Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * N* jeweils eines Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (I./) und der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (II./) sowie des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (III./) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde * N* jeweils eines Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB (römisch eins./) und der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB (römisch zwei./) sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG (römisch drei./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in S*
I./ am 30. Juni 2025 * E* dadurch schwer am Körper zu verletzen versucht, dass er ihm mehrere wuchtige Faustschläge gegen dessen Kopf sowie einen Schlag gegen dessen linken Schläfenbereich unter Verwendung eines faustgroßen Steins (US 4) versetzte, wobei der Genannte eine Prellung und eine Rissquetschwunde am Kopf, ein Hämatom im Bereich des linken Auges und Absplitterungen von insgesamt vier Schneidezähnen erlitt;römisch eins./ am 30. Juni 2025 * E* dadurch schwer am Körper zu verletzen versucht, dass er ihm mehrere wuchtige Faustschläge gegen dessen Kopf sowie einen Schlag gegen dessen linken Schläfenbereich unter Verwendung eines faustgroßen Steins (US 4) versetzte, wobei der Genannte eine Prellung und eine Rissquetschwunde am Kopf, ein Hämatom im Bereich des linken Auges und Absplitterungen von insgesamt vier Schneidezähnen erlitt;
II./ am 10. Juli 2025 * P* durch Versetzen zahlreicher wuchtiger Schläge mit einem Schlagring gegen dessen Kopf und in dessen Gesicht absichtlich schwer am Körper zu verletzen versucht, wodurch dieser eine Schädelprellung sowie multiple Wunden und Hämatome im Kopfbereich erlitt;römisch zwei./ am 10. Juli 2025 * P* durch Versetzen zahlreicher wuchtiger Schläge mit einem Schlagring gegen dessen Kopf und in dessen Gesicht absichtlich schwer am Körper zu verletzen versucht, wodurch dieser eine Schädelprellung sowie multiple Wunden und Hämatome im Kopfbereich erlitt;
III./ von November 2024 bis 10. Juli 2025 wenn auch nur fahrlässig einen Schlagring, sohin eine verbotene Waffe (§ 17 Abs 1 Z 6 WaffG), unbefugt besessen.römisch drei./ von November 2024 bis 10. Juli 2025 wenn auch nur fahrlässig einen Schlagring, sohin eine verbotene Waffe (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6, WaffG), unbefugt besessen.
[3] Der Angeklagte meldete sogleich nach Verkündung des Urteils Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 14, 27). Zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel wurde am 22. Jänner 2026 die Urteilsausfertigung an den Verteidiger zugestellt (ON 1.8). Dieser brachte (fristgerecht) am 18. Februar 2026 eine als „Berufung“ bezeichnete, an das „Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht“ gerichtete Rechtsmittelschrift ein (ON 17).