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Entscheidung 14 Os 32/24y×

Entscheidung 14 Os 32/24y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os32/24y

Entscheidungsdatum

19.06.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juni 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Loibl LL.M. (WU), BSc im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung der * S* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 28. Februar 2024, GZ 317 Hv 149/23h-51.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – die Unterbringung der * S* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet.

[2] Danach hat sie am 12. Juli 2023 in S* unter dem maßgeblichen Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden (Paragraph 11, StGB) schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, einem Zustand nach Opiatmissbrauch und einer emotional instabilen Persönlichkeit, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz * H* deren Mobiltelefon mit Gewalt gegen deren Person wegzunehmen versucht, indem sie das Mobiltelefon ergriff und trachtete, dieses H* aus der Hand zu reißen, was ihr jedoch auf Grund deren Gegenwehr trotz erheblicher Gewaltanwendung nicht gelang, somit eine Tat begangen, die als Verbrechen des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen ist nicht im Recht.

[4] Entgegen dem von der Mängelrüge erhobenen Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) hat das Erstgericht die Aussage der Zeugin H* im Urteil erörtert (US 4). Zu einer Wiedergabe sämtlicher Aussagedetails war es mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0106642). Dass das Opfer durch die Gewaltanwendung keine nennenswerten Verletzungsfolgen erlitt, haben die Tatrichter ohnehin festgestellt (US 3). Indem die Beschwerde lediglich jene Passagen der Zeugenaussage ins Treffen führt, die eine bloß geringfügige Einwirkung der Betroffenen auf den Körper des Opfers schilderten, dabei jedoch die anderen Passagen zur erheblichen Gewaltanwendung („Rangelei“ [ON 51.3, 13 ff]) übergeht, verfehlt sie die gesetzmäßige Darstellung (RIS-Justiz RS0116504 [T4]).

[5] Weshalb es „denkunmöglich“ sei, dass das Opfer „einen Widerstandsentschluss fasst“, wenn sich „jemand von hinten annähert“, erklärt die weitere Rüge nicht. Damit wird (nominell angesprochene) offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) nicht dargetan.

[6] Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,, der Sache nach [weil auf Abweisung des Unterbringungsantrags gerichtet] Ziffer 9, Litera a,) geht mit dem Einwand, mangels Anwendung von Gewalt gegen die Person des Opfers wäre die Tat lediglich Paragraphen 15, 127, StGB zu subsumieren gewesen, prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) nicht vom Urteilssachverhalt (US 3) aus.

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[8] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Textnummer

E141636

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00032.24Y.0619.000

Im RIS seit

01.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Dokumentnummer

JJT_20240619_OGH0002_0140OS00032_24Y0000_000