Dieses Urteil wurde lediglich im Strafausspruch sowohl vom Angeklagten als auch vom öffentlichen Ankläger mit Berufung bekämpft, über welche Rechtsmittel noch nicht entschieden worden ist, weil die Akten vorerst dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes vorgelegt wurden. Das Urteil verstößt nämlich - wie der Generalprokurator in dieser Beschwerde zutreffend aufzeigt - im Schuldspruch wegen des in den Jahren 1984 oder 1985 zum Nachteil der Firma B*** in Wien 1 verübten Diebstahls von 6.000 S Bargeld (I/1/b) gegen den Grundsatz der Spezialität der Auslieferung (§ 70 ARHG; Art 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, BGBl 1969/320). Denn auf diese Tat hatte sich weder die vom Senator für Justiz und Bundesangelegenheiten Berlin mit Schreiben vom 11.Mai 1988 ursprünglich (nämlich zum früheren Verfahren AZ 15 Vr 610/88 des Landesgerichtes St.Pölten) bewilligte Auslieferung des Alexander G*** bezogen (siehe dort ON 13 iVm dem Haftbefehl bei ON 10), noch war insoweit nachträglich an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland um Zustimmung zur Strafverfolgung überhaupt herangetreten worden (ON 5 im vorliegenden Verfahren). Gründe für eine Aufhebung der Spezialitätsbindung (§ 70 Abs. 1 Z 1 bis 3 ARHG, Art 14 Abs. 1 lit a und b des Europäischen Auslieferungsübereinkommens sowie Art VII Abs. 1 des Zusatzvertrages mit der BRD, BGBl 1977/35) liegen nicht vor, zumal sich Alexander G*** seit seiner am 9.Juni 1988 erfolgten Übergabe an die österreichischen Behörden ununterbrochen in Haft befindet. Da die aufgezeigte, in diesem Punkte Nichtigkeit des Urteils bewirkende (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit b StPO) Gesetzesverletzung dem Angeklagten zum Nachteil gereicht, war der davon betroffene Schuldspruch, demzufolge aber auch der Strafausspruch aufzuheben und insoweit - nachdem das Auslieferungsverfahren nicht mehr anhängig ist - sogleich mit Freispruch vorzugehen (§ 292 letzter Satz StPO; Mayerhofer-Rieder StPO2 E 12 zu § 281 Abs. 1 Z 9 lit b sowie E 32 zu § 288).Dieses Urteil wurde lediglich im Strafausspruch sowohl vom Angeklagten als auch vom öffentlichen Ankläger mit Berufung bekämpft, über welche Rechtsmittel noch nicht entschieden worden ist, weil die Akten vorerst dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes vorgelegt wurden. Das Urteil verstößt nämlich - wie der Generalprokurator in dieser Beschwerde zutreffend aufzeigt - im Schuldspruch wegen des in den Jahren 1984 oder 1985 zum Nachteil der Firma B*** in Wien 1 verübten Diebstahls von 6.000 S Bargeld (I/1/b) gegen den Grundsatz der Spezialität der Auslieferung (Paragraph 70, ARHG; Artikel 14, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, BGBl 1969/320). Denn auf diese Tat hatte sich weder die vom Senator für Justiz und Bundesangelegenheiten Berlin mit Schreiben vom 11.Mai 1988 ursprünglich (nämlich zum früheren Verfahren AZ 15 römisch fünf r 610/88 des Landesgerichtes St.Pölten) bewilligte Auslieferung des Alexander G*** bezogen (siehe dort ON 13 in Verbindung mit dem Haftbefehl bei ON 10), noch war insoweit nachträglich an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland um Zustimmung zur Strafverfolgung überhaupt herangetreten worden (ON 5 im vorliegenden Verfahren). Gründe für eine Aufhebung der Spezialitätsbindung (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ARHG, Artikel 14, Absatz eins, Litera a und b des Europäischen Auslieferungsübereinkommens sowie Artikel römisch sieben, Absatz eins, des Zusatzvertrages mit der BRD, BGBl 1977/35) liegen nicht vor, zumal sich Alexander G*** seit seiner am 9.Juni 1988 erfolgten Übergabe an die österreichischen Behörden ununterbrochen in Haft befindet. Da die aufgezeigte, in diesem Punkte Nichtigkeit des Urteils bewirkende (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO) Gesetzesverletzung dem Angeklagten zum Nachteil gereicht, war der davon betroffene Schuldspruch, demzufolge aber auch der Strafausspruch aufzuheben und insoweit - nachdem das Auslieferungsverfahren nicht mehr anhängig ist - sogleich mit Freispruch vorzugehen (Paragraph 292, letzter Satz StPO; Mayerhofer-Rieder StPO2 E 12 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, sowie E 32 zu Paragraph 288,).
