Auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Claudio B*****, der bei Anmeldung dieses Rechtsmittels nicht angab, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert erachte und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen wolle (ON 169), in der Folge aber nur die Berufung wegen Strafe ausführte (ON 191), ist gemäß §§ 344, 285 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen. Von Amts wegen wahrzunehmende materielle Nichtigkeitsgründe liegen nicht vor. Die auf § 345 Abs 1 Z 6 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Antonio F***** hingegen geht fehl.Auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Claudio B*****, der bei Anmeldung dieses Rechtsmittels nicht angab, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert erachte und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen wolle (ON 169), in der Folge aber nur die Berufung wegen Strafe ausführte (ON 191), ist gemäß Paragraphen 344, 285, Absatz eins, StPO keine Rücksicht zu nehmen. Von Amts wegen wahrzunehmende materielle Nichtigkeitsgründe liegen nicht vor. Die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6 und 10 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Antonio F***** hingegen geht fehl.
Mit seiner Fragestellungsrüge (Z 6) reklamiert der Angeklagte für das Fragenschema an die Geschworenen eine Eventualfrage nach "§ 286" (Abs 1) StGB. Seine Beschwerdeausführungen beschränken sich allerdings bloß auf allgemeine Erwägungen über die Voraussetzungen für die Aufnahme einer derartigen Schuldfrage. Er unterlässt es jedoch, konkrete Hinweise auf in der Hauptverhandlung vorgebrachte Tatsachen darzulegen, welche sich als Indiz für die Aufnahme einer solchen Frage eignen sollten, und - darauf gestützt - die intendierte Fragestellung aus den verwertbaren Beweisergebnissen logisch abzuleiten. Damit verfehlt er die prozessordnungsgemäße Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes.Mit seiner Fragestellungsrüge (Ziffer 6,) reklamiert der Angeklagte für das Fragenschema an die Geschworenen eine Eventualfrage nach "§ 286" (Absatz eins,) StGB. Seine Beschwerdeausführungen beschränken sich allerdings bloß auf allgemeine Erwägungen über die Voraussetzungen für die Aufnahme einer derartigen Schuldfrage. Er unterlässt es jedoch, konkrete Hinweise auf in der Hauptverhandlung vorgebrachte Tatsachen darzulegen, welche sich als Indiz für die Aufnahme einer solchen Frage eignen sollten, und - darauf gestützt - die intendierte Fragestellung aus den verwertbaren Beweisergebnissen logisch abzuleiten. Damit verfehlt er die prozessordnungsgemäße Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes.
Mit der Tatsachenrüge (Z 10a) versucht der Angeklagte F***** bloß seiner von den Geschworenen in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) abgelehnten Einlassung zum Durchbruch zu verhelfen, er habe sich am Raubüberfall der drei unmittelbaren Täter Bernardo L*****, Claudio B***** und Carmine Antonio Fr***** nicht beteiligt und vom geplanten Überfall auch keine Kenntnis gehabt. Er tut dies aber nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung und übergeht dabei insbesondere die ihn belastenden Teile aus den Angaben der Mitangeklagten. Bei Überprüfung seines Vorbringens an Hand der Aktenlage ergeben sich jedenfalls keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen. Die teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführten, teils offenbar unbegründeten (§§ 344, 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO) Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Mit der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) versucht der Angeklagte F***** bloß seiner von den Geschworenen in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) abgelehnten Einlassung zum Durchbruch zu verhelfen, er habe sich am Raubüberfall der drei unmittelbaren Täter Bernardo L*****, Claudio B***** und Carmine Antonio Fr***** nicht beteiligt und vom geplanten Überfall auch keine Kenntnis gehabt. Er tut dies aber nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung und übergeht dabei insbesondere die ihn belastenden Teile aus den Angaben der Mitangeklagten. Bei Überprüfung seines Vorbringens an Hand der Aktenlage ergeben sich jedenfalls keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen. Die teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführten, teils offenbar unbegründeten (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Claudio B*****, Antonio F***** und Carmine Antonio Fr***** (§§ 344, 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Claudio B*****, Antonio F***** und Carmine Antonio Fr***** (Paragraphen 344, 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.