[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen ist nicht im Recht. [3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen ist nicht im Recht.
[4] Entgegen dem von der Mängelrüge erhobenen Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) hat das Erstgericht die Aussage der Zeugin H* im Urteil erörtert (US 4). Zu einer Wiedergabe sämtlicher Aussagedetails war es mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0106642). Dass das Opfer durch die Gewaltanwendung keine nennenswerten Verletzungsfolgen erlitt, haben die Tatrichter ohnehin festgestellt (US 3). Indem die Beschwerde lediglich jene Passagen der Zeugenaussage ins Treffen führt, die eine bloß geringfügige Einwirkung der Betroffenen auf den Körper des Opfers schilderten, dabei jedoch die anderen Passagen zur erheblichen Gewaltanwendung („Rangelei“ [ON 51.3, 13 ff]) übergeht, verfehlt sie die gesetzmäßige Darstellung (RIS-Justiz RS0116504 [T4]). [4] Entgegen dem von der Mängelrüge erhobenen Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) hat das Erstgericht die Aussage der Zeugin H* im Urteil erörtert (US 4). Zu einer Wiedergabe sämtlicher Aussagedetails war es mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0106642). Dass das Opfer durch die Gewaltanwendung keine nennenswerten Verletzungsfolgen erlitt, haben die Tatrichter ohnehin festgestellt (US 3). Indem die Beschwerde lediglich jene Passagen der Zeugenaussage ins Treffen führt, die eine bloß geringfügige Einwirkung der Betroffenen auf den Körper des Opfers schilderten, dabei jedoch die anderen Passagen zur erheblichen Gewaltanwendung („Rangelei“ [ON 51.3, 13 ff]) übergeht, verfehlt sie die gesetzmäßige Darstellung (RIS-Justiz RS0116504 [T4]).
[5] Weshalb es „denkunmöglich“ sei, dass das Opfer „einen Widerstandsentschluss fasst“, wenn sich „jemand von hinten annähert“, erklärt die weitere Rüge nicht. Damit wird (nominell angesprochene) offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) nicht dargetan. [5] Weshalb es „denkunmöglich“ sei, dass das Opfer „einen Widerstandsentschluss fasst“, wenn sich „jemand von hinten annähert“, erklärt die weitere Rüge nicht. Damit wird (nominell angesprochene) offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) nicht dargetan.
[6] Die Subsumtionsrüge (Z 10, der Sache nach [weil auf Abweisung des Unterbringungsantrags gerichtet] Z 9 lit a) geht mit dem Einwand, mangels Anwendung von Gewalt gegen die Person des Opfers wäre die Tat lediglich §§ 15, 127 StGB zu subsumieren gewesen, prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) nicht vom Urteilssachverhalt (US 3) aus. [6] Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,, der Sache nach [weil auf Abweisung des Unterbringungsantrags gerichtet] Ziffer 9, Litera a,) geht mit dem Einwand, mangels Anwendung von Gewalt gegen die Person des Opfers wäre die Tat lediglich Paragraphen 15, 127, StGB zu subsumieren gewesen, prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) nicht vom Urteilssachverhalt (US 3) aus.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[8] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). [8] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).