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Entscheidung 14 Os 33/93×

Entscheidung 14 Os 33/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os33/93

Entscheidungsdatum

02.03.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.März 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof. Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kirschbichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann N***** wegen des Verbrechens der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 6.November 1992, GZ 28 E römisch fünf r 1970/92-12, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Fabrizy, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Gesetz wurde verletzt:

1./ durch das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 6.November 1992, GZ 28 E römisch fünf r 1970/92-12, in der Bestimmung des Paragraph 439, Absatz eins, StPO;

2./ durch den Vorgang der Ausfertigung des erwähnten Urteils in gekürzter Form in der Bestimmung des Paragraph 488, Ziffer 7, letzter Halbsatz StPO.

Das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 6.November 1992, GZ 28 E römisch fünf r 1970/92-12, das im übrigen unberührt bleibt, wird in der Anordnung der Unterbringung des Johann N***** gemäß Paragraph 22, Absatz eins, StGB in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher aufgehoben und es wird dem Landesgericht Linz insoweit die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufgetragen.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 6.November 1992, GZ 28 E römisch fünf r 1970/92-12, wurde Johann N***** des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB schuldig erkannt. Er wurde hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt; weiters ordnete das Gericht gemäß Paragraph 22, Absatz eins, StGB seine - bisher noch nicht vollzogene - Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher an. Außerdem faßte es gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO den Beschluß auf Widerruf einer bedingten Entlassung.

Das Protokoll über die Hauptverhandlung wurde gemäß Paragraphen 488, Ziffer 7, 458, Absatz 2, StPO durch einen Vermerk ersetzt, das Urteil gemäß Paragraphen 488, Ziffer 7, 458, Absatz 3, StPO in gekürzter Form ausgefertigt. Aufgrund der Verfügung des Einzelrichters vom 26.November 1992 wurde schließlich ein der Vorschrift des Paragraph 271, Absatz eins bis Absatz 3, StPO entsprechendes Protokoll hergestellt. Nach diesem - vollen Beweis machenden - Protokoll war während der Hauptverhandlung kein Verteidiger anwesend. Im Protokollsvermerk bzw in der gekürzten Urteilsausfertigung ist der Name eines Verteidigers nicht angeführt; der Beschuldigte wurde demgemäß auch über die Möglichkeit des Paragraph 268, Absatz 2, StPO belehrt.

Rechtliche Beurteilung

Das erwähnte Urteil und seine Ausfertigung stehen mit dem Gesetz (Paragraphen 439, Absatz eins, 488, Ziffer 7, StPO) nicht im Einklang.

Nach dem Paragraph 439, Absatz eins, StPO ist die Anordnung der in den Paragraphen 21, Absatz 2, 22 und 23 StGB vorgesehenen Maßnahmen nichtig, wenn nicht während der ganzen Hauptverhandlung ein Verteidiger des Beschuldigten anwesend war.

Gemäß Paragraph 488, Ziffer 7, letzter Halbsatz StPO kann das Urteil des Einzelrichters des Gerichtshofes erster Instanz unter den im Paragraph 458, Absatz 2, erster Satz StPO bezeichneten Voraussetzungen in gekürzter Form ausgefertigt werden (Paragraph 458, Absatz 3, StPO), es sei denn, daß eine ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe verhängt oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet worden ist. Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach dem Paragraph 22, Absatz eins, StGB stellt eine solche Maßnahme dar.

Da die aufgezeigten Gesetzesverletzungen dem Angeklagten zum Nachteil gereichen, ist ein Vorgehen des Obersten Gerichtshofes gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO geboten.

Der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher stattzugeben und wie im Spruch zu erkennen.

Anmerkung

E31405

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0140OS00033.9305.0302.0

Dokumentnummer

JJT_19930302_OGH0002_0140OS00033_9300005_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung