Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Dem Vorbringen zur Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines Antrages auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie (S 126, 129 f/II; 282 f, 389 f/I) angesichts des - unter Berücksichtigung des Alters der Martina H***** - erstatteten psychiatrischen Gutachtens Dris. Angelika G***** (ON 49/I iVm S 91 ff/II) nicht in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt, weil dem Beschwerdeführer ein durch Z 4 garantiertes Überprüfungsrecht hinsichtlich eines bereits durchgeführten Sachverständigenbeweises nur dann zusteht, wenn er in der Lage ist, einen in §§ 125 f StPO angeführten Mangel von Befund oder Gutachten aufzuzeigen und das dort beschriebene Verbesserungsverfahren erfolglos geblieben ist, wogegen die Überzeugungskraft eines im Sinne dieser Bestimmung mängelfreien Befundes oder Gutachtens der freien Beweiswürdigung des Gerichtshofes unterliegt (Ratz in WK StPO § 281 Abs 1 Z 4 Rz 351). Das vom Beschwerdeführer erwähnte Privatgutachten von DDr. Gabriele W***** (bei ON 39/II) wurde mangels Verlesung nicht Gegenstand des Verfahrens (S 130/II).Dem Vorbringen zur Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines Antrages auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie (S 126, 129 f/II; 282 f, 389 f/I) angesichts des - unter Berücksichtigung des Alters der Martina H***** - erstatteten psychiatrischen Gutachtens Dris. Angelika G***** (ON 49/I in Verbindung mit S 91 ff/II) nicht in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt, weil dem Beschwerdeführer ein durch Ziffer 4, garantiertes Überprüfungsrecht hinsichtlich eines bereits durchgeführten Sachverständigenbeweises nur dann zusteht, wenn er in der Lage ist, einen in Paragraphen 125, f StPO angeführten Mangel von Befund oder Gutachten aufzuzeigen und das dort beschriebene Verbesserungsverfahren erfolglos geblieben ist, wogegen die Überzeugungskraft eines im Sinne dieser Bestimmung mängelfreien Befundes oder Gutachtens der freien Beweiswürdigung des Gerichtshofes unterliegt (Ratz in WK StPO Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, Rz 351). Das vom Beschwerdeführer erwähnte Privatgutachten von DDr. Gabriele W***** (bei ON 39/II) wurde mangels Verlesung nicht Gegenstand des Verfahrens (S 130/II).
Die Abweisung des Antrages auf Beischaffung sämtlicher für den Beschwerdeführer zwischen August 1994 und Mai 1995 ausgestellter Originalrezepte (S 60, 131/II iVm S 388 f/I) kann seine Verteidigungsrechte schon deshalb nicht beeinträchtigen, weil - wie die Tatrichter im abweislichen Zwischenerkenntnis (S 131/II) und auch im Urteil (US 27) zutreffend ausführten - sich aus der Verschreibung der Medikamente keine verlässlichen Rückschlüsse auf die tatsächliche Einnahme ziehen lassen.Die Abweisung des Antrages auf Beischaffung sämtlicher für den Beschwerdeführer zwischen August 1994 und Mai 1995 ausgestellter Originalrezepte (S 60, 131/II in Verbindung mit S 388 f/I) kann seine Verteidigungsrechte schon deshalb nicht beeinträchtigen, weil - wie die Tatrichter im abweislichen Zwischenerkenntnis (S 131/II) und auch im Urteil (US 27) zutreffend ausführten - sich aus der Verschreibung der Medikamente keine verlässlichen Rückschlüsse auf die tatsächliche Einnahme ziehen lassen.
Diese fehlende Rekonstruierbarkeit der tatsächlichen Medikamenteneinnahme machte auch die vom Erstgericht abgelehnte Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Pharmakologie (S 60/II iVm S 129 ff/II, 388/I) zur Beweisführung in Richtung sexueller Appetenz und erektiler Dysfunktion beim Angeklagten im Tatzeitraum nicht erforderlich.Diese fehlende Rekonstruierbarkeit der tatsächlichen Medikamenteneinnahme machte auch die vom Erstgericht abgelehnte Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Pharmakologie (S 60/II in Verbindung mit S 129 ff/II, 388/I) zur Beweisführung in Richtung sexueller Appetenz und erektiler Dysfunktion beim Angeklagten im Tatzeitraum nicht erforderlich.
