Das Beschwerdevorbringen stellt im wesentlichen darauf ab, daß die auf die inkriminierten Akkreditivbewilligungen zurückgehenden Bankleistungen letztlich wieder zu entsprechenden Zahlungseingängen auf dem Konto der Fa Sch***** bei der Raiffeisenkasse R***** aus dem Verkauf der damit finanzierten Waren geführt hätten. Auf diese Weise sei einerseits kein Schaden für die Bank entstanden, andererseits hätte dieser Umstand das Schöffengericht beweiswürdigend dazu veranlassen müssen, von der Feststellung eines (bedingten) Schädigungsvorsatzes des Angeklagten Abstand zu nehmen.
Der Beschwerdeführer geht in seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) von der unrichtigen Auffassung aus, aus der Kreditfunktion der Akkreditive ergebe sich, daß der Schaden (und damit die Deliktsvollendung) erst eintreten könne, wenn der Akkreditivauftraggeber seinen Rückzahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder nicht mehr nachkommen kann. Demgegenüber trat jedoch - wie das Schöffengericht zutreffend erkannte - der die Vollendung des Untreuedeliktes bewirkende Verlust der Bank an Vermögenssubstanz ähnlich wie beim Kreditbetrug jeweils durch die Banküberweisung aus Anlaß des zuvor vom Angeklagten mit dem festgestellten Schädigungsvorsatz eingeräumten Akkreditivs ein (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 146 RN 62, § 153 RN 28, 45). Denn den aus den Akkreditiven erbrachten Bankleistungen stand angesichts der vom Erstgericht angenommenen wirtschaftlichen Verhältnisse und Entwicklung der Fa Sch***** jeweils nur eine völlig ungewisse und bei der für die Schadensberechnung vorzunehmenden wirtschaftlichen Betrachtung (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 146 insb RN 39, 44 f) daher zu vernachlässigende Forderung gegenüber. Das genaue Ausmaß der tatsächlich eingegangenen Zahlungen auf die Akkreditive, welches das Erstgericht nicht feststellte - und im übrigen auch der Angeklagte nicht genau angeben konnte -, ist für die Vollendung der Untreuedelikte bedeutungslos. Der zwischen dem (wissentlichen) Befugnismißbrauch des Angeklagten (Akkreditivbewilligung in der festgestellten Weise und unter den festgestellten Umständen) und der eingetretenen (von Eventualvorsatz des Angeklagten umfaßten und die Wertgrenze von 500.000 S weit übersteigenden) Bankschädigung erforderliche Kausalnexus ist allein schon durch die Ausweitung der Bankgeschäfte durch den Angeklagten in der dargestellten machtüberschreitenden Weise gegeben, und zwar ungeachtet der Möglichkeit, daß im einen oder anderen Fall eines bewilligten Akkreditivs die darauf beruhende Bankleistung durch den Eingang des entsprechenden Betrages von einem (inländischen) Warenabnehmer, der damit (subjektiv) seine Warenschuld gegenüber der Fa Sch***** aus dem Kauf akkreditivverfangener Waren abdecken wollte, abgegolten wurde.Der Beschwerdeführer geht in seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) von der unrichtigen Auffassung aus, aus der Kreditfunktion der Akkreditive ergebe sich, daß der Schaden (und damit die Deliktsvollendung) erst eintreten könne, wenn der Akkreditivauftraggeber seinen Rückzahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder nicht mehr nachkommen kann. Demgegenüber trat jedoch - wie das Schöffengericht zutreffend erkannte - der die Vollendung des Untreuedeliktes bewirkende Verlust der Bank an Vermögenssubstanz ähnlich wie beim Kreditbetrug jeweils durch die Banküberweisung aus Anlaß des zuvor vom Angeklagten mit dem festgestellten Schädigungsvorsatz eingeräumten Akkreditivs ein vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 146, RN 62, Paragraph 153, RN 28, 45). Denn den aus den Akkreditiven erbrachten Bankleistungen stand