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Entscheidung 14 Os 33/99×

Entscheidung 14 Os 33/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os33/99 (14Os37/99)

Entscheidungsdatum

16.03.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Aichinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Levent D***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 16. Dezember 1998, GZ 22 römisch fünf r 1.973/98-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Levent D***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 8. Juli 1998 (in Innsbruck) außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB die Katja S***** durch kräftiges Festhalten an den Oberarmen, Zuhalten des Mundes, Niederwerfen und dadurch, daß er sich auf ihre Arme kniete, ihre Hose zu öffnen trachtete und sie unter dem T-Shirt an den Brüsten abgriff, sohin mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht.

Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, 9, Litera b und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich in einer unzulässigen Anfechtung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung, welche sich eingehend auch mit Unstimmigkeiten in den den Feststellungen zugrunde gelegten Angaben des Tatopfers (insbesondere in bezug auf die dokumentierten Telefonate mit dem Angeklagten) befaßte (US 7 ff), und vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die strafaufhebenden freiwilligen Rücktritt vom Versuch reklamierende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung, indem sie sich nicht an sämtlichen wesentlichen Tatsachengrundlagen des angefochtenen Urteils orientiert, sondern unter losgelöstem Hinweis auf die Motivation der Abstandnahme von weiteren Tathandlungen (Rufen seines Namens) die Feststellungen vorangegangener, infolge des Widerstandes des Tatopfers mißlungener sexualbezogener Gewaltakte des Angeklagten vernachlässigt.

Schließlich versagt auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), mit welcher der Beschwerdeführer die Beurteilung seines Verhaltens als geschlechtliche Nötigung anstrebt, übergeht er doch damit die Urteilskonstatierungen seiner Intention, erforderlichenfalls mit Gewalt einen Geschlechtsverkehr mit dem Mädchen durchzuführen (US 5).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E53558 14D00339

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00033.99.0316.000

Dokumentnummer

JJT_19990316_OGH0002_0140OS00033_9900000_000