Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 34/03×

Entscheidung 14 Os 34/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os34/03

Entscheidungsdatum

23.04.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reichel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Claudio B***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Claudio B***** und Antonio F***** sowie über die Berufung des Angeklagten Carmine Antonio Fr***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 5. Dezember 2002, GZ 10 Hv 215/02z-168, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten Claudio B***** und Antonio F***** fallen auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über ihre Rechtsmittel zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden (soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung) Claudio B***** und Antonio F***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB (B 2.), F***** als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB (C) schuldig erkannt.

Danach haben

(zu B 2.) Claudio B***** am 17. April 2002 in Graz im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den Mitangeklagten Bernardo L***** und Carmine Antonio Fr***** als unmittelbare Täter durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) und unter Verwendung einer Waffe Bediensteten der B*****, fremde bewegliche Sachen, nämlich 410.340 EUR, 6.373 US-Dollar und 13.310 ATS sowie ein Stück 6-APK-Münzset im Wert von 19 EUR, mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, indem sie - maskiert - mitgeführte Fleischermesser drohend gegen Angestellte und Kunden richteten, und

(zu C) Antonio F***** zu der unter B 2. geschilderten Tathandlung dadurch beigetragen, dass er die gemeinsame Reise mit dem Wohnmobil von Italien nach Österreich finanzierte und die drei Mitangeklagten in ihrem Tatentschluss bestärkte sowie nach Besorgung der beim Raubüberfall verwendeten Fleischermesser in Klagenfurt mit Bernardo L*****, Claudio B***** und Carmine Antonio Fr***** nach Graz weiterreiste, sich dort während der von den drei Genannten begangenen Raubtat mit dem für die Flucht nach der Tat vorgesehenen Wohnmobil bereithielt und mit diesem nach der Tat gemeinsam mit den drei Genannten und der Raubbeute, von der er einen Anteil erhalten sollte, flüchtete.

Die Geschworenen hatten die für die Angeklagten B***** und F***** jeweils getrennt gestellten Hauptfragen nach dem Verbrechen des schweren Raubes als unmittelbarer Täter (römisch neun) bzw als Beitragstäter (römisch elf) bejaht.

Rechtliche Beurteilung

Auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Claudio B*****, der bei Anmeldung dieses Rechtsmittels nicht angab, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert erachte und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen wolle (ON 169), in der Folge aber nur die Berufung wegen Strafe ausführte (ON 191), ist gemäß Paragraphen 344, 285, Absatz eins, StPO keine Rücksicht zu nehmen. Von Amts wegen wahrzunehmende materielle Nichtigkeitsgründe liegen nicht vor. Die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6 und 10 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Antonio F***** hingegen geht fehl.

Mit seiner Fragestellungsrüge (Ziffer 6,) reklamiert der Angeklagte für das Fragenschema an die Geschworenen eine Eventualfrage nach "§ 286" (Absatz eins,) StGB. Seine Beschwerdeausführungen beschränken sich allerdings bloß auf allgemeine Erwägungen über die Voraussetzungen für die Aufnahme einer derartigen Schuldfrage. Er unterlässt es jedoch, konkrete Hinweise auf in der Hauptverhandlung vorgebrachte Tatsachen darzulegen, welche sich als Indiz für die Aufnahme einer solchen Frage eignen sollten, und - darauf gestützt - die intendierte Fragestellung aus den verwertbaren Beweisergebnissen logisch abzuleiten. Damit verfehlt er die prozessordnungsgemäße Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes.

Mit der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) versucht der Angeklagte F***** bloß seiner von den Geschworenen in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) abgelehnten Einlassung zum Durchbruch zu verhelfen, er habe sich am Raubüberfall der drei unmittelbaren Täter Bernardo L*****, Claudio B***** und Carmine Antonio Fr***** nicht beteiligt und vom geplanten Überfall auch keine Kenntnis gehabt. Er tut dies aber nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung und übergeht dabei insbesondere die ihn belastenden Teile aus den Angaben der Mitangeklagten. Bei Überprüfung seines Vorbringens an Hand der Aktenlage ergeben sich jedenfalls keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen. Die teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführten, teils offenbar unbegründeten (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Claudio B*****, Antonio F***** und Carmine Antonio Fr***** (Paragraphen 344, 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E69258 14Os34.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00034.03.0423.000

Dokumentnummer

JJT_20030423_OGH0002_0140OS00034_0300000_000