angesichts der vom Erstgericht angenommenen wirtschaftlichen Verhältnisse und Entwicklung der Fa Sch***** jeweils nur eine völlig ungewisse und bei der für die Schadensberechnung vorzunehmenden wirtschaftlichen Betrachtung vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 146, insb RN 39, 44 f) daher zu vernachlässigende Forderung gegenüber. Das genaue Ausmaß der tatsächlich eingegangenen Zahlungen auf die Akkreditive, welches das Erstgericht nicht feststellte - und im übrigen auch der Angeklagte nicht genau angeben konnte -, ist für die Vollendung der Untreuedelikte bedeutungslos. Der zwischen dem (wissentlichen) Befugnismißbrauch des Angeklagten (Akkreditivbewilligung in der festgestellten Weise und unter den festgestellten Umständen) und der eingetretenen (von Eventualvorsatz des Angeklagten umfaßten und die Wertgrenze von 500.000 S weit übersteigenden) Bankschädigung erforderliche Kausalnexus ist allein schon durch die Ausweitung der Bankgeschäfte durch den Angeklagten in der dargestellten machtüberschreitenden Weise gegeben, und zwar ungeachtet der Möglichkeit, daß im einen oder anderen Fall eines bewilligten Akkreditivs die darauf beruhende Bankleistung durch den Eingang des entsprechenden Betrages von einem (inländischen) Warenabnehmer, der damit (subjektiv) seine Warenschuld gegenüber der Fa Sch***** aus dem Kauf akkreditivverfangener Waren abdecken wollte, abgegolten wurde.
Mit seinem ferner erhobenen Einwand (Z 9 lit a), daß schließlich er selbst es gewesen sei, der die Auszahlung aufgrund des "Pfundakkreditivs" verhindert habe, weicht der Beschwerdeführer von den urteilsmäßigen Feststellungen ab und bringt damit die Rechtsrüge nicht prozeßordnungsgemäß zur Darstellung.Mit seinem ferner erhobenen Einwand (Ziffer 9, Litera a,), daß schließlich er selbst es gewesen sei, der die Auszahlung aufgrund des "Pfundakkreditivs" verhindert habe, weicht der Beschwerdeführer von den urteilsmäßigen Feststellungen ab und bringt damit die Rechtsrüge nicht prozeßordnungsgemäß zur Darstellung.
Durchwegs als formell mangelhaft erweisen sich die der Verfahrensrüge (Z 4) zugrunde gelegten Beweisanträge. Solche müssen außer Beweisthema und Beweismittel auch angeben, inwieweit (sofern sich dies nicht schon aus der Sachlage ergibt) das bei Durchführung der beantragten Beweise nach Ansicht des Antragstellers zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung ist und aus welchen Gründen erwartet werden kann, daß die Durchführung der beantragten Beweise auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 4 E 19):Durchwegs als formell mangelhaft erweisen sich die der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zugrunde gelegten Beweisanträge. Solche müssen außer Beweisthema und Beweismittel auch angeben, inwieweit (sofern sich dies nicht schon aus der Sachlage ergibt) das bei Durchführung der beantragten Beweise nach Ansicht des Antragstellers zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung ist und aus welchen Gründen erwartet werden kann, daß die Durchführung der beantragten Beweise auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, E 19):
So wurde in dem in der Hauptverhandlung vom 17. März 1997 "aufrecht erhaltenen" (S 142/V) Antrag vom 19. Dezember 1996 auf "Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Getränkehandel zum Beweise dafür, daß zum Zeitpunkt der Vorbereitung und Eröffnung der Akkreditive durch die an Pfand angenommenen Waren eine über 100 %ige Deckung vorhanden war" (S 621/IV), mit keinem Wort begründet, wie ein solcher Sachverständiger in der Lage sein sollte, zum Beweisthema ein zweckdienliches Gutachten zu erstatten, insbesondere auf welche Unterlagen sich die Befundaufnahme stützen könnte.
