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Entscheidung 14 Os 32/26a×

Entscheidung 14 Os 32/26a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os32/26a

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann in der Strafsache gegen * N* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 17. November 2025, GZ 13 Hv 72/25w-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * N* jeweils eines Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB (römisch eins./) und der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB (römisch zwei./) sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG (römisch drei./) schuldig erkannt.

[2]                 Danach hat er in S*

römisch eins./ am 30. Juni 2025 * E* dadurch schwer am Körper zu verletzen versucht, dass er ihm mehrere wuchtige Faustschläge gegen dessen Kopf sowie einen Schlag gegen dessen linken Schläfenbereich unter Verwendung eines faustgroßen Steins (US 4) versetzte, wobei der Genannte eine Prellung und eine Rissquetschwunde am Kopf, ein Hämatom im Bereich des linken Auges und Absplitterungen von insgesamt vier Schneidezähnen erlitt;

römisch zwei./ am 10. Juli 2025 * P* durch Versetzen zahlreicher wuchtiger Schläge mit einem Schlagring gegen dessen Kopf und in dessen Gesicht absichtlich schwer am Körper zu verletzen versucht, wodurch dieser eine Schädelprellung sowie multiple Wunden und Hämatome im Kopfbereich erlitt;

römisch drei./ von November 2024 bis 10. Juli 2025 wenn auch nur fahrlässig einen Schlagring, sohin eine verbotene Waffe (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6, WaffG), unbefugt besessen.

[3]              Der Angeklagte meldete sogleich nach Verkündung des Urteils Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 14, 27). Zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel wurde am 22. Jänner 2026 die Urteilsausfertigung an den Verteidiger zugestellt (ON 1.8). Dieser brachte (fristgerecht) am 18. Februar 2026 eine als „Berufung“ bezeichnete, an das „Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht“ gerichtete Rechtsmittelschrift ein (ON 17).

Rechtliche Beurteilung

[4]         Da der Angeklagte weder bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde noch innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist derselben Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

[5]         Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).

[6]         Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147627

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00032.26A.0519.000

Im RIS seit

03.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260519_OGH0002_0140OS00032_26A0000_000