Die dagegen allein vom Angeklagten Franz F***** aus den Gründen der Z 5 und Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist offenbar unbegründet.Die dagegen allein vom Angeklagten Franz F***** aus den Gründen der Ziffer 5 und Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist offenbar unbegründet.
Das Schöffengericht stützte den Schuldspruch keineswegs nur auf die vom Beschwerdeführer (auffallend rasch) verfügte widmungswidrige Darlehensverwendung. Es berücksichtigte vielmehr auch seine wirtschaftliche Interessenlage als (allein-)geschäftsführender Gesellschafter der Firma B***** und maß bei Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit vor allem dem Umstand besondere Bedeutung bei, daß der absprachewidrige Kapitaltransfer von 860.000 S auf ein Privatkonto dieses Angeklagten mit nachfolgender - bestätigungsloser (S 46/II) - Weitergabe an den eingestandenermaßen insolvenzbedrohten Geschäftspartner S***** (S 39/II) vom Beschwerdeführer nicht nur gegenüber dem Darlehensgeber, sondern auch während des zwei Jahre dauernden Vorverfahrens konsequent verschwiegen worden war (S 341 f, 371 f/I; US 6 f). Aus diesen Prämissen konnten die Tatrichter unter Ablehnung der mehrmals geänderten leugnenden Verantwortung des Angeklagten F*****, welche mit der einerseits behaupteten Absicht einer Kapitalbeteiligung des Darlehensgebers und der andererseits einbekannten prompten Rückzahlungszusage zudem in sich widersprüchlich ist (S 341/I, 15/II), ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Lebenserfahrung (Z 5) folgern, daß sich der Beschwerdeführer an der Tat - zumindest hinsichtlich eines Darlehensteiles von 860.000 S - von Anfang an mit Betrugsvorsatz dadurch beteiligt hat, daß er den Mitangeklagten P***** darin "unterstützte und bestärkte", den Darlehensgeber über Zweck und Rückzahlung des zur Verfügung gestellten Kapitals zu täuschen (US 3).Das Schöffengericht stützte den Schuldspruch keineswegs nur auf die vom Beschwerdeführer (auffallend rasch) verfügte widmungswidrige Darlehensverwendung. Es berücksichtigte vielmehr auch seine wirtschaftliche Interessenlage als (allein-)geschäftsführender Gesellschafter der Firma B***** und maß bei Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit vor allem dem Umstand besondere Bedeutung bei, daß der absprachewidrige Kapitaltransfer von 860.000 S auf ein Privatkonto dieses Angeklagten mit nachfolgender - bestätigungsloser (S 46/II) - Weitergabe an den eingestandenermaßen insolvenzbedrohten Geschäftspartner S***** (S 39/II) vom Beschwerdeführer nicht nur gegenüber dem Darlehensgeber, sondern auch während des zwei Jahre dauernden Vorverfahrens konsequent verschwiegen worden war (S 341 f, 371 f/I; US 6 f). Aus diesen Prämissen konnten die Tatrichter unter Ablehnung der mehrmals geänderten leugnenden Verantwortung des Angeklagten F*****, welche mit der einerseits behaupteten Absicht einer Kapitalbeteiligung des Darlehensgebers und der andererseits einbekannten prompten Rückzahlungszusage zudem in sich widersprüchlich ist (S 341/I, 15/II), ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Lebenserfahrung (Ziffer 5,) folgern, daß sich der Beschwerdeführer an der Tat - zumindest hinsichtlich eines Darlehensteiles von 860.000 S - von Anfang an mit Betrugsvorsatz dadurch beteiligt hat, daß er den Mitangeklagten P***** darin "unterstützte und bestärkte", den Darlehensgeber über Zweck und Rückzahlung des zur Verfügung gestellten Kapitals zu täuschen (US 3).
Gegen diese entscheidende Tatsache ergeben sich aus den Akten ungeachtet des - lange nach widmungswidriger Darlehensverwendung - gescheiterten Plans auf Kapitalherabsetzung und der vornehmlich nur betriebsintern dokumentierten Absicht der Angeklagten, dem Karl Pr***** Gesellschaftsanteile an der Firma B***** anzubieten, auch keine erheblichen Bedenken (Z 5 a), zumal die Aktenlage, vor allem die konkrete Abwicklung des Darlehensgeschäftes gegen die - auch wirtschaftlich nicht plausible - Beschwerdehypothese einer "offensichtlich einverständlichen" Übernahme von Geschäftsanteilen durch Karl P***** spricht.Gegen diese entscheidende Tatsache ergeben sich aus den Akten ungeachtet des - lange nach widmungswidriger Darlehensverwendung - gescheiterten Plans auf Kapitalherabsetzung und der vornehmlich nur betriebsintern dokumentierten Absicht der Angeklagten, dem Karl Pr***** Gesellschaftsanteile an der Firma B***** anzubieten, auch keine erheblichen Bedenken (Ziffer 5, a), zumal die Aktenlage, vor allem die konkrete Abwicklung des Darlehensgeschäftes gegen die - auch wirtschaftlich nicht plausible - Beschwerdehypothese einer "offensichtlich einverständlichen" Übernahme von Geschäftsanteilen durch Karl P***** spricht.
Daß das Erstgericht die Tatbeteiligung des Angeklagten Franz F***** nach dem Wortlaut des Schuldspruchs und den dort angeführten Gesetzesstellen anscheinend als unmittelbare Mittäterschaft beurteilt hat, während es in den Urteilsgründen von einer Unterstützung und Bestärkung (US 3, 13), also von einem sonstigen (physischen und psychischen) Tatbeitrag spricht, kann angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 12 StGB auf sich beruhen.Daß das Erstgericht die Tatbeteiligung des Angeklagten Franz F***** nach dem Wortlaut des Schuldspruchs und den dort angeführten Gesetzesstellen anscheinend als unmittelbare Mittäterschaft beurteilt hat, während es in den Urteilsgründen von einer Unterstützung und Bestärkung (US 3, 13), also von einem sonstigen (physischen und psychischen) Tatbeitrag spricht, kann angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des Paragraph 12, StGB auf sich beruhen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung vom 29.Oktober 1996 zwar Berufung angemeldet (S 69/II), dieses Rechtsmittel in der Folge jedoch nicht ausgeführt. Da er auch in der Anmeldung nicht erklärte, ob er sich durch den Ausspruch über die Strafe oder jenen über die privatrechtlichen Ansprüche beschwert erachtet, war die Berufung gleichfalls zurückzuweisen (§§ 294 Abs 2, 296 Abs 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung vom 29.Oktober 1996 zwar Berufung angemeldet (S 69/II), dieses Rechtsmittel in der Folge jedoch nicht ausgeführt. Da er auch in der Anmeldung nicht erklärte, ob er sich durch den Ausspruch über die Strafe oder jenen über die privatrechtlichen Ansprüche beschwert erachtet, war die Berufung gleichfalls zurückzuweisen (Paragraphen 294, Absatz 2, 296, Absatz 2, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.