Auch im Antrag auf Vernehmung des Kurt F***** als Zeugen zum Beweis dafür, "daß insgesamt auf die eröffneten Akkreditive zumindest im Zeitraum 5. 2. 1990 bis 2. 9. 1991 S 26,328.352,64 eingegangen sind und daher aus der Eröffnung und Bezahlung der Akkreditive keinerlei Schaden eingetreten ist" (S 142/V), fehlt ein Hinweis, inwieweit vom Genannten, der in der Aufstellung der Kontoentwicklung (Konto Nr. 41.772 der Fa Sch***** bei der Raiffeisenkasse R*****; S 27 ff/III; vgl auch S 73/V) einige Male im Zusammenhang mit Kontoeingängen genannt ist, eine Aufklärung im Sinne des dargestellten Beweisthemas erwartet werden kann, zumal nicht einmal der Angeklagte selbst als seinerzeitiger Geschäftsführer der Raiffeisenkasse R***** anzugeben vermochte, welche der kontomäßigen Eingänge auf Zahlungen aus Warenverkäufen im Zusammenhang mit Akkreditiven zurückgingen (S 73 f, 75/V), und im übrigen das Erstgericht ohnehin Zahlungseingänge, wenngleich ohne deren Summe ziffernmäßig zu benennen, berücksichtigt hat (US 22).Auch im Antrag auf Vernehmung des Kurt F***** als Zeugen zum Beweis dafür, "daß insgesamt auf die eröffneten Akkreditive zumindest im Zeitraum 5. 2. 1990 bis 2. 9. 1991 S 26,328.352,64 eingegangen sind und daher aus der Eröffnung und Bezahlung der Akkreditive keinerlei Schaden eingetreten ist" (S 142/V), fehlt ein Hinweis, inwieweit vom Genannten, der in der Aufstellung der Kontoentwicklung (Konto Nr. 41.772 der Fa Sch***** bei der Raiffeisenkasse R*****; S 27 ff/III; vergleiche auch S 73/V) einige Male im Zusammenhang mit Kontoeingängen genannt ist, eine Aufklärung im Sinne des dargestellten Beweisthemas erwartet werden kann, zumal nicht einmal der Angeklagte selbst als seinerzeitiger Geschäftsführer der Raiffeisenkasse R***** anzugeben vermochte, welche der kontomäßigen Eingänge auf Zahlungen aus Warenverkäufen im Zusammenhang mit Akkreditiven zurückgingen (S 73 f, 75/V), und im übrigen das Erstgericht ohnehin Zahlungseingänge, wenngleich ohne deren Summe ziffernmäßig zu benennen, berücksichtigt hat (US 22).
Das gleiche gilt für den Antrag auf Beiziehung eines "Sachverständigen aus dem Bereich des Bank- und Rechnungswesens zum Beweis dafür, daß aus den Eingängen und Warenabverkäufen sämtliche Zahlungen aus den Akkreditiven abgedeckt wurden und es daraus auch zu einem positiven Abschluß gekommen ist" (S 142/V).
In Ansehung des weiteren Beweisthemas, daß nämlich "die vom Angeklagten getätigten und initiierten Geschäfte aufgrund der von ihm genommenen Pfänder und Besicherungen im normalen banküblichen Risikobereich lagen und die Prüfungen der Sicherheiten ebenfalls im banküblichen Bereich lagen, er sogar über den Sorgfaltsmaßstab eines normalen Bankbeamten hinaus gehandelt hat" (S 142/V), gebricht es dem Antrag an der Darlegung konkreter Einwände gegen die Richtigkeit der bereits vorgelegenen, einen wissentlichen Befugnismißbrauch des Angeklagten indizierenden Beweismittel. Er läßt solcherart jedwede Begründung dafür vermissen, daß der beantragte Sachverständigenbeweis zu einer relevanten Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen hätte führen können und ist im Ergebnis als unzulässiger Erkundungsbeweis mit Recht der Ablehnung verfallen.
Als ebenfalls unzureichend spezifiziert erweisen sich schließlich die Anträge auf Beischaffung des beim Erstgericht befindlichen "Konkursaktes bzw der Unterlagen des Konkursaktes der Sch*****-Gesellschaft" und auf Beischaffung "sämtlicher Geschäftsunterlagen der Fa Sch***** zum Beweis dafür, daß auch aus diesem Rechnungs- und Buchhaltungswerk sich ergeben wird, daß auf die Akkreditive zumindest ein Betrag von mehr als 26 Millionen Schilling an die Raiffeisenkasse R***** zurückbezahlt wurde und daß kein Schaden entstanden ist"; daraus ist nicht erkennbar, inwiefern das angestrebte Beweisergebnis aus den genannten Beweismitteln abzuleiten sein sollte.
Auch die Mängelrüge (Z 5) muß zur Gänze erfolglos bleiben. Denn das Schöffengericht hat seine wesentlichen Feststellungen, nämlich daß der Angeklagte als Geschäftsführer der Raiffeisenkasse R***** durch die Bewilligung der aufgezählten 18 Akkreditive wissentlich seine Befugnis überschritten und der Bank dadurch vorsätzlich Schaden zugefügt bzw teilweise zuzufügen versucht hat, formell mängelfrei begründet.Auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) muß zur Gänze erfolglos bleiben. Denn das Schöffengericht hat seine wesentlichen Feststellungen, nämlich daß der Angeklagte als Geschäftsführer der Raiffeisenkasse R***** durch die Bewilligung der aufgezählten 18 Akkreditive wissentlich seine Befugnis überschritten und der Bank dadurch vorsätzlich Schaden zugefügt bzw teilweise zuzufügen versucht hat, formell mängelfrei begründet.
Die umfangreichen Beschwerdeausführungen erschöpfen sich weitgehend darin, entweder überhaupt für den Schuldspruch unentscheidende Umstände geltend zu machen, den Urteilsgründen ohne Bezeichnung formeller Begründungsmängel andere Versionen oder ergänzende Umstände, denen der Beschwerdeführer zum Durchbruch verhelfen will, gegenüberzustellen und unzulässigerweise gegen die kollegialgerichtliche Beweiswürdigung zu opponieren.
Der Behauptung fehlender Begründung des vom Erstgericht konstatierten Schädigungsvorsatzes zuwider legten die Tatrichter ihre Erwägungen, die sie zur Feststellung der Wissens- und Wollenskomponente des Schädigungsvorsatzes veranlaßt haben, in logisch und empirisch einwandfreier Weise dar (siehe insb US 41 f, 47, 49 f). Das Erstgericht stützte sich auf die wirtschaftliche Situation des F. J. Sch*****, seine Persönlichkeit, den Anstieg des aushaftenden Kreditvolumens seines Unternehmens sowie den Revisionsbericht aus 1989, setzte sich dabei erkennbar auch mit den Zahlungseingängen aus dem Verkauf von akkreditivbetroffenen Waren auseinander und stellte die Entwicklung der subjektiven Tatseite von der Annahme einer ursprünglich, nämlich vor den inkriminierten Akkreditivbewilligungen beim Angeklagten noch vorhandenen Hoffnung künftiger Realisierung der Kreditforderungen gegenüber der Fa Sch***** ausgehend bis zu dem zur Tatzeit bereits auf vorhandenem Wissen um die Aussichtslosigkeit einer solchen basierenden Tatentschluß dar. In seinen Einwänden vermischt der Beschwerdeführer teilweise die Urteilsausführungen im Zusammenhang mit einer nach den Feststellungen fehlenden Deckung seitens des Kreditnehmers zum Zeitpunkt der Akkreditivbewilligung und einem aus dem Akkreditivvertrag an den erworbenen Waren entstandenen Pfandrecht der Bank.
Dem Vorbringen der Mängelrüge zuwider besteht zwischen der Feststellung, wonach der Angeklagte ernstlich mit einer Schädigung seines Machtgebers rechnete und sich damit abfand, einerseits und den - insoweit vom Beschwerdeführer nur teilweise wiedergegebenen - Ausführungen (US 41) andererseits, wonach der Angeklagte "bei Einräumung der Akkreditive gehofft hat, daß ein Verkauf der Alkoholika kurzfristig möglich sein werde und sohin bei Belastung des Kreditkontos der Fa Sch***** aus dem Akkreditiv bereits eine Deckung aus den Verkäufen auf dem Konto gegeben sein werde (...) und sohin ....", kein innerer Widerspruch (Z 5), weil das Erstgericht in seinen unmittelbar anschließenden Ausführungen die seiner Meinung nach ursprünglich bestandene Hoffnung relativiert und in Darstellung der Weiterentwicklung der inneren Einstellung des Angeklagten angesichts der fortschreitenden äußeren Verhältnisse unter ausdrücklicher Anführung verschiedener Umstände zu dem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte spätestens ab der Revision 1989, das heißt also jedenfalls zur Tatzeit, seine Befugnisse wissentlich überschritten, dabei ernstlich mit einer Schädigung seines Machtgebers gerechnet und sich damit abgefunden hat.Dem Vorbringen der Mängelrüge zuwider besteht zwischen der Feststellung, wonach der Angeklagte ernstlich mit einer Schädigung seines Machtgebers rechnete und sich damit abfand, einerseits und den - insoweit vom Beschwerdeführer nur teilweise wiedergegebenen - Ausführungen (US 41) andererseits, wonach der Angeklagte "bei Einräumung