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Entscheidung 14 Os 33/01×

Entscheidung 14 Os 33/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os33/01

Entscheidungsdatum

27.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gottweis als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard K***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 14. November 2000, GZ 10 römisch fünf r 590/00-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard K***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (1) und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (2) schuldig erkannt.

Darnach hat er im Mai 2000 in Judenburg

(1) außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an der am 5. August 1997 geborenen Vanessa K*****, mithin an einer unmündigen Person vorgenommen, indem er sie im Scheidenbereich betastete und leckte,

(2) durch die geschilderte Tat unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber der seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Enkeltochter Vanessa K***** diese zur Unzucht missbraucht.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Soweit der Beschwerdeführer unter der Ziffer 5, die Urteilsausführung (US 5), wonach "offensichtlich ..... Heidelinde K*****, die in diesem Haus als Hausmeisterin tätig war, die Wohnung kurzzeitig verlassen" habe, "sodass der Angeklagte mit seinem im dritten Lebensjahr stehenden Enkelkind alleine war", als aktenwidrig geltend macht, verkennt er das Wesen eines solchen Begründungsmangels, der nicht in einer unrichtigen Auswertung von Beweisergebnissen bestehen kann, sondern nur dann vorliegt, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt. Davon abgesehen betrifft die in Rede stehende Urteilspassagen auch keinen entscheidungswesentlichen Umstand, sodass auch das ferner geltend gemachte Unterbleiben ihrer Rückführung auf die Beweisergebnisse hier nicht zum Tragen kommt.

Auch der Behauptung einer Unvollständigkeit kann keine Bedeutung zukommen, weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, welche Beweisergebnisse bzw Aussagen das Erstgericht mit Stillschweigen übergangen hätte (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Demgegenüber haben die Tatrichter ihre Feststellungen der inkriminierten Tathandlungen logisch und empirisch einwandfrei auf die mittelbaren Zeugenaussagen der Martina K***** (Mutter des Opfers) und der Josefa K***** (Großmutter des Opfers) in Verbindung mit den Angaben und Demonstrationen des Kindes Vanessa K***** anlässlich der kontradiktorischen Vernehmung und deren Auswertung im kinderpsychologischen Gutachten Dris. Ursula G***** gestützt und damit mängelfrei begründet.

Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,). Der Beschwerdeführer versucht vielmehr die beweiswürdigenden Schlussfolgerungen des Erstgerichtes zur Täterschaft des Angeklagten insbesondere unter Hervorhebung des geringen Lebensalters des Opfers nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung in Zweifel zu setzen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E61312 14D00331

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00033.01.0327.000

Dokumentnummer

JJT_20010327_OGH0002_0140OS00033_0100000_000