Bezüglich der gerügten Abweisung des Beweisantrages auf Einholung eines anästhesiologisch-medizinischen Gutachtens - Spezialbereich Schmerztherapie (S 129 ff/II iVm S 388/I, 60/II) fehlt es dem Beweisantrag an Hinweisen, inwiefern mangels Rekonstruierbarkeit eines bestimmten Schmerzausmaßes bzw eines Medikamenteneinflusses zum jeweiligen Tatzeitpunkt aus der Durchführung dieses Beweises für den Beschwerdeführer etwas zu gewinnen sein könnte. Dazu wird angemerkt, dass die Tatrichter ihre Feststellung bezüglich vorhandener sexueller Funktionstüchtigkeit beim Angeklagten insbesondere auf die Angaben seiner Gattin stützten (US 27 f), die bekundet hatte, dass der Angeklagte, obwohl er oftmals über Schmerzen geklagt hatte, lediglich in einer bestimmten Zeitspanne, nämlich ab ihrer Unterleibsoperation mit anschließenden Blutungen bis Jänner 1995, keinen Geschlechtsverkehr mit ihr hatte.Bezüglich der gerügten Abweisung des Beweisantrages auf Einholung eines anästhesiologisch-medizinischen Gutachtens - Spezialbereich Schmerztherapie (S 129 ff/II in Verbindung mit S 388/I, 60/II) fehlt es dem Beweisantrag an Hinweisen, inwiefern mangels Rekonstruierbarkeit eines bestimmten Schmerzausmaßes bzw eines Medikamenteneinflusses zum jeweiligen Tatzeitpunkt aus der Durchführung dieses Beweises für den Beschwerdeführer etwas zu gewinnen sein könnte. Dazu wird angemerkt, dass die Tatrichter ihre Feststellung bezüglich vorhandener sexueller Funktionstüchtigkeit beim Angeklagten insbesondere auf die Angaben seiner Gattin stützten (US 27 f), die bekundet hatte, dass der Angeklagte, obwohl er oftmals über Schmerzen geklagt hatte, lediglich in einer bestimmten Zeitspanne, nämlich ab ihrer Unterleibsoperation mit anschließenden Blutungen bis Jänner 1995, keinen Geschlechtsverkehr mit ihr hatte.
Soweit der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang einwendet, die Tatrichter hätten sich in der Begründung der Ablehnung des letzterwähnten Beweisantrages auf das Gutachten des beigezogenen orthopädischen Sachverständigen gestützt, dieser habe jedoch nicht die gesamte Krankengeschichte beigeschafft und daher die Ursache der Metallentfernung im Wirbelsäulenbereich im April 1995 nicht richtig wiedergegeben, so ist zu entgegnen, dass diesem - im Übrigen ohne erkennbare Sachrelevanz erstatteten - neuen Vorbringen der Verfahrensrüge im Lichte der Z 4 keine Bedeutung zukommen kann (vgl Ratz aaO Rz 325).Soweit der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang einwendet, die Tatrichter hätten sich in der Begründung der Ablehnung des letzterwähnten Beweisantrages auf das Gutachten des beigezogenen orthopädischen Sachverständigen gestützt, dieser habe jedoch nicht die gesamte Krankengeschichte beigeschafft und daher die Ursache der Metallentfernung im Wirbelsäulenbereich im April 1995 nicht richtig wiedergegeben, so ist zu entgegnen, dass diesem - im Übrigen ohne erkennbare Sachrelevanz erstatteten - neuen Vorbringen der Verfahrensrüge im Lichte der Ziffer 4, keine Bedeutung zukommen kann vergleiche Ratz aaO Rz 325).
