Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ghazi Ben Jemaa S***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 19.September 1990 in Wien (der am 29. September 1925 geborenen Pensionistin) Margarete B***** mit Gewalt fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er ihr ein Bein stellte, einen kräftigen Stoß versetzte, die Einkaufstasche beinhaltend eine Geldbörse mit ca. 200 S Bargeld entriß und damit flüchtete.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ghazi Ben Jemaa S***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 19.September 1990 in Wien (der am 29. September 1925 geborenen Pensionistin) Margarete B***** mit Gewalt fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er ihr ein Bein stellte, einen kräftigen Stoß versetzte, die Einkaufstasche beinhaltend eine Geldbörse mit ca. 200 S Bargeld entriß und damit flüchtete.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
In der Mängelrüge (Z 5) behauptet der Beschwerdeführer "erhebliche Widersprüche" zwischen der ihm im Ersturteil angelasteten Gewaltanwendung gegenüber Margarete B***** und deren Aussage sowie den Angaben des weiteren Zeugen Christian P*****, auf welche Bekundungen das Schöffengericht die bezüglichen Feststellungen gestützt habe; die beiden genannten Zeugen hätten nämlich gar nicht bestätigen können, daß er Margarete B***** einen Stoß versetzt und ihr auch noch das Bein gestellt habe.In der Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet der Beschwerdeführer "erhebliche Widersprüche" zwischen der ihm im Ersturteil angelasteten Gewaltanwendung gegenüber Margarete B***** und deren Aussage sowie den Angaben des weiteren Zeugen Christian P*****, auf welche Bekundungen das Schöffengericht die bezüglichen Feststellungen gestützt habe; die beiden genannten Zeugen hätten nämlich gar nicht bestätigen können, daß er Margarete B***** einen Stoß versetzt und ihr auch noch das Bein gestellt habe.
Entgegen dem Beschwerdevorbingen hat jedoch die Zeugin B***** vor der Polizei (S 19 f in ON 3), vor dem Untersuchungsrichter (S 11 f) und schließlich auch in der Hauptverhandlung (S 134 f) angegeben, daß ihr der Angeklagte die Tasche gewaltsam entrissen habe, wobei "die Wucht so groß" gewesen sei, daß sie "kopfüber nach vorne" gestürzt und dadurch verletzt worden sei. Aus diesen Angaben des Tatopfers konnte das Schöffengericht unter weiterer Berücksichtigung der gleichfalls als glaubwürdig beurteilten Aussage des Zeugen Christian P***** - der jedenfalls beobachten konnte, daß Margarete B***** zu Sturz kam - und selbst der Verantwortung des Angeklagten, der sich in der Hauptverhandlung "im Sinne der Anklage schuldig" bekannt hat (S 131, 139, 142), zwanglos ableiten, daß dem Tatopfer die Tasche unter vehementem Einsatz beachtlicher physischer Kraft gegen den Körper entrissen wurde, wobei das Versetzen eines heftigen Stoßes durch den Angeklagten auch in den Angaben der Zeugin B***** über Sturzrichtung und Sturzfolgen eine hinreichende Stütze findet. Ein Begründungsmangel liegt daher insoweit nicht vor.
In Ansehung der (weiteren) Urteilsfeststellung hinwieder, daß der Angeklagte Margarete B***** auch "ein Bein gestellt" hat, ist der Beschwerde zuzugeben, daß die genannte Zeugin zwar (wiederholt) zum Ausdruck brachte, sie habe das Gefühl gehabt, daß ihr vom Angeklagten auch "das Bein gestellt" worden sei, in der Hauptverhandlung aber letztlich einräumen mußte: "... wissen tu ich es nicht" (S 134). Der bezügliche Beschwerdeeinwand betrifft indes keine entscheidende Tatsache, könnte doch mit Rücksicht auf die - in der eigenen Verantwortung des Angeklagten Deckung findenden - Feststellungen über die gegen Margarete B***** (außerdem) angewendete Gewalt, der Schuldspruch hinsichtlich der in Rede stehenden Raubtat selbst bei Entfall dieser vom Beschwerdeführer bekämpften Feststellung bestehen.