Bei der damit notwendig gewordenen Strafneubemessung war gleichfalls gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 6.September 1988, GZ 15 Vr 610/88-39, mit welchem der Angeklagte wegen 16 Einbruchsdiebstählen mit einer Beute im Wert von rund 370.000 S zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war, Bedacht zu nehmen. Ungeachtet des Umstandes, daß die Schadensbeträge aus den solcherart getrennt abgeurteilten Diebstählen zusammengerechnet (§ 29 StGB) 500.000 S übersteigen (§ 128 Abs. 2 StGB), war die Strafe hier dennoch nach § 129 StGB zu bemessen, weil § 128 Abs. 2 StGB nur insoweit zu berücksichtigen ist, als die Strafsumme aus den beiden verknüpften Urteilen die darnach zulässige Höchststrafe nicht übersteigen darf (§ 31 Abs. 1 letzter Satz StGB; siehe abermals die eingangs zitierten Nachweise).Bei der damit notwendig gewordenen Strafneubemessung war gleichfalls gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 6.September 1988, GZ 15 römisch fünf r 610/88-39, mit welchem der Angeklagte wegen 16 Einbruchsdiebstählen mit einer Beute im Wert von rund 370.000 S zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war, Bedacht zu nehmen. Ungeachtet des Umstandes, daß die Schadensbeträge aus den solcherart getrennt abgeurteilten Diebstählen zusammengerechnet (Paragraph 29, StGB) 500.000 S übersteigen (Paragraph 128, Absatz 2, StGB), war die Strafe hier dennoch nach Paragraph 129, StGB zu bemessen, weil Paragraph 128, Absatz 2, StGB nur insoweit zu berücksichtigen ist, als die Strafsumme aus den beiden verknüpften Urteilen die darnach zulässige Höchststrafe nicht übersteigen darf (Paragraph 31, Absatz eins, letzter Satz StGB; siehe abermals die eingangs zitierten Nachweise).
In diesem Rahmen war erschwerend: das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die einschlägigen Vorstrafen (§ 39 StGB), die Wiederholung der diebischen Angriffe, insbesondere auch nach der Flucht ins Ausland, die zweifache Qualifikation des Diebstahls, der hohe Schaden und die Begehung der Diebstähle unter Beteiligung vonIn diesem Rahmen war erschwerend: das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die einschlägigen Vorstrafen (Paragraph 39, StGB), die Wiederholung der diebischen Angriffe, insbesondere auch nach der Flucht ins Ausland, die zweifache Qualifikation des Diebstahls, der hohe Schaden und die Begehung der Diebstähle unter Beteiligung von
Mittätern. Mildernd war hingegen: daß der Angeklagte die Taten zum Teil noch im jugendlichen Alter und auch sonst noch vor Vollendung des 21.Lebensjahres begangen hat, daß er vor der ersten hier abgeurteilten Straftat noch unbescholten war, daß es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, die teilweise Zustandebringung der Beute sowie das umfassende und reumütige Geständnis. Weitere für die Strafbemessung maßgebende Umstände, wie sie von der Staatsanwaltschaft und vom Angeklagten in den jeweiligen Berufungsschriften geltend gemacht werden, liegen nicht vor. Eine zusätzliche Freiheitsstrafe von einem Jahr entspricht darnach der unrechtsbezogenen Schuld des Angeklagten (§ 32 StGB). Darauf waren er und die Staatsanwaltschaft mit ihren Berufungen zu verweisen.Mittätern. Mildernd war hingegen: daß der Angeklagte die Taten zum Teil noch im jugendlichen Alter und auch sonst noch vor Vollendung des 21.Lebensjahres begangen hat, daß er vor der ersten hier abgeurteilten Straftat noch unbescholten war, daß es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, die teilweise Zustandebringung der Beute sowie das umfassende und reumütige Geständnis. Weitere für die Strafbemessung maßgebende Umstände, wie sie von der Staatsanwaltschaft und vom Angeklagten in den jeweiligen Berufungsschriften geltend gemacht werden, liegen nicht vor. Eine zusätzliche Freiheitsstrafe von einem Jahr entspricht darnach der unrechtsbezogenen Schuld des Angeklagten (Paragraph 32, StGB). Darauf waren er und die Staatsanwaltschaft mit ihren Berufungen zu verweisen.