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Entscheidung 14 Os 34/06s×

Entscheidung 14 Os 34/06s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os34/06s

Entscheidungsdatum

09.05.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hennrich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Friedrich R***** wegen Paragraph 127, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 36 Rk 9/05g des Landesgerichtes St. Pölten, über die Beschwerde des Friedrich T***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 22. Februar 2006, AZ 19 Bs 55/06m, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

  1. Ziffer eins
    Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
  2. Ziffer 2
    Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO zur „anwaltlichen Zeichnung und Verbesserung" dieser Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien eine inhaltlich als Beschwerde gegen den Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes St. Pölten vom 2. Jänner 2006, GZ 36 Rk 9/05y-3, zu wertende Eingabe des Friedrich T*****, mit dem seinem Subsidiarantrag auf „sorgfältigere Prüfung und Ahndung der aufgezeigten und erwiesenen Straftatbestände gegen Friedrich R*****" nicht Folge gegeben und sein unter einem gestellter Antrag auf Verfahrenshilfe abgelehnt worden war, zurück und verwies den Subsidiarantragsteller mit seinem in der Beschwerde neuerlich gestellten Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe auf diese Entscheidung.

Rechtliche Beurteilung

Gegen derartige Entscheidungen eines Oberlandesgerichtes ist in den Verfahrensgesetzen kein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof vorgesehen. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Der zugleich mit der Beschwerde eingebrachte Antrag auf „umfassende Verfahrenshilfe" und Beigebung eines (namentlich genannten) „Verteidigers", wonach es „die unverschuldete Notlage" des Friedrich T***** „nicht zulasse, den gegenständlichen Rekurs und gegebenenfalls die noch einzureichende Klage gegen den rechtswidrigen Beschluss anwaltlich zeichnen/verbessern zu lassen", zielte inhaltlich auf keinen der in Paragraph 41, Absatz 2, StPO genannten Fälle ab und war daher gleichfalls zurückzuweisen.

Anmerkung

E80927 14Os34.06s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0140OS00034.06S.0509.000

Dokumentnummer

JJT_20060509_OGH0002_0140OS00034_06S0000_000