Der vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch aus Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch aus Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider konnte das Schöffengericht den konstatierten Vergewaltigungsvorsatz logisch und empirisch einwandfrei aus der Tatsache ableiten, dass der Angeklagte die 15jährige Sandra E***** mit Gewalt auf den Rücksitz seines PKWs zerrte, ihr zwischen die Beine griff und versuchte, seine Hose zu öffnen (US 4, 8).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider konnte das Schöffengericht den konstatierten Vergewaltigungsvorsatz logisch und empirisch einwandfrei aus der Tatsache ableiten, dass der Angeklagte die 15jährige Sandra E***** mit Gewalt auf den Rücksitz seines PKWs zerrte, ihr zwischen die Beine griff und versuchte, seine Hose zu öffnen (US 4, 8).
Indem sowohl die Rechtsrüge (Z 9 lit a) als auch die Subsumtionsrüge (Z 10) diese mängelfrei begründete Annahme mit dem Hinweis darauf bestreiten, dass der Angeklagte bei der Tat nicht äußerte, den Beischlaf vollziehen zu wollen, verfehlen sie den Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes.Indem sowohl die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) als auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) diese mängelfrei begründete Annahme mit dem Hinweis darauf bestreiten, dass der Angeklagte bei der Tat nicht äußerte, den Beischlaf vollziehen zu wollen, verfehlen sie den Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.