Der dagegen aus den Gründen der Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen, ausschließlich gegen den Schuldspruch I gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Dem Standpunkt der Mängelrüge (Z 5) zuwider bezieht sich die Feststellung, dass die „Verkaufsvereinbarung" vom 26. Jänner 2005 (US 6 f) in weiterer Folge „weder schriftlich noch mündlich abgeändert wurde", unmissverständlich bloß auf den dort festgehaltenen Ausschluss der Inkassoberechtigung des Beschwerdeführers (US 10, 16) und steht solcherart nicht im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zu den in der Beschwerde zitierten - Zusatzabreden über dessen Provisionsansprüche betreffenden - Urteilsannahmen. Sprechen Beweisergebnisse gegen die getroffene Feststellung, wie die Beschwerde - ohne Hinweis auf konkrete Verfahrensergebnisse - unsubstantiiert behauptet, kann von einem aus Z 5 beachtlichen Widerspruch übrigens keine Rede sein (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 439). Mit - auf eigenen Beweiswerterwägungen und daraus gezogenen Schlüssen fußenden - Einwänden, wonach die angesprochene schriftliche Vereinbarung „nicht Grundlage der Entscheidungsfindung sein" könne, zwischen dem Beschwerdeführer und Karl H***** Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der zustehenden Provisionen und damit bloß zivilrechtliche Streitigkeiten bestanden und der Vorwurf vorsätzlich betrügerischen Handelns damit nicht gerechtfertigt sei, wird ein Begründungsmangel iSd Z 5 gar nicht angesprochen, sondern unzulässig die Beweiswürdigung in Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpft.Der dagegen aus den Gründen der Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen, ausschließlich gegen den Schuldspruch römisch eins gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Dem Standpunkt der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider bezieht sich die Feststellung, dass die „Verkaufsvereinbarung" vom 26. Jänner 2005 (US 6 f) in weiterer Folge „weder schriftlich noch mündlich abgeändert wurde", unmissverständlich bloß auf den dort festgehaltenen Ausschluss der Inkassoberechtigung des Beschwerdeführers (US 10, 16) und steht solcherart nicht im Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) zu den in der Beschwerde zitierten - Zusatzabreden über dessen Provisionsansprüche betreffenden - Urteilsannahmen. Sprechen Beweisergebnisse gegen die getroffene Feststellung, wie die Beschwerde - ohne Hinweis auf konkrete Verfahrensergebnisse - unsubstantiiert behauptet, kann von einem aus Ziffer 5, beachtlichen Widerspruch übrigens keine Rede sein (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 439). Mit - auf eigenen Beweiswerterwägungen und daraus gezogenen Schlüssen fußenden - Einwänden, wonach die angesprochene schriftliche Vereinbarung „nicht Grundlage der Entscheidungsfindung sein" könne, zwischen dem Beschwerdeführer und Karl H***** Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der zustehenden Provisionen und damit bloß zivilrechtliche Streitigkeiten bestanden und der Vorwurf vorsätzlich betrügerischen Handelns damit nicht gerechtfertigt sei, wird ein Begründungsmangel iSd Ziffer 5, gar nicht angesprochen, sondern unzulässig die Beweiswürdigung in Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpft.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) zielt mit - erneut nicht auf konkret bezeichnete Verfahrensergebnisse zurückgeführten - Spekulationen zu einem möglichen Motiv der Belastungszeugen Karl H***** und Natascha K***** zur Falschaussage und der Vermutung, Letztere sei bei zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen „sicher nicht dabei bzw anwesend" gewesen, gleichermaßen bloß auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts außerhalb der von Z 5a erfassten Sonderfälle ab, ohne damit unter Bedachtnahme auf die Gesamtheit der Beweiswerterwägungen (vgl RIS-Justiz RS0118780) sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen (konkret zu fehlender Inkassoberechtigung, vgl dazu US 14, 16 f) zu erwecken. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht mit ihren Einwänden gegen die Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite nicht von der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (nach denen der Beschwerdeführer nicht mit Aufrechnungswillen, sondern mit auf Schädigung und unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz handelte, wobei die Summe der zu Unrecht inkassierten Beträge seine Provisionsansprüche zudem um zumindest 53.001,27 Euro überstieg [US 10 f, 12 f, 18]) aus, womit sie den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt verfehlt (RIS-Justiz RS0099810).