Während Peter L*** dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ließ, bekämpft es Manfred F*** mit einer auf die Gründe der Z 5 a und 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Während Peter L*** dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ließ, bekämpft es Manfred F*** mit einer auf die Gründe der Ziffer 5, a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Entgegen der Verantwortung der beiden Angeklagten, die zwar die jeweiligen Sachbeschädigungen eingestanden, aber einen Diebstahlsvorsatz bestritten, nahm das Erstgericht in "lebensnaher Betrachtung der Vorfälle" auf Grund der (ersichtlich gemeint: für einen Einbruchsdiebstahl typischen) Vorgangsweise als erwiesen an, daß sie in beiden Fällen mit dem Vorsatz gehandelt haben, Geld oder geldeswerte Gegenstände an sich zu nehmen und sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Es wies auch noch darauf hin, daß ein bloß auf Sachbeschädigung gerichteter Vorsatz jeweils mit weniger Aufwand in die Tat umzusetzen gewesen wäre. Erhebliche Bedenken (Z 5 a) gegen die Richtigkeit dieser Argumentation vermag der Beschwerdeführer mit seinen Einwendungen aus den Akten nicht zu erwecken. Weder die Tatsache, daß die Angeklagten den Diebstahlsvorsatz schon bei der ersten Einvernahme durch die Gendarmerie in Abrede gestellt haben, noch der Umstand, daß sie im Faktum 1 trotz des Scheitern des zunächst unternommenen Einbruchsversuchs noch offenstehende andere Möglichkeiten eines gewaltsamen Eindringens in den Kiosk ungenutzt gelassen haben, schließlich aber auch nicht der Hinweis auf eine denkbare, in ihrer starken Alkoholisierung gelegene andere Zielsetzung, lassen die entscheidende Annahme eines Diebstahlsvorsatzes als fragwürdig erscheinen.Entgegen der Verantwortung der beiden Angeklagten, die zwar die jeweiligen Sachbeschädigungen eingestanden, aber einen Diebstahlsvorsatz bestritten, nahm das Erstgericht in "lebensnaher Betrachtung der Vorfälle" auf Grund der (ersichtlich gemeint: für einen Einbruchsdiebstahl typischen) Vorgangsweise als erwiesen an, daß sie in beiden Fällen mit dem Vorsatz gehandelt haben, Geld oder geldeswerte Gegenstände an sich zu nehmen und sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Es wies auch noch darauf hin, daß ein bloß auf Sachbeschädigung gerichteter Vorsatz jeweils mit weniger Aufwand in die Tat umzusetzen gewesen wäre. Erhebliche Bedenken (Ziffer 5, a) gegen die Richtigkeit dieser Argumentation vermag der Beschwerdeführer mit seinen Einwendungen aus den Akten nicht zu erwecken. Weder die Tatsache, daß die Angeklagten den Diebstahlsvorsatz schon bei der ersten Einvernahme durch die Gendarmerie in Abrede gestellt haben, noch der Umstand, daß sie im Faktum 1 trotz des Scheitern des zunächst unternommenen Einbruchsversuchs noch offenstehende andere Möglichkeiten eines gewaltsamen Eindringens in den Kiosk ungenutzt gelassen haben, schließlich aber auch nicht der Hinweis auf eine denkbare, in ihrer starken Alkoholisierung gelegene andere Zielsetzung, lassen die entscheidende Annahme eines Diebstahlsvorsatzes als fragwürdig erscheinen.
Ebensowenig liegt schon angesichts des Vorlebens des (mehrfach vorbestraften) Beschwerdeführers in der Ablehnung der bedingten Nachsicht eines Teiles der Strafe (§ 43 a Abs. 3 StGB) der behauptete unvertretbare Verstoß (Z 11 dritter Anwendungsfall) gegen Bestimmungen über die Strafbemessung (vgl. 14 Os 89/88). Über sein dahingehendes Begehren wird nach der Vorschrift des § 290 Abs. 1 letzter Satz StPO erst bei der Erledigung seiner zwar eigens nicht ausgeführten, sich aber ausdrücklich auf diese Bestimmung beziehenden Berufung zu entscheiden sein.Ebensowenig liegt schon angesichts des Vorlebens des (mehrfach vorbestraften) Beschwerdeführers in der Ablehnung der bedingten Nachsicht eines Teiles der Strafe (Paragraph 43, a Absatz 3, StGB) der behauptete unvertretbare Verstoß (Ziffer 11, dritter Anwendungsfall) gegen Bestimmungen über die Strafbemessung vergleiche 14 Os 89/88). Über sein dahingehendes Begehren wird nach der Vorschrift des Paragraph 290, Absatz eins, letzter Satz StPO erst bei der Erledigung seiner zwar eigens nicht ausgeführten, sich aber ausdrücklich auf diese Bestimmung beziehenden Berufung zu entscheiden sein.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Berufungsentscheidung folgt (§ 285 i StPO).Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Berufungsentscheidung folgt (Paragraph 285, i StPO).