Der aus Z 5 und 5a des § 281 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Warum die Beweiswürdigung durch gesonderte Erörterung der Angaben des Markus D*****, ihm sei just zu dem Zeitpunkt, als H***** an einer bestimmten Stelle suchte, eingefallen, dass dort das weggenommene Geld deponiert war, zu Gunsten des Angeklagten hätte beeinflusst werden können, lässt die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) nicht erkennen. Wegen der Geringfügigkeit der erlittenen Verletzungen und angesichts der Tatsache, dass D***** vor der Gendarmerie angegeben hatte, nicht verletzt worden zu sein (S 27, 64), ist aus dem Umstand, dass diese von den erhebenden Gendarmeriebeamten nicht gesondert festgehalten wurden, nichts weiter abzuleiten, sodass auch dieser Umstand keiner gesonderten Erörterung bedurfte.Warum die Beweiswürdigung durch gesonderte Erörterung der Angaben des Markus D*****, ihm sei just zu dem Zeitpunkt, als H***** an einer bestimmten Stelle suchte, eingefallen, dass dort das weggenommene Geld deponiert war, zu Gunsten des Angeklagten hätte beeinflusst werden können, lässt die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht erkennen. Wegen der Geringfügigkeit der erlittenen Verletzungen und angesichts der Tatsache, dass D***** vor der Gendarmerie angegeben hatte, nicht verletzt worden zu sein (S 27, 64), ist aus dem Umstand, dass diese von den erhebenden Gendarmeriebeamten nicht gesondert festgehalten wurden, nichts weiter abzuleiten, sodass auch dieser Umstand keiner gesonderten Erörterung bedurfte.
Von gänzlich fehlender oder offenbar unzureichender Begründung der getroffenen Feststellungen (Z 5 vierter Fall) kann angesichts der als glaubwürdig erachteten Aussage des Markus D***** keine Rede sein. Die bereits aus Z 5 zweiter Fall relevierten Umstände erwecken auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen (Z 5a). Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Von gänzlich fehlender oder offenbar unzureichender Begründung der getroffenen Feststellungen (Ziffer 5, vierter Fall) kann angesichts der als glaubwürdig erachteten Aussage des Markus D***** keine Rede sein. Die bereits aus Ziffer 5, zweiter Fall relevierten Umstände erwecken auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,). Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.