der Akkreditive gehofft hat, daß ein Verkauf der Alkoholika kurzfristig möglich sein werde und sohin bei Belastung des Kreditkontos der Fa Sch***** aus dem Akkreditiv bereits eine Deckung aus den Verkäufen auf dem Konto gegeben sein werde (...) und sohin ....", kein innerer Widerspruch (Ziffer 5,), weil das Erstgericht in seinen unmittelbar anschließenden Ausführungen die seiner Meinung nach ursprünglich bestandene Hoffnung relativiert und in Darstellung der Weiterentwicklung der inneren Einstellung des Angeklagten angesichts der fortschreitenden äußeren Verhältnisse unter ausdrücklicher Anführung verschiedener Umstände zu dem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte spätestens ab der Revision 1989, das heißt also jedenfalls zur Tatzeit, seine Befugnisse wissentlich überschritten, dabei ernstlich mit einer Schädigung seines Machtgebers gerechnet und sich damit abgefunden hat.
Auch die der Sache nach geltend gemachte Unvollständigkeit liegt nicht vor, denn das Erstgericht hat - wenngleich im ziffernmäßigen Ausmaß nicht bestimmt - den Eingang von Zahlungen auf dem Kreditkonto der Fa Sch***** bei der Raiffeisenkasse R***** aus den Verkaufserlösen aus akkreditivverfangenen Waren im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt. Mit seiner Kritik an der Feststellung des Schädigungsvorsatzes bekämpft der Beschwerdeführer nur unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung.
Wiederholt wird geltend gemacht, der Angeklagte sei nicht allein, sondern insbesondere gemeinsam mit dem zweiten Geschäftsführer Ludwig St***** verantwortlich gewesen, wobei diese Ausführungen mangels Bezeichnung eines formellen Begründungsmangels nicht nur der gesetzmäßigen Ausführung, sondern auch der Relevanz in bezug auf die eigene Verantwortlichkeit des Nichtigkeitswerbers entbehren.
Mit seinen Behauptungen, das Erstgericht habe aktenwidrig Feststellungen getroffen, verkennt der Beschwerdeführer das Wesen der Aktenwidrigkeit, die nur dann vorliegt, wenn das Gericht den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt. Der Sache nach bekämpft der Beschwerdeführer in der Regel mit diesem Vorbringen unzulässigerweise nur die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. In dem besonderen Fall behaupteter Aktenwidrigkeit durch die Feststellung (US 6) des eine Zustimmung des Kontrollausschusses erfordernden Gesamtobligos mit "über 5 %" anstatt "über 15 %" läßt der Textzusammenhang eindeutig erkennen, daß es sich bei der kritisierten Prozentangabe um einen bloßen Schreibfehler in der schriftlichen Urteilsausfertigung handelt.
Wenn der Beschwerdeführer zur erstgerichtlichen Feststellung, daß "die Situation in den GL-LA-KA-Sitzungen immer so dargestellt" wurde, "daß F. J. Sch***** beabsichtigte, den Schaden, der der Raiffeisenkasse R***** durch die Fia F***** entstanden sei, abzudecken, Sicherheiten ausreichend gegeben seien und für die Raiffeisenkasse R***** bei 'Kreditgewährungen' kein größeres Risiko gegeben sei" (US 6 f), die Ergänzung vermißt, daß diese Berichte "absolut richtig waren", so fehlt diesem Einwand die deutliche und bestimmte Bezeichnung eines Begründungsmangels; der vom Beschwerdeführer vermißte Zusatz, er sei dazu aufgefordert worden, den seinerzeit durch die Fa F***** entstandenen Schaden der Raiffeisenkasse R***** in Zusammenarbeit mit F. J. Sch***** abzubauen, ist nicht entscheidend (Z 5).Wenn der Beschwerdeführer zur erstgerichtlichen Feststellung, daß "die Situation in den GL-LA-KA-Sitzungen immer so dargestellt" wurde, "daß F. J. Sch***** beabsichtigte, den Schaden, der der Raiffeisenkasse R***** durch die Fia F***** entstanden sei, abzudecken, Sicherheiten ausreichend gegeben seien und für die Raiffeisenkasse R***** bei 'Kreditgewährungen' kein größeres Risiko gegeben sei" (US 6 f), die Ergänzung vermißt, daß diese Berichte "absolut richtig waren", so fehlt diesem Einwand die deutliche und bestimmte Bezeichnung eines Begründungsmangels; der vom Beschwerdeführer vermißte Zusatz, er sei dazu aufgefordert worden, den seinerzeit durch die Fa F***** entstandenen Schaden der Raiffeisenkasse R***** in Zusammenarbeit mit F. J. Sch***** abzubauen, ist nicht entscheidend (Ziffer 5,).
