Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Soweit der Beschwerdeführer unter der Z 5 die Urteilsausführung (US 5), wonach "offensichtlich ..... Heidelinde K*****, die in diesem Haus als Hausmeisterin tätig war, die Wohnung kurzzeitig verlassen" habe, "sodass der Angeklagte mit seinem im dritten Lebensjahr stehenden Enkelkind alleine war", als aktenwidrig geltend macht, verkennt er das Wesen eines solchen Begründungsmangels, der nicht in einer unrichtigen Auswertung von Beweisergebnissen bestehen kann, sondern nur dann vorliegt, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt. Davon abgesehen betrifft die in Rede stehende Urteilspassagen auch keinen entscheidungswesentlichen Umstand, sodass auch das ferner geltend gemachte Unterbleiben ihrer Rückführung auf die Beweisergebnisse hier nicht zum Tragen kommt.Soweit der Beschwerdeführer unter der Ziffer 5, die Urteilsausführung (US 5), wonach "offensichtlich ..... Heidelinde K*****, die in diesem Haus als Hausmeisterin tätig war, die Wohnung kurzzeitig verlassen" habe, "sodass der Angeklagte mit seinem im dritten Lebensjahr stehenden Enkelkind alleine war", als aktenwidrig geltend macht, verkennt er das Wesen eines solchen Begründungsmangels, der nicht in einer unrichtigen Auswertung von Beweisergebnissen bestehen kann, sondern nur dann vorliegt, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt. Davon abgesehen betrifft die in Rede stehende Urteilspassagen auch keinen entscheidungswesentlichen Umstand, sodass auch das ferner geltend gemachte Unterbleiben ihrer Rückführung auf die Beweisergebnisse hier nicht zum Tragen kommt.
Auch der Behauptung einer Unvollständigkeit kann keine Bedeutung zukommen, weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, welche Beweisergebnisse bzw Aussagen das Erstgericht mit Stillschweigen übergangen hätte (§ 285a Z 2 StPO).Auch der Behauptung einer Unvollständigkeit kann keine Bedeutung zukommen, weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, welche Beweisergebnisse bzw Aussagen das Erstgericht mit Stillschweigen übergangen hätte (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Demgegenüber haben die Tatrichter ihre Feststellungen der inkriminierten Tathandlungen logisch und empirisch einwandfrei auf die mittelbaren Zeugenaussagen der Martina K***** (Mutter des Opfers) und der Josefa K***** (Großmutter des Opfers) in Verbindung mit den Angaben und Demonstrationen des Kindes Vanessa K***** anlässlich der kontradiktorischen Vernehmung und deren Auswertung im kinderpsychologischen Gutachten Dris. Ursula G***** gestützt und damit mängelfrei begründet.
Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a). Der Beschwerdeführer versucht vielmehr die beweiswürdigenden Schlussfolgerungen des Erstgerichtes zur Täterschaft des Angeklagten insbesondere unter Hervorhebung des geringen Lebensalters des Opfers nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung in Zweifel zu setzen.Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,). Der Beschwerdeführer versucht vielmehr die beweiswürdigenden Schlussfolgerungen des Erstgerichtes zur Täterschaft des Angeklagten insbesondere unter Hervorhebung des geringen Lebensalters des Opfers nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung in Zweifel zu setzen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.