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Entscheidung 14 Os 34/01×

Entscheidung 14 Os 34/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os34/01

Entscheidungsdatum

27.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gottweis als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gültekin T***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 18. Dezember 2000, GZ 40 römisch fünf r 605/00-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gültekin T***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 2. Feber 2000 in Mittersill Sandra E***** mit Gewalt, indem er sie in das Fahrzeug (PKW) zurückriss und mehrmals in das Gesicht schlug sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, indem er ihr ankündigte, sie abermals zu schlagen, wenn sie nicht zu schreien aufhöre, zur "Vornahme oder" Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch aus Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider konnte das Schöffengericht den konstatierten Vergewaltigungsvorsatz logisch und empirisch einwandfrei aus der Tatsache ableiten, dass der Angeklagte die 15jährige Sandra E***** mit Gewalt auf den Rücksitz seines PKWs zerrte, ihr zwischen die Beine griff und versuchte, seine Hose zu öffnen (US 4, 8).

Indem sowohl die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) als auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) diese mängelfrei begründete Annahme mit dem Hinweis darauf bestreiten, dass der Angeklagte bei der Tat nicht äußerte, den Beischlaf vollziehen zu wollen, verfehlen sie den Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E61156 14D00341

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00034.01.0327.000

Dokumentnummer

JJT_20010327_OGH0002_0140OS00034_0100000_000