigen in das Geschäftslokal,

(3) zwischen 31. Oktober 1998 und 2. November 1998 in Linz Gewahrsamsträgern des Pelzmodengeschäftes B***** Pelz- und Lederbekleidung im Gesamtwert von ca 1,561.554 S durch Aufzwängen der Geschäftseingangstür mit einem unbekannten Gegenstand.

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, (betreffend den Schuldspruch römisch eins 1, römisch zwei 2) und 5a (betreffend den Schuldspruch römisch zwei 1 bis 3) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer in der Mängelrüge (Ziffer 5,) zum Schuldspruch römisch eins 1 eine Aktenwidrigkeit geltend, weil über seine "Erzählungen" gegenüber Andrea R***** (S 101 ff, 224 ff, insbes 117 in Verbindung mit 240, 258/III), auf welche sich die Tatrichter in der Beweiswürdigung pauschal (ua) stützen (US 10), tatsächlich von dieser Zeugin berichtet wird. Zufolge der Hinweise im angefochtenen Urteil auf die belastenden Angaben der Zeugin Andrea R***** (US 8, 10) haftet diesem der Nichtigkeitsgrund auch nicht in Form offenbar unzureichender Gründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) an.

Zum Schuldspruch römisch zwei 2 bemängelt der Beschwerdeführer, dass das Erstgericht - welches die entsprechenden Feststellungen auch hier auf die Zeugenaussage der Mittäterin Andrea R***** stützt - sich im Urteil nicht mit dem "in der Hauptverhandlung vom Verteidiger" vorgebrachten Umstand auseinandergesetzt habe, "dass im Zuge der polizeilichen Ermittlungstätigkeit zum Einbruchsdiebstahl vom 13. 5. 1995 Fingerabdrücke an der Glasscheibe sichergestellt wurden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Täter, jedoch nicht vom Angeklagten stammen". Dieses Vorbringen versagt schon deshalb, weil die - in gedrängter Form (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) - im Urteil darzulegende Beweiswürdigung sich mit den Beweisergebnissen und nicht auch mit Ausführungen des Verteidigers auseinanderzusetzen haben und im Übrigen Fingerabdrücke an der Glasscheibe, die von anderen Personen stammen, kein Entlastungsindiz bezüglich des Angeklagten abgeben könnten.

Bei Überprüfung des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), in welchem sich der Beschwerdeführer insbesondere auf die vom Erstgericht als unglaubwürdig angesehene ärztliche Bestätigung über seine behauptete Bettlägerigkeit (US 9f) sowie auf angebliche "Widersprüchlichkeiten in den Aussagen der Andrea R*****" beruft, ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die von Erstgericht getroffenen Feststellungen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E57981 14D00320

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00032..0411.000

Dokumentnummer

JJT_20000411_OGH0002_0140OS00032_0000000_000