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Entscheidung 14 Os 33/98×

Entscheidung 14 Os 33/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os33/98

Entscheidungsdatum

24.03.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Leinfellner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Klaus B***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, zweiter bis vierter Fall und Absatz 2, erster und zweiter Fall SGG als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23.Oktober 1997, GZ 8 römisch fünf r 3.097/96-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Klaus B***** (richtig:) der Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, zweiter und dritter (1) sowie vierter Fall (1, 2 und 3) und Absatz 2, SGG (römisch eins) schuldig erkannt.

Darnach hat er gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande durch Bestärken im Tatentschluß, Beisteuern finanzieller Mittel (1 und 3) und Chauffeurdienste (2 und 3)

1) im Sommer und Herbst 1995 zum Versand von vier Teilmengen zu je 500 Gramm Haschisch aus der Schweiz nach Österreich durch Heinz K***** sowie zum anschließenden Verkauf in der Steiermark durch Jürgen Z*****,

2) im Spätherbst 1995 in Wien zur Übergabe von 100 Gramm Kokain an Jürgen Z***** und zum anschließenden Verkauf in der Steiermark sowie

3) im November und Dezember 1995 in Loipersdorf zur Übergabe von 150 Gramm Kokain an Jürgen Z***** und zum anschließenden Verkauf in der Steiermark

beigetragen.

Rechtliche Beurteilung

Indem sich die Subsumtionsrüge des Angeklagten (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) bloß auf angebliche Verfahrensergebnisse bezieht, verfehlt sie eine Ausrichtung an den Urteilsfeststellungen zu Gewerbsmäßigkeit und Bandenmitgliedschaft und damit eine prozeßordnungskonforme Darstellung.

Zudem unterläßt es der Beschwerdeführer, darzulegen, woraus er das Erfordernis einer "immerwährenden Einnahmequelle" für gewerbsmäßige Begehung ableitet.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entschei- dung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E49833 14D00338

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00033.98.0324.000

Dokumentnummer

JJT_19980324_OGH0002_0140OS00033_9800000_000