Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Karl R***** der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster, zweiter und achter Fall SMG (I/1), der Verbrechen nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 1 SMG (I/2) sowie der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 und Z 3 WaffG (II) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Karl R***** der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter und achter Fall SMG (I/1), der Verbrechen nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer eins, SMG (I/2) sowie der Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, WaffG (römisch zwei) schuldig erkannt.
Demnach hat er „in Schneegattern und andernorts
I) den bestehenden Vorschriften zuwiderrömisch eins) den bestehenden Vorschriften zuwider
1) von Juni 2005 bis 13. September 2007 in wiederholten Angriffen verschiedene Suchtgifte, wie Cannabisprodukte, Ecstasytabletten sowie Amphetamin („Speed") erworben, besessen sowie anderen teilweise durch Verkauf überlassen;
2) im April 2007 in zwei Angriffen Suchtgift in zumindest 14fach großer Menge (§ 28b SMG), nämlich 6.500 Stück Ecstasytabletten mit zumindest 420 Gramm MDMA.HC Reinsubstanz durch gewinnbringenden Verkauf an den abgesondert verfolgten Alen K***** in Verkehr gesetzt, wobei er dabei in der Absicht gehandelt hat, sich durch den wiederkehrenden Verkauf von Suchtgift (auch) in großen Mengen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;2) im April 2007 in zwei Angriffen Suchtgift in zumindest 14fach großer Menge (Paragraph 28 b, SMG), nämlich 6.500 Stück Ecstasytabletten mit zumindest 420 Gramm MDMA.HC Reinsubstanz durch gewinnbringenden Verkauf an den abgesondert verfolgten Alen K***** in Verkehr gesetzt, wobei er dabei in der Absicht gehandelt hat, sich durch den wiederkehrenden Verkauf von Suchtgift (auch) in großen Mengen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;
II) bis zum 13. September 2007 unbefugt eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, nämlich einen Revolver der Marke Arminius, Kal. 38 Spezial, sohin eine Waffe, sowie Munition besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten gewesen ist."römisch zwei) bis zum 13. September 2007 unbefugt eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, nämlich einen Revolver der Marke Arminius, Kal. 38 Spezial, sohin eine Waffe, sowie Munition besessen, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, WaffG verboten gewesen ist."
Die inhaltlich nur gegen den Schuldspruch I/2 gerichtete, auf die Gründe der Z 5 und 5a, nominell auch „Z 9a" gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die inhaltlich nur gegen den Schuldspruch I/2 gerichtete, auf die Gründe der Ziffer 5 und 5 a, nominell auch „Z 9a" gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.