Soweit der Beschwerdeführer schließlich das Unterbleiben der Beischaffung sämtlicher Krankengeschichten betreffend den Angeklagten von der Universitätsklinik für Orthopädie in Innsbruck unter der Z 4 als eigenen Nichtigkeitsgrund geltend macht, verfehlt er die prozessordnungsgemäße Ausführung, weil er sich dabei weder auf die Nichtentscheidung des Gerichtes über einen Antrag noch auf ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis bezieht. Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer in der Mängelrüge (Z 5) den formellen Begründungsmangel einer Unvollständigkeit der Urteilsgründe geltend. Denn der Beschwerde zuwider bedurfte es angesichts des gesetzlichen Auftrags zur gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) keiner ausführlicheren Erörterung des unwesentlichen Umstandes, dass die Zeugin Martina H***** in ihrer kontradiktorischen Vernehmung vom 17. Oktober 2000 ihre früheren Angaben vor den Kriminalbeamten vom 5. September 2000 und in einem Brief an ihre Mutter (S 41/I), wonach der erste sexuelle Übergriff des Angeklagten ihr gegenüber in der Nacht gewesen sei, als ihre Mutter sich bei ihrem sterbenden Onkel aufgehalten habe, unter Hinweis auf ein ihr unterlaufenes Versehen dahin berichtigte, dass der erste Vorfall im September 1994 stattgefunden habe, als sich ihre Mutter drei Wochen im Krankenhaus aufgehalten habe (S 41, 87/I iVm US 19 f). Auf den Umstand, dass es bei den zeugenschaftlichen Angaben der Martina H***** die zeitliche Einordnung der Missbrauchshandlungen betreffend anfänglich zu divergierenden Angaben kam, gingen die Tatrichter in den Urteilsgründen ein (US 19), wobei sie in diesem Zusammenhang sogar darauf hinwiesen, dass es letztlich irrelevant sei, ob die Mutter der Martina H***** "zum Zeitpunkt der Missbrauchshandlungen durch den Angeklagten beim Onkel, im Spital oder sonst wo nächtigte" (US 20).Soweit der Beschwerdeführer schließlich das Unterbleiben der Beischaffung sämtlicher Krankengeschichten betreffend den Angeklagten von der Universitätsklinik für Orthopädie in Innsbruck unter der Ziffer 4, als eigenen Nichtigkeitsgrund geltend macht, verfehlt er die prozessordnungsgemäße Ausführung, weil er sich dabei weder auf die Nichtentscheidung des Gerichtes über einen Antrag noch auf ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis bezieht. Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer in der Mängelrüge (Ziffer 5,) den formellen Begründungsmangel einer Unvollständigkeit der Urteilsgründe geltend. Denn der Beschwerde zuwider bedurfte es angesichts des gesetzlichen Auftrags zur gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) keiner ausführlicheren Erörterung des unwesentlichen Umstandes, dass die Zeugin Martina H***** in ihrer kontradiktorischen Vernehmung vom 17. Oktober 2000 ihre früheren Angaben vor den Kriminalbeamten vom 5. September 2000 und in einem Brief an ihre Mutter (S 41/I), wonach der erste sexuelle Übergriff des Angeklagten ihr gegenüber in der Nacht gewesen sei, als ihre Mutter sich bei ihrem sterbenden Onkel aufgehalten habe, unter Hinweis auf ein ihr unterlaufenes Versehen dahin berichtigte, dass der erste Vorfall im September 1994 stattgefunden habe, als sich ihre Mutter drei Wochen im Krankenhaus aufgehalten habe (S 41, 87/I in Verbindung mit US 19 f). Auf den Umstand, dass es bei den zeugenschaftlichen Angaben der Martina H***** die zeitliche Einordnung der Missbrauchshandlungen betreffend anfänglich zu divergierenden Angaben kam, gingen die Tatrichter in den Urteilsgründen ein (US 19), wobei sie in diesem Zusammenhang sogar darauf hinwiesen, dass es letztlich irrelevant sei, ob die Mutter der Martina H***** "zum Zeitpunkt der Missbrauchshandlungen durch den Angeklagten beim Onkel, im Spital oder sonst wo nächtigte" (US 20).