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zielt mit - erneut nicht auf konkret bezeichnete Verfahrensergebnisse zurückgeführten - Spekulationen zu einem möglichen Motiv der Belastungszeugen Karl H***** und Natascha K***** zur Falschaussage und der Vermutung, Letztere sei bei zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen „sicher nicht dabei bzw anwesend" gewesen, gleichermaßen bloß auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts außerhalb der von Ziffer 5 a, erfassten Sonderfälle ab, ohne damit unter Bedachtnahme auf die Gesamtheit der Beweiswerterwägungen vergleiche RIS-Justiz RS0118780) sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen (konkret zu fehlender Inkassoberechtigung, vergleiche dazu US 14, 16 f) zu erwecken. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht mit ihren Einwänden gegen die Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite nicht von der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (nach denen der Beschwerdeführer nicht mit Aufrechnungswillen, sondern mit auf Schädigung und unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz handelte, wobei die Summe der zu Unrecht inkassierten Beträge seine Provisionsansprüche zudem um zumindest 53.001,27 Euro überstieg [US 10 f, 12 f, 18]) aus, womit sie den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt verfehlt (RIS-Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Aus deren Anlass hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugt, dass dem Urteil in Betreff des Schuldspruchs II, soweit er auch einen nach dem 14. November 2007 liegenden Tatzeitraum erfasst, dem Angeklagten zum Nachteil gereichende, gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz (erster Fall) StPO von Amts wegen aufzugreifende Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO anhaftet.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Aus deren Anlass hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugt, dass dem Urteil in Betreff des Schuldspruchs römisch zwei, soweit er auch einen nach dem 14. November 2007 liegenden Tatzeitraum erfasst, dem Angeklagten zum Nachteil gereichende, gemäß Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz (erster Fall) StPO von Amts wegen aufzugreifende Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO anhaftet.
Nach den Urteilsannahmen hat der Angeklagte ab diesem Zeitpunkt Unterhaltszahlungen geleistet, nämlich für Jennifer L*****, die einen monatlichen Unterhaltsanspruch von 230 Euro hatte, am 14. November 2007 1.840 Euro und am 28. August 2008 2.840 Euro und für Melanie L*****, die einen monatlichen Unterhaltsanspruch von 180 Euro hatte, am 14. November 2007 920 Euro und am 28. August 2008 2.160 Euro (US 18 f). Ob diese Zahlungen - abgesehen von der namentlichen Zuordnung - unter Angabe eines Zahlungszwecks (einer Widmung für bestimmte Zeiträume) erfolgten, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Weil allfällige freiwillige, ungewidmete Zahlungen auf die dem Schuldner beschwerlichste, demgemäß idR die mit Strafsanktion bewehrte Schuld anzurechnen sind (RIS-Justiz RS0033497), fehlen somit Feststellungen dazu, ob die geschuldeten Unterhaltsbeiträge für einzelne Monate abgedeckt worden sind, sodass die Urteilsannahmen den Schuldspruch wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht für den Zeitraum 14. November 2007 bis 24. November 2008 nicht zu tragen vermögen, zumal vorliegend die bezahlten Beträge die Unterhaltsschulden für diesen Zeitraum insgesamt sogar übersteigen. Dies führt zur Aufhebung des Urteils im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang samt Verweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht bereits bei der nichtöffentlichen Beratung.
Die - die amtswegige Maßnahme nicht erfassende (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12) - Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die - die amtswegige Maßnahme nicht erfassende (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12) - Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.