[3] Die nur gegen Punkt 2/ des Schuldspruchs aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die nur gegen Punkt 2/ des Schuldspruchs aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Entgegen der Mängelrüge ist die Feststellung zum Ausnützen der Stellung als Aufsichtsperson durch den Beschwerdeführer nicht offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall). Das Erstgericht stützte seine Konstatierungen – von der Rüge übergangen (vgl aber RIS-Justiz RS0119370) – in objektiver (US 5 f) wie subjektiver (US 7) Hinsicht auf die uneingeschränkt geständige Verantwortung des Beschwerdeführers (ON 28, 3 f) zum (auch in diesem Sinn erhobenen [ON 19, 1 f]) Anklagevorwurf. Daneben enthält das Urteil schon im Feststellungsteil die dahingehende Urteilsannahmen begründende Passagen, etwa den Verweis darauf, dass sich P* zur Tatzeit allein mit dem Beschwerdeführer, der zeitweise „eine elternähnliche Funktion ausübte“ (US 8), in dessen Wohnung aufhielt und dieser sich über ihre negative Antwort auf die Frage, „ob sie möchte, dass er sich auf sie drauflegt“, hinwegsetzte und in der Folge die inkriminierte Tat ausführte (US 4 f).Entgegen der Mängelrüge ist die Feststellung zum Ausnützen der Stellung als Aufsichtsperson durch den Beschwerdeführer nicht offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall). Das Erstgericht stützte seine Konstatierungen – von der Rüge übergangen vergleiche aber RIS-Justiz RS0119370) – in objektiver (US 5 f) wie subjektiver (US 7) Hinsicht auf die uneingeschränkt geständige Verantwortung des Beschwerdeführers (ON 28, 3 f) zum (auch in diesem Sinn erhobenen [ON 19, 1 f]) Anklagevorwurf. Daneben enthält das Urteil schon im Feststellungsteil die dahingehende Urteilsannahmen begründende Passagen, etwa den Verweis darauf, dass sich P* zur Tatzeit allein mit dem Beschwerdeführer, der zeitweise „eine elternähnliche Funktion ausübte“ (US 8), in dessen Wohnung aufhielt und dieser sich über ihre negative Antwort auf die Frage, „ob sie möchte, dass er sich auf sie drauflegt“, hinwegsetzte und in der Folge die inkriminierte Tat ausführte (US 4 f).
[5] Der Einwand (nominell Z 9 lit a, der Sache nach [zufolge Idealkonkurrenz] Z 10), es fehlten Feststellungen zum selben Tatbestandselement, geht nicht von der Gesamtheit des Urteilssachverhalts aus (vgl aber RIS-Justiz RS0099810). Denn die primär im Zusammenhang mit der subjektiven Tatseite gewählte Formulierung, dem Beschwerdeführer sei „bewusst“ gewesen, „dass er dadurch die Stellung als Aufsichtsperson“ ausnütze (US 5), enthält auch eine hinreichend deutliche Aussage zum äußeren Tatgeschehen. Der erforderliche Sachverhaltsbezug (vgl RIS-Justiz RS0119090) ergibt sich aus der Beschreibung des Verhältnisses zwischen Täter und Opfer, der spezifischen Tatsituation und der Handlungsweise des Beschwerdeführers.Der Einwand (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach [zufolge Idealkonkurrenz] Ziffer 10,), es fehlten Feststellungen zum selben Tatbestandselement, geht nicht von der Gesamtheit des Urteilssachverhalts aus vergleiche aber RIS-Justiz RS0099810). Denn die primär im Zusammenhang mit der subjektiven Tatseite gewählte Formulierung, dem Beschwerdeführer sei „bewusst“ gewesen, „dass er dadurch die Stellung als Aufsichtsperson“ ausnütze (US 5), enthält auch eine hinreichend deutliche Aussage zum äußeren Tatgeschehen. Der erforderliche Sachverhaltsbezug vergleiche RIS-Justiz RS0119090) ergibt sich aus der Beschreibung des Verhältnisses zwischen Täter und Opfer, der spezifischen Tatsituation und der Handlungsweise des Beschwerdeführers.
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[7] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.