In seinen übrigen Ausführungen zur Mängelrüge versucht der Beschwerdeführer nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die auf logisch und empirisch einwandfreien Schlussfolgerungen beruhende Beweiswürdigung der Tatrichter und die darauf gestützten Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
In seiner Mängelrüge (Z 5a) versucht der Beschwerdeführer erneut die Glaubwürdigkeit der Zeugin Martina H*****, und zwar zunächst insbesondere durch die genannten Divergenzen in einzelnen Aussagen bezüglich des Zeitpunktes des ersten Sexualkontaktes mit dem Angeklagten in Zweifel zu setzen. Er vermag dabei jedoch keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung zu erzeugen.In seiner Mängelrüge (Ziffer 5 a,) versucht der Beschwerdeführer erneut die Glaubwürdigkeit der Zeugin Martina H*****, und zwar zunächst insbesondere durch die genannten Divergenzen in einzelnen Aussagen bezüglich des Zeitpunktes des ersten Sexualkontaktes mit dem Angeklagten in Zweifel zu setzen. Er vermag dabei jedoch keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung zu erzeugen.
Dies trifft auch zu, soweit der Beschwerdeführer in der Tatsachenrüge schließlich die Feststellungen bezüglich der Nötigung des Angeklagten gegenüber seiner Gattin Helga H***** (VI) und die von den Tatrichtern trotz des Alkoholmissbrauchs durch den Angeklagten angenommene Zurechnungsfähigkeit in Bezug auf die Delikte der gefährlichen Drohung und der Nötigung (VI 1 und 2) bekämpft, indem er durch spekulative Überlegungen die Angaben der Zeugin H***** in Frage stellt.Dies trifft auch zu, soweit der Beschwerdeführer in der Tatsachenrüge schließlich die Feststellungen bezüglich der Nötigung des Angeklagten gegenüber seiner Gattin Helga H***** (römisch sechs) und die von den Tatrichtern trotz des Alkoholmissbrauchs durch den Angeklagten angenommene Zurechnungsfähigkeit in Bezug auf die Delikte der gefährlichen Drohung und der Nötigung (römisch sechs 1 und 2) bekämpft, indem er durch spekulative Überlegungen die Angaben der Zeugin H***** in Frage stellt.
Die Ausführungen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientieren sich nicht am maßgeblichen Urteilssachverhalt und erweisen sich daher als nicht prozessordnungsgemäß. Der Angeklagte versucht unter Rückgriff auf einzelne Beweisdetails erneut seine Beischlafsfähigkeit in Zweifel zu ziehen. Er weicht damit von den gegenteiligen Urteilsfeststellungen (US 26 ff) ab und bekämpft nur die tatrichterliche Beweiswürdigung. Dabei orientiert er sich insbesondere nicht an den erstgerichtlichen Feststellungen, wonach der Angeklagte mehrmals versuchte, seinen Penis in die Scheide des Mädchens einzuführen, dabei jedoch mit seinem Glied vom Geschlechtsteil des Mädchens abrutschte. Seine Behauptung, dass nur bei der Möglichkeit einer Erektion "§ 206 StGB und die anderen Strafsachen verwirklicht sein" könnten, lässt der Beschwerdeführer ohne nähere rechtliche Konkretisierung und versäumt solcherart erneut eine prozessordnungsgemäße, weil notwendigerweise deutlich und bestimmte (§ 285a Z 2 StPO) Ausführung der Rechtsrüge.Die Ausführungen zur Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) orientieren sich nicht am maßgeblichen Urteilssachverhalt und erweisen sich daher als nicht prozessordnungsgemäß. Der Angeklagte versucht unter Rückgriff auf einzelne Beweisdetails erneut seine Beischlafsfähigkeit in Zweifel zu ziehen. Er weicht damit von den gegenteiligen Urteilsfeststellungen (US 26 ff) ab und bekämpft nur die tatrichterliche Beweiswürdigung. Dabei orientiert er sich insbesondere nicht an den erstgerichtlichen Feststellungen, wonach der Angeklagte mehrmals versuchte, seinen Penis in die Scheide des Mädchens einzuführen, dabei jedoch mit seinem Glied vom Geschlechtsteil des Mädchens abrutschte. Seine Behauptung, dass nur bei der Möglichkeit einer Erektion "§ 206 StGB und die anderen Strafsachen verwirklicht sein" könnten, lässt der Beschwerdeführer ohne nähere rechtliche Konkretisierung und versäumt solcherart erneut eine prozessordnungsgemäße, weil notwendigerweise deutlich und bestimmte (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) Ausführung der Rechtsrüge.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in § 390a StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.