Die auf § 345 Abs. 1 Z 8 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl H***** ist im Recht.Die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl H***** ist im Recht.
Im vorliegenden Fall erläutert die Rechtsbelehrung (§ 321 Abs. 2 StPO) lediglich im Punkt IV ("Zur konkreten Beantwortung der Fragen") die Folgen der Bejahung oder Verneinung der Fragen mit den Worten: "Die Bejahung der Hauptfrage führt zum Schuldspruch wegen Raubes, die Verneinung zum Freispruch des Angeklagten".Im vorliegenden Fall erläutert die Rechtsbelehrung (Paragraph 321, Absatz 2, StPO) lediglich im Punkt römisch vier ("Zur konkreten Beantwortung der Fragen") die Folgen der Bejahung oder Verneinung der Fragen mit den Worten: "Die Bejahung der Hauptfrage führt zum Schuldspruch wegen Raubes, die Verneinung zum Freispruch des Angeklagten".
Vorauszusetzen ist, daß Gegenstand des Nichtigkeitsgrundes des § 345 Abs. 1 Z 8 StPO nur die den Geschwornen zu erteilende Rechtsbelehrung, nicht aber der Inhalt der gemäß § 323 Abs. 2 StPO in Anschluß an die Rechtsbelehrung abzuhaltenden Besprechung, noch sonstige Äußerungen des Vorsitzenden ist (Mayerhofer-Rieder, StPO3, § 345 Z 8, ENr. 2). Die Rechtsbelehrung ist unrichtig, denn die Bejahung einer der gestellten Hauptfragen hätte jedenfalls nicht zum Schuldspruch wegen Raubes und die Verneinung, da auch Eventualfragen gestellt wurden, noch nicht zum Freispruch des Angeklagten geführt. Im übrigen wurde auch das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander nicht dargelegt.Vorauszusetzen ist, daß Gegenstand des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO nur die den Geschwornen zu erteilende Rechtsbelehrung, nicht aber der Inhalt der gemäß Paragraph 323, Absatz 2, StPO in Anschluß an die Rechtsbelehrung abzuhaltenden Besprechung, noch sonstige Äußerungen des Vorsitzenden ist (Mayerhofer-Rieder, StPO3, Paragraph 345, Ziffer 8,, ENr. 2). Die Rechtsbelehrung ist unrichtig, denn die Bejahung einer der gestellten Hauptfragen hätte jedenfalls nicht zum Schuldspruch wegen Raubes und die Verneinung, da auch Eventualfragen gestellt wurden, noch nicht zum Freispruch des Angeklagten geführt. Im übrigen wurde auch das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander nicht dargelegt.
Auch wenn eine Raubtat nicht Gegenstand der Hauptverhandlung war und eine Frage nach Raub daher auch gar nicht gestellt wurde, kann nicht gesagt werden, daß diese Rechtsbelehrung nicht geeignet gewesen wäre, die Geschwornen bei der Beurteilung der schwierigen Rechtslage in Irrtum zu führen. Es war auch keineswegs klar erkennbar, daß die unrichtige Rechtsbelehrung (allenfalls) nur auf einen Schreibfehler beruht (vgl. Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 11, 44, 47).Auch wenn eine Raubtat nicht Gegenstand der Hauptverhandlung war und eine Frage nach Raub daher auch gar nicht gestellt wurde, kann nicht gesagt werden, daß diese Rechtsbelehrung nicht geeignet gewesen wäre, die Geschwornen bei der Beurteilung der schwierigen Rechtslage in Irrtum zu führen. Es war auch keineswegs klar erkennbar, daß die unrichtige Rechtsbelehrung (allenfalls) nur auf einen Schreibfehler beruht vergleiche Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 11, 44, 47).
Da der vom Erstangeklagten geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z 8 StPO vorliegt, war, ohne daß auf die weiteren Beschwerdeausführungen eingegangen werden mußte, der Wahrspruch und das darauf beruhende Urteil aufzuheben und die Erneuerung des Verfahrens anzuordnen.Da der vom Erstangeklagten geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO vorliegt, war, ohne daß auf die weiteren Beschwerdeausführungen eingegangen werden mußte, der Wahrspruch und das darauf beruhende Urteil aufzuheben und die Erneuerung des Verfahrens anzuordnen.
Gemäß §§ 290 Abs. 1, 344 StPO kommen die Gründe, auf denen die Verfügung zugunsten des Erstangeklagten beruhte, auch der Mitangeklagten G***** zugute, welche in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde, auf die im übrigen einzugehen sich ebenfalls erübrigte, diesen Nichtigkeitsgrund nicht ergriffen hat.Gemäß Paragraphen 290, Absatz eins, 344, StPO kommen die Gründe, auf denen die Verfügung zugunsten des Erstangeklagten beruhte, auch der Mitangeklagten G***** zugute, welche in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde, auf die im übrigen einzugehen sich ebenfalls erübrigte, diesen Nichtigkeitsgrund nicht ergriffen hat.
Karin G***** mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde und beide Angeklagten mit ihren Berufungen waren auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.