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Entscheidung 14 Os 33/09y×

Entscheidung 14 Os 33/09y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os33/09y

Entscheidungsdatum

12.05.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Mai 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Rechtspraktikanten Dr. Schneider als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Slobodan D***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Dezember 2008, GZ 082 Hv 102/08g-396, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Dem Angeklagten Slobodan D***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde - soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant - Slobodan D***** des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB schuldig erkannt. Danach hat er von September bis November 2007 in mehreren Angriffen in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Pascal N***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, er könne im Fall entsprechender Zahlungen über Polizeibeamte Kontakt zu einem Oberstaatsanwalt herstellen, der die Zurückziehung einer Anklageschrift gegen Pascal N***** veranlassen werde, zur Ausfolgung von 22.000 EUR verleitet, wodurch dieser in diesem 3.000 EUR übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Die (angemeldete) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung ein solches Rechtsmittel gegen Urteile der Schöffengerichte nicht vorsieht (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO). Die aus Ziffer 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen vergleiche RIS-Justiz RS0118780).

Indem die Rüge die - von den Tatrichtern mit eingehender Begründung beurteilte (US 85 ff) - Glaubwürdigkeit der belastenden Aussage des Pascal N***** unter Hinweis auf die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers und Angaben des Mitangeklagten Milomir B***** in Frage zu stellen versucht, erweckt sie keine solcherart erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt mit der Behauptung, eine Täuschung des Pascal N***** habe nicht stattgefunden, den in den tatsächlichen Urteilsannahmen (wonach Pascal N***** den Versprechungen des Slobodan D*****, er werde den Kontakt zu einem Oberstaatsanwalt herstellen, der die Rückziehung der Anklage veranlassen werde, Glauben schenkte und diesem deshalb insgesamt 22.000 EUR übergab; US 47 f) gelegenen gesetzlichen Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0099810).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Slobodan D***** beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E91127 14Os33.09y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0140OS00033.09Y.0512.000

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009

Dokumentnummer

JJT_20090512_OGH0002_0140OS00033_09Y0000_000