Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Hafit K***** (1) des Verbrechens nach § 15 StGB, § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG sowieMit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Hafit K***** (1) des Verbrechens nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG sowie
(2) des Finanzvergehens des versuchten Schmuggels nach §§ 13, 35 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt und zu fünf Jahren Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe von vier Mio S (für den Fall der Uneinbringlichkeit acht Monate Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.(2) des Finanzvergehens des versuchten Schmuggels nach Paragraphen 13, 35, Absatz eins, FinStrG schuldig erkannt und zu fünf Jahren Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe von vier Mio S (für den Fall der Uneinbringlichkeit acht Monate Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
Ihm liegt zur Last, am 3. Dezember 1993 in Nickelsdorf versucht zu haben, 54,5 Kilo Heroin (ca. 13.500 Gramm reine Heroinbase) in der Ladung seines LKW verborgen nach Österreich einzuführen und dabei dem Zollverfahren zu entziehen.
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen des § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 10 StPO, den Strafausspruch fechten er sowie die Staatsanwaltschaft und das Zollamt Wien mit Berufung an.Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 10 StPO, den Strafausspruch fechten er sowie die Staatsanwaltschaft und das Zollamt Wien mit Berufung an.
Zum Suchtgiftverbrechen wendet der Beschwerdeführer ein (Z 10), es fehle die Feststellung, daß von seinem Vorsatz das Fünfundzwanzigfache der im § 12 Abs 1 SGG angeführten Menge umfaßt war; es sei im Urteil nicht einmal festgestellt, daß sich sein Vorsatz auf die Einfuhr einer großen, also einer solchen Suchtgiftmenge bezog, deren Weitergabe abstrakt geeignet wäre, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen. Es käme daher nur ein Schuldspruch wegen Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG in Betracht, keinesfalls aber ließen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite die Annahme des Qualifikationstatbestandes nach § 12 Abs 3 Z 3 SGG zu.Zum Suchtgiftverbrechen wendet der Beschwerdeführer ein (Ziffer 10,), es fehle die Feststellung, daß von seinem Vorsatz das Fünfundzwanzigfache der im Paragraph 12, Absatz eins, SGG angeführten Menge umfaßt war; es sei im Urteil nicht einmal festgestellt, daß sich sein Vorsatz auf die Einfuhr einer großen, also einer solchen Suchtgiftmenge bezog, deren Weitergabe abstrakt geeignet wäre, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen. Es käme daher nur ein Schuldspruch wegen Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG in Betracht, keinesfalls aber ließen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite die Annahme des Qualifikationstatbestandes nach Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG zu.
In dem vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Einwandes - an sich richtig - zitierten Satz aus den Entscheidungsgründen heißt es, daß "dem Angeklagten diese Ladung des Sattelfahrzeuges mit der großen Suchtgiftmenge bekannt war bzw. zumindest aufgefallen ist und er sich in der Folge damit abgefunden hat" (US 4). Unmittelbar vorher wird im Urteil die Suchtgiftmenge exakt nach Gewicht und Reinheitsgrad bezeichnet und auch das Ausmaß der daraus resultierenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen beschrieben (US 3). Darnach ist aber eindeutig klargestellt, daß sich die wiedergegebenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite eben auf die zuvor angeführten objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen.
Indem der Beschwerdeführer diesen Zusammenhang außer acht läßt und solcherart nicht vom tatsächlichen (vollständigen) Inhalt der Entscheidungsgründe ausgeht, verfehlt er die prozeßordnungsgemäße Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.
Nach dem Vorgesagten kann auch keine Rede davon sein, daß der Ausspruch des Gerichtshofes über die innere Tatseite undeutlich (Z 5) wäre.Nach dem Vorgesagten kann auch keine Rede davon sein, daß der Ausspruch des Gerichtshofes über die innere Tatseite undeutlich (Ziffer 5,) wäre.
Schließlich ergeben sich nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens (Z 5 a) an Hand der Akten für den Obersten Gerichtshof auch keine (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsache, daß der Angeklagte von allem Anfang an über Art und Umfang der in seinem LKW versteckten Konterbande vollständig informiert war.Schließlich ergeben sich nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens (Ziffer 5, a) an Hand der Akten für den Obersten Gerichtshof auch keine (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsache, daß der Angeklagte von allem Anfang an über Art und Umfang der in seinem LKW versteckten Konterbande vollständig informiert war.
Die zum Teil offenbar unbegründete, im übrigen aber nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).Die zum Teil offenbar unbegründete, im übrigen aber nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.