[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Indem die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) behauptet, das Schöffengericht habe die Feststellungen zum Vorsatz auf „Zueignung“, unrechtmäßige Bereicherung und auf gewerbsmäßige Begehung (US 5 f) „lediglich“ auf den Umstand gestützt, dass der Angeklagte bereits Vorstrafen aufweist, übergeht sie die ausführliche Beweiswürdigung betreffend die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 11 ff; RIS-Justiz RS0119370). [4] Indem die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) behauptet, das Schöffengericht habe die Feststellungen zum Vorsatz auf „Zueignung“, unrechtmäßige Bereicherung und auf gewerbsmäßige Begehung (US 5 f) „lediglich“ auf den Umstand gestützt, dass der Angeklagte bereits Vorstrafen aufweist, übergeht sie die ausführliche Beweiswürdigung betreffend die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 11 ff; RIS-Justiz RS0119370).
[5] Die von der Rüge (Z 5 vierter Fall) als Scheinbegründung bezeichnete wörtlich zitierte Passage, wonach der Angeklagte unter Einsatz besonderer Fähigkeiten und Mittel handelte, „die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, nämlich des oben angeführten Funkstreckenverlängerers, und bereits einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist“, findet sich in der zitierten Form (nur) im Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO; vgl US 2) und stellt daher keinen Bezugspunkt für den in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrund dar. Gleiches gilt im Übrigen, soweit sich die Behauptung einer Scheinbegründung auf die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 6) bezieht, ohne die Erwägungen für die genannten Feststellungen (US 11 ff) – und solcherart den Bezugspunkt des geltend gemachten Begründungsmangels – in den Blick zu nehmen. [5] Die von der Rüge (Ziffer 5, vierter Fall) als Scheinbegründung bezeichnete wörtlich zitierte Passage, wonach der Angeklagte unter Einsatz besonderer Fähigkeiten und Mittel handelte, „die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, nämlich des oben angeführten Funkstreckenverlängerers, und bereits einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist“, findet sich in der zitierten Form (nur) im Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO; vergleiche US 2) und stellt daher keinen Bezugspunkt für den in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrund dar. Gleiches gilt im Übrigen, soweit sich die Behauptung einer Scheinbegründung auf die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 6) bezieht, ohne die Erwägungen für die genannten Feststellungen (US 11 ff) – und solcherart den Bezugspunkt des geltend gemachten Begründungsmangels – in den Blick zu nehmen.
[6] Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang argumentiert, er habe sich zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort befunden, kritisiert er bloß die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung. [6] Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang argumentiert, er habe sich zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort befunden, kritisiert er bloß die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung.
[7] Gleiches gilt für die Behauptung, „die Feststellung“, dass sich aus dem Verhalten des Angeklagten ein Bereicherungsvorsatz ableiten lasse, sei „gänzlich unrichtig“.
[8] Die Begründung für die Feststellung des auf gewerbsmäßige Begehung gerichteten Vorsatzes des Angeklagten befindet sich – von der Rüge verkannt – auf US 12 f, während die von der Beschwerde (der Sache nach) angesprochenen Passagen zum Einsatz eines Funkstreckenverlängerers bei der Tat und zur bereits bestehenden Verurteilung des Angeklagten wegen eines Einbruchsdiebstahls in ein Kraftfahrzeug (US 6) Feststellungen zu den (für die Annahme gewerbsmäßiger Begehung erforderlichen) Kriterien des § 70 Abs 1 StGB sind. Ein Nichtigkeitsgrund wird mit dem auf die zuletzt genannte Passage bezogenen (und nominell auf Z 5 erster, zweiter und dritter Fall gestützten) Vorwurf einer „rechtsfehlerhafte[n] Beurteilung“ nicht deutlich und bestimmt zur Darstellung gebracht. [8] Die Begründung für die Feststellung des auf gewerbsmäßige Begehung gerichteten Vorsatzes des Angeklagten befindet sich – von der Rüge verkannt – auf US 12 f, während die von der Beschwerde (der Sache nach) angesprochenen Passagen zum Einsatz eines Funkstreckenverlängerers bei der Tat und zur bereits bestehenden Verurteilung des Angeklagten wegen eines Einbruchsdiebstahls in ein Kraftfahrzeug (US 6) Feststellungen zu den (für die Annahme gewerbsmäßiger Begehung erforderlichen) Kriterien des Paragraph 70, Absatz eins, StGB sind. Ein Nichtigkeitsgrund wird mit dem auf die zuletzt genannte Passage bezogenen (und nominell auf Ziffer 5, erster, zweiter und dritter Fall gestützten) Vorwurf einer „rechtsfehlerhafte[n] Beurteilung“ nicht deutlich und bestimmt zur Darstellung gebracht.
[9] Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird ein aus Z 5 beachtlicher Mangel von vornherein nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162). [9] Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird ein aus Ziffer 5, beachtlicher Mangel von vornherein nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162).
[10] Die Tatsachenrüge (Z 5a) wird mit den Behauptungen, entgegen den Feststellungen habe der Angeklagte vor dem Tatzeitpunkt den Tatort nicht in Augenschein genommen, es hätten „keinerlei DNA-Spuren an Ort und Stelle im Fahrzeug“ oder andere für den Diebstahl wichtige Gegenstände beim Angeklagten „festgestellt“ werden können, und das Urteil gründe sich auf „haltlose Unterstellungen“, nicht prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht (RIS-Justiz RS0117961). [10] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wird mit den Behauptungen, entgegen den Feststellungen habe der Angeklagte vor dem Tatzeitpunkt den Tatort nicht in Augenschein genommen, es hätten „keinerlei DNA-Spuren an Ort und Stelle im Fahrzeug“ oder andere für den Diebstahl wichtige Gegenstände beim Angeklagten „festgestellt“ werden können, und das Urteil gründe sich auf „haltlose Unterstellungen“, nicht prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht (RIS-Justiz RS0117961).
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[12] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [12] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.