Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich in einer unzulässigen Anfechtung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung, welche sich eingehend auch mit Unstimmigkeiten in den den Feststellungen zugrunde gelegten Angaben des Tatopfers (insbesondere in bezug auf die dokumentierten Telefonate mit dem Angeklagten) befaßte (US 7 ff), und vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich in einer unzulässigen Anfechtung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung, welche sich eingehend auch mit Unstimmigkeiten in den den Feststellungen zugrunde gelegten Angaben des Tatopfers (insbesondere in bezug auf die dokumentierten Telefonate mit dem Angeklagten) befaßte (US 7 ff), und vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die strafaufhebenden freiwilligen Rücktritt vom Versuch reklamierende Rechtsrüge (Z 9 lit b) verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung, indem sie sich nicht an sämtlichen wesentlichen Tatsachengrundlagen des angefochtenen Urteils orientiert, sondern unter losgelöstem Hinweis auf die Motivation der Abstandnahme von weiteren Tathandlungen (Rufen seines Namens) die Feststellungen vorangegangener, infolge des Widerstandes des Tatopfers mißlungener sexualbezogener Gewaltakte des Angeklagten vernachlässigt.Die strafaufhebenden freiwilligen Rücktritt vom Versuch reklamierende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung, indem sie sich nicht an sämtlichen wesentlichen Tatsachengrundlagen des angefochtenen Urteils orientiert, sondern unter losgelöstem Hinweis auf die Motivation der Abstandnahme von weiteren Tathandlungen (Rufen seines Namens) die Feststellungen vorangegangener, infolge des Widerstandes des Tatopfers mißlungener sexualbezogener Gewaltakte des Angeklagten vernachlässigt.
Schließlich versagt auch die Subsumtionsrüge (Z 10), mit welcher der Beschwerdeführer die Beurteilung seines Verhaltens als geschlechtliche Nötigung anstrebt, übergeht er doch damit die Urteilskonstatierungen seiner Intention, erforderlichenfalls mit Gewalt einen Geschlechtsverkehr mit dem Mädchen durchzuführen (US 5).Schließlich versagt auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), mit welcher der Beschwerdeführer die Beurteilung seines Verhaltens als geschlechtliche Nötigung anstrebt, übergeht er doch damit die Urteilskonstatierungen seiner Intention, erforderlichenfalls mit Gewalt einen Geschlechtsverkehr mit dem Mädchen durchzuführen (US 5).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.