Soweit der Beschwerdeführer einen Widerspruch der zitierten Feststellung des Erstgerichtes zu angeblich auch getroffenen "anderen Feststellungen" erblickt, wonach "über den Fall F. J. Sch***** und mit den im Zusammenhang stehenden Geschäften durch den Angeklagten nicht oder nur unvollständig berichtet worden sein soll", ist der Nichtigkeitsgrund mangels entsprechend konkreter Bezeichnung der behaupteten "anderen" Konstatierungen, die im übrigen in der vorgebrachten allgemeinen Formulierung auch nicht unbedingt einen Widerspruch erkennen lassen, nicht bestimmt bezeichnet (§ 285 Abs 1 StPO).Soweit der Beschwerdeführer einen Widerspruch der zitierten Feststellung des Erstgerichtes zu angeblich auch getroffenen "anderen Feststellungen" erblickt, wonach "über den Fall F. J. Sch***** und mit den im Zusammenhang stehenden Geschäften durch den Angeklagten nicht oder nur unvollständig berichtet worden sein soll", ist der Nichtigkeitsgrund mangels entsprechend konkreter Bezeichnung der behaupteten "anderen" Konstatierungen, die im übrigen in der vorgebrachten allgemeinen Formulierung auch nicht unbedingt einen Widerspruch erkennen lassen, nicht bestimmt bezeichnet (Paragraph 285, Absatz eins, StPO).
Die erstgerichtliche Feststellung, wonach die unmittelbar vorher im Urteil aufgezählten Verurteilungen des Franz Josef Sch***** dem Angeklagten bekannt waren, bedurfte - angesichts des ua auch angeführten Urteilsdatums (7. Juli 1992) - keines zusätzlichen Hinweises auf den ersichtlichen Umstand, daß diese Kenntnis sich nur auf die zum Tatzeitraum (24. Jänner 1990 bis 19. August 1991) bereits existierenden Verurteilungen bezog. Daß das Erstgericht den behaupteten (im übrigen unwesentlichen) Umstand nicht festgestellt hat, wonach über den Angeklagten hinaus auch sämtliche Mitglieder von Geschäftsleitung, Leistungsausschuß, Kontrollausschuß und Aufsichtsrat von den Verurteilungen des Franz Josef Sch***** Kenntnis hatten, zeigt keinen Begründungsmangel auf.
Indem der Beschwerdeführer versucht, seiner Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, daß es ihm beim Besuch des Franz Josef Sch***** in der Haft einzig und allein darum gegangen sei, das bestehende Obligo abzubauen und in Erfahrung zu bringen, wie sich dieser seine wirtschaftliche Zukunft vorstelle, macht ebenfalls keinen Begründungsmangel geltend.
Keine (formalen) Begründungsmängel werden ferner durch die Behauptung dargetan, daß wesentliche Unterlagen "über die abzuwickelnden Geschäfte" u.ä. aus den Handakten bzw Kreditakten verschwunden seien.
Indem sich der Beschwerdeführer mit einzelnen Feststellungen des Erstgerichtes über die Geschäftsentwicklung im Zusammenhang mit Franz Josef Sch***** auseinandersetzt, übersieht er, daß ihm eine (wissentlich) mißbräuchliche Vorgangsweise erst ab 1990 und nicht auch schon im Jahre 1989 vorgeworfen wird.
Ein innerer Widerspruch besteht - den Beschwerdeausführungen zuwider - auch nicht zwischen der Annahme wissentlicher und mit Schädigungsvorsatz begangener Befugnisüberschreitung und dem festgestellten Umstand, daß der Angeklagte am 9. August 1991 das sogenannte "Pfundakkreditiv" über 521.778,60 brit. Pfund (ca. 11,600.000 S) betreffend die Fa Pavel R***** bewilligte, nachdem in der gemeinsamen Sitzung von Leitungsausschuß und Kontrollausschuß vom 24. Juni 1991 die Übernahme einer Bankgarantie durch die Raiffeisenkasse R***** von rund 11,557.500 S beschlossen worden war. Angesichts der festgestellten besonderen Kenntnisse des Angeklagten und seines Vorsatzes stand ihm eine solche Bewilligung nicht zu; diese erfolgte also mißbräuchlich. Die Kritik des Beschwerdeführers bekämpft der Sache nach unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Tatrichter.
Mängelfrei sind die Urteilsgründe schließlich auch was den Beschwerdeeinwand betrifft, daß der Revisionsbericht für das Jahr 1990 (US 28) nicht bereits auf die im Urteil festgestellte Manipulation des Angeklagten in bezug auf das Protokoll über die gemeinsame Geschäftsleiter-, Leistungsausschuß- und Kontrollausschußsitzung vom 17. Dezember 1980 (nachträgliches Einfügen eines Aktenvermerkes) hinweist.
Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a).Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,).
Das Schöffengericht verurteilte Helmut W***** nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs 2 StGB zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe, die es gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.Das Schöffengericht verurteilte Helmut W***** nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 153, Absatz 2, StGB zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe, die es gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.
Bei der Strafbemessung wertete es den bisher ordentlichen Lebenswandel, daß der Angeklagte über Jahre hinaus praktisch keiner Kontrolle unterworfen war, und daß es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd; als erschwerend berücksichtigte es den hohen Schaden.
Die auf eine Strafherabsetzung abzielende Berufung des Angeklagten ist unbegründet.
Das Schöffengericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig dargelegt. Der Berufungswerber vermag keine zusätzlichen Milderungsumstände anzuführen oder aufzuzeigen, daß das Erstgericht den herangezogenen Erschwerungsumstand zu Unrecht angenommen oder falsch gewichtet hätte.
Die Annahme des Erschwerungsumstandes eines hohen Schadens ist angesichts des die Qualifikationsgrenze von 500.000 S weit übersteigenden Schadensbetrages gerechtfertigt. Daß sich die zuständigen Bankgremien nicht in dem von ihnen zu erwartenden Ausmaß um die Geschäftsgebarung gekümmert haben, geht bereits in dem ohnehin vom Erstgericht angenommenen Milderungsgrund jahrelanger mangelhafter Überprüfung der Gestion des Angeklagten auf.
Für eine Herabsetzung der - zur Gänze bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe fand der Oberste Gerichtshof keine Veranlassung.
Im Recht ist der Angeklagte dagegen mit seiner Berufung gegen den an die Privatbeteiligte Raiffeisenkasse R***** erfolgten Zuspruch eines Betrages in der begehrten Höhe von 3 Millionen Schilling. Das angefochtene Urteil enthält dazu keine Begründung. Für eine verläßliche Beurteilung der Höhe des der Privatbeteiligten gegenüber dem Angeklagten zustehenden Betrages reichen die Ergebnisse des Strafverfahrens nicht aus, sodaß die Privatbeteiligte mit ihren Ansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg zu verweisen war.Im Recht ist der Angeklagte dagegen mit seiner Berufung gegen den an die Privatbeteiligte Raiffeisenkasse R***** erfolgten Zuspruch eines Betrages in der begehrten Höhe von 3 Millionen Schilling. Das angefochtene Urteil enthält dazu keine Begründung. Für eine verläßliche Beurteilung der Höhe des der Privatbeteiligten gegenüber dem Angeklagten zustehenden Betrages reichen die Ergebnisse des Strafverfahrens nicht aus, sodaß die Privatbeteiligte mit ihren Ansprüchen gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO auf den Zivilrechtsweg zu verweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.