Die (angemeldete) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung ein solches Rechtsmittel gegen Urteile der Schöffengerichte nicht vorsieht (§§ 280, 283 Abs 1 StPO). Die aus Z 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.Die (angemeldete) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung ein solches Rechtsmittel gegen Urteile der Schöffengerichte nicht vorsieht (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO). Die aus Ziffer 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (vgl RIS-Justiz RS0118780).Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen vergleiche RIS-Justiz RS0118780).
Indem die Rüge die - von den Tatrichtern mit eingehender Begründung beurteilte (US 85 ff) - Glaubwürdigkeit der belastenden Aussage des Pascal N***** unter Hinweis auf die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers und Angaben des Mitangeklagten Milomir B***** in Frage zu stellen versucht, erweckt sie keine solcherart erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt mit der Behauptung, eine Täuschung des Pascal N***** habe nicht stattgefunden, den in den tatsächlichen Urteilsannahmen (wonach Pascal N***** den Versprechungen des Slobodan D*****, er werde den Kontakt zu einem Oberstaatsanwalt herstellen, der die Rückziehung der Anklage veranlassen werde, Glauben schenkte und diesem deshalb insgesamt 22.000 EUR übergab; US 47 f) gelegenen gesetzlichen Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0099810).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt mit der Behauptung, eine Täuschung des Pascal N***** habe nicht stattgefunden, den in den tatsächlichen Urteilsannahmen (wonach Pascal N***** den Versprechungen des Slobodan D*****, er werde den Kontakt zu einem Oberstaatsanwalt herstellen, der die Rückziehung der Anklage veranlassen werde, Glauben schenkte und diesem deshalb insgesamt 22.000 EUR übergab; US 47 f) gelegenen gesetzlichen Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Slobodan D***** beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Slobodan D***** beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.