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Entscheidung 14 Os 32/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os32/04

Entscheidungsdatum

14.04.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. April 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael Karl H***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 17. Dezember 2003, GZ 7 Hv 184/03w-12, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Michael Karl H***** wurde des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 13. Mai 2003 in K***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz der Beate Ho***** 3.300 Euro weggenommen und, auf frischer Tat betreten, in Form mehrerer Schläge gegen den Kopf des Markus D***** Gewalt gegen eine Person angewendet, um sich die weggenommene Sache zu erhalten.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Warum die Beweiswürdigung durch gesonderte Erörterung der Angaben des Markus D*****, ihm sei just zu dem Zeitpunkt, als H***** an einer bestimmten Stelle suchte, eingefallen, dass dort das weggenommene Geld deponiert war, zu Gunsten des Angeklagten hätte beeinflusst werden können, lässt die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht erkennen. Wegen der Geringfügigkeit der erlittenen Verletzungen und angesichts der Tatsache, dass D***** vor der Gendarmerie angegeben hatte, nicht verletzt worden zu sein (S 27, 64), ist aus dem Umstand, dass diese von den erhebenden Gendarmeriebeamten nicht gesondert festgehalten wurden, nichts weiter abzuleiten, sodass auch dieser Umstand keiner gesonderten Erörterung bedurfte.

Von gänzlich fehlender oder offenbar unzureichender Begründung der getroffenen Feststellungen (Ziffer 5, vierter Fall) kann angesichts der als glaubwürdig erachteten Aussage des Markus D***** keine Rede sein. Die bereits aus Ziffer 5, zweiter Fall relevierten Umstände erwecken auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,). Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E73044 14Os32.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0140OS00032.04.0414.000

Dokumentnummer

JJT_20040414_OGH0002_0140OS00032_0400000_000