Die vom Angeklagten (der Sache nach nur) gegen die Schuldsprüche I und II erhobene und auf § 281 Abs 1 Z 5a (sachlich auch Z 5) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten (der Sache nach nur) gegen die Schuldsprüche römisch eins und römisch zwei erhobene und auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, (sachlich auch Ziffer 5,) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Die Tatrichter gelangten auf der Basis der im Urteil aufgelisteten, aktenkonform verwerteten Beweisergebnisse und einer Reihe dazu passender Indizien in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) zur Überzeugung, dass der in geringem Umfang geständige Angeklagte auch die übrigen, von ihm in Abrede gestellten Einbrüche bzw Diebstähle verübt hat (US 19 ff). Entgegen dem Beschwerdevorbringen (nominell Z 5a, inhaltlich Z 5) wurden die zu den Schuldsprüchen I A 2 und 3 vorgefundenen Spuren, die nach der Rechtsmittelargumentation auf einen anderen Täter hindeuten sollten, berücksichtigt (insbesondere US 26 f).Die Tatrichter gelangten auf der Basis der im Urteil aufgelisteten, aktenkonform verwerteten Beweisergebnisse und einer Reihe dazu passender Indizien in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) zur Überzeugung, dass der in geringem Umfang geständige Angeklagte auch die übrigen, von ihm in Abrede gestellten Einbrüche bzw Diebstähle verübt hat (US 19 ff). Entgegen dem Beschwerdevorbringen (nominell Ziffer 5 a,, inhaltlich Ziffer 5,) wurden die zu den Schuldsprüchen römisch eins A 2 und 3 vorgefundenen Spuren, die nach der Rechtsmittelargumentation auf einen anderen Täter hindeuten sollten, berücksichtigt (insbesondere US 26 f).
Da die nach dem Einbruchsdiebstahl I A 11 sichergestellten, nicht vom Angeklagten stammenden Fingerabdruckspuren keineswegs gegen dessen Täterschaft sprechen, war die geforderte Auseinandersetzung mit diesem unerheblichen Ergebnis entbehrlich.Da die nach dem Einbruchsdiebstahl römisch eins A 11 sichergestellten, nicht vom Angeklagten stammenden Fingerabdruckspuren keineswegs gegen dessen Täterschaft sprechen, war die geforderte Auseinandersetzung mit diesem unerheblichen Ergebnis entbehrlich.
Dass in der Werkstätte möglicherweise weitere Arbeitskleider waren, wurde - den Ausführungen der Mängelrüge zuwider - ohnedies miterwogen (US 24).
Mit den vom Beschwerdeführer angestellten Spekulationen über die für die Ausklammerung eines weiteren Einbruchs von der Anklage maßgeblichen Motive wird ein Begründungsmangel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen nicht gesetzeskonform aufgezeigt. Der Beutewert beim Einbruchsfaktum I A 21 betrifft keinen schuld- oder strafrelevanten Umstand, weil die aktuelle Wertqualifikation des § 128 Abs 1 Z 4 StGB angesichts des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach § 29 StGB zweifelsfrei überschritten wird.Mit den vom Beschwerdeführer angestellten Spekulationen über die für die Ausklammerung eines weiteren Einbruchs von der Anklage maßgeblichen Motive wird ein Begründungsmangel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen nicht gesetzeskonform aufgezeigt. Der Beutewert beim Einbruchsfaktum römisch eins A 21 betrifft keinen schuld- oder strafrelevanten Umstand, weil die aktuelle Wertqualifikation des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB angesichts des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach Paragraph 29, StGB zweifelsfrei überschritten wird.
Soweit der Beschwerdeführer die amtswegige Vernehmung des Geschädigten Ahmet E***** zum Beweis dafür reklamiert (Z 5a), dass er keine Beute im Wert von 3.932 EUR mitgenommen hat (I A 21), fehlt es der Beschwerde an der erforderlichen Darlegung eines Hindernisses zur diesbezüglichen Antragstellung in der Hauptverhandlung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480). Im Übrigen folgte das Schöffengericht ohnedies den Angaben des Genannten (US 19 f).Soweit der Beschwerdeführer die amtswegige Vernehmung des Geschädigten Ahmet E***** zum Beweis dafür reklamiert (Ziffer 5 a,), dass er keine Beute im Wert von 3.932 EUR mitgenommen hat (römisch eins A 21), fehlt es der Beschwerde an der erforderlichen Darlegung eines Hindernisses zur diesbezüglichen Antragstellung in der Hauptverhandlung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480). Im Übrigen folgte das Schöffengericht ohnedies den Angaben des Genannten (US 19 f).
Mit der Behauptung (Z 5), die Erkenntnisrichter hätten beim Schuldspruch II (Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 (ABGB) auf die Beurteilung der Drohung als milieubedingte Unmutsäußerung hindeutende Aussagepassagen des Zeugen J***** übergangen, wird bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung kritisiert.Mit der Behauptung (Ziffer 5,), die Erkenntnisrichter hätten beim Schuldspruch römisch zwei (Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 (ABGB) auf die Beurteilung der Drohung als milieubedingte Unmutsäußerung hindeutende Aussagepassagen des Zeugen J***** übergangen, wird bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung kritisiert.
Die Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite vermissende Rechtsrüge (Z 9 lit a) hinwieder setzt sich schlichtweg über alle hiezu erschöpfend getroffenen Konstatierungen (US 18 f) hinweg und verfehlt solcherart die gesetzmäßige Ausführung des geltend gemachten materiellen Anfechtungspunktes. Mit dem Bemühen auf Umdeutung des Drohungswortlautes in eine urteilskonträre milieubedingte Unmutsäußerung wird abermals nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung argumentiert.Die Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite vermissende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) hinwieder setzt sich schlichtweg über alle hiezu erschöpfend getroffenen Konstatierungen (US 18 f) hinweg und verfehlt solcherart die gesetzmäßige Ausführung des geltend gemachten materiellen Anfechtungspunktes. Mit dem Bemühen auf Umdeutung des Drohungswortlautes in eine urteilskonträre milieubedingte Unmutsäußerung wird abermals nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung argumentiert.
Soweit der allgemeine Aufhebungsantrag die übrigen Einbruchs- und Diebstahlsfakten sowie den Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 50 WaffG (III) erfasst, entspricht die Nichtigkeitsbeschwerde mangels bestimmter und deutlicher Bezeichnung Nichtigkeit bewirkender Umstände nicht dem Gesetz.Soweit der allgemeine Aufhebungsantrag die übrigen Einbruchs- und Diebstahlsfakten sowie den Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 50, WaffG (römisch drei) erfasst, entspricht die Nichtigkeitsbeschwerde mangels bestimmter und deutlicher Bezeichnung Nichtigkeit bewirkender Umstände nicht dem Gesetz.
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.