Das erwähnte Urteil und seine Ausfertigung stehen mit dem Gesetz (§§ 439 Abs. 1, 488 Z 7 StPO) nicht im Einklang.Das erwähnte Urteil und seine Ausfertigung stehen mit dem Gesetz (Paragraphen 439, Absatz eins, 488, Ziffer 7, StPO) nicht im Einklang.
Nach dem § 439 Abs. 1 StPO ist die Anordnung der in den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 StGB vorgesehenen Maßnahmen nichtig, wenn nicht während der ganzen Hauptverhandlung ein Verteidiger des Beschuldigten anwesend war.Nach dem Paragraph 439, Absatz eins, StPO ist die Anordnung der in den Paragraphen 21, Absatz 2, 22 und 23 StGB vorgesehenen Maßnahmen nichtig, wenn nicht während der ganzen Hauptverhandlung ein Verteidiger des Beschuldigten anwesend war.
Gemäß § 488 Z 7 letzter Halbsatz StPO kann das Urteil des Einzelrichters des Gerichtshofes erster Instanz unter den im § 458 Abs. 2 erster Satz StPO bezeichneten Voraussetzungen in gekürzter Form ausgefertigt werden (§ 458 Abs. 3 StPO), es sei denn, daß eine ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe verhängt oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet worden ist. Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach dem § 22 Abs. 1 StGB stellt eine solche Maßnahme dar.Gemäß Paragraph 488, Ziffer 7, letzter Halbsatz StPO kann das Urteil des Einzelrichters des Gerichtshofes erster Instanz unter den im Paragraph 458, Absatz 2, erster Satz StPO bezeichneten Voraussetzungen in gekürzter Form ausgefertigt werden (Paragraph 458, Absatz 3, StPO), es sei denn, daß eine ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe verhängt oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet worden ist. Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach dem Paragraph 22, Absatz eins, StGB stellt eine solche Maßnahme dar.
Da die aufgezeigten Gesetzesverletzungen dem Angeklagten zum Nachteil gereichen, ist ein Vorgehen des Obersten Gerichtshofes gemäß § 292 letzter Satz StPO geboten.Da die aufgezeigten Gesetzesverletzungen dem Angeklagten zum Nachteil gereichen, ist ein Vorgehen des Obersten Gerichtshofes gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO geboten.
Der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher stattzugeben und wie im Spruch zu erkennen.Der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher stattzugeben und wie im Spruch zu erkennen.