Entscheidung 14 Os 32/01
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.03.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gottweis als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mehmet X***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall und Abs 4 Z 3 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 11. Oktober 2000, GZ 8 Vr 1.516/00-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gottweis als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mehmet X***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 11. Oktober 2000, GZ 8 römisch fünf r 1.516/00-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mehmet X***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall und Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt, weil er am 25. Mai 2000 in Spielfeld den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) übersteigenden Menge, nämlich 1.170,90 Kilogramm Cannabiskraut (netto 47,600 +/- 6,200 Kilogramm delta 9 THC) aus- und eingeführt hatte, indem er das Suchtgift in einem LKW versteckt von Albanien über Rumänien nach Österreich geschmuggelt hatte.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mehmet X***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt, weil er am 25. Mai 2000 in Spielfeld den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) übersteigenden Menge, nämlich 1.170,90 Kilogramm Cannabiskraut (netto 47,600 +/- 6,200 Kilogramm delta 9 THC) aus- und eingeführt hatte, indem er das Suchtgift in einem LKW versteckt von Albanien über Rumänien nach Österreich geschmuggelt hatte.
Die vom Angeklagten dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag auf Beiziehung eines KFZ-Sachverständigen mit dem Fachbereich Lastkraftwagen zum Beweis dafür, "dass der Angeklagte während der Fahrt nicht unbedingt feststellen musste, dass er eine Tonne Ware geladen habe" (S 236), verfiel schon deshalb zu Recht der Abweisung, weil das Schöffengericht ohnehin verantwortungskonform davon ausging, dass der Beschwerdeführer erstmals ein solches Fahrzeug lenkte (US 7 f), sodass ihm vergleichbare Erfahrungswerte über das Fahrverhalten derartiger LKW fehlten.
Der Antrag auf Ausforschung und Einvernahme der angeblichen Zeugen Bulijan B***** und Gazmend X***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte von seiner Ladung nichts gewusst habe, verabsäumt es darzutun, aus welchen Gründen erwartet werden könne, dass die Durchführung der beantragten Beweise auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19).Der Antrag auf Ausforschung und Einvernahme der angeblichen Zeugen Bulijan B***** und Gazmend X***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte von seiner Ladung nichts gewusst habe, verabsäumt es darzutun, aus welchen Gründen erwartet werden könne, dass die Durchführung der beantragten Beweise auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00032.01.0327.000
Dokumentnummer
JJT_20010327_OGH0002_0140OS00032_0100000_000