Gegen diese Schuldsprüche richten sich Nichtigkeitsbeschwerden der drei Angeklagten, gestützt auf die Z 3, 5, 5a, 9 lit a und 10 (P*****), die Z 5, 9 lit a und 10 (W*****) bzw die Z 5, 5a, 9 lit a und 10 (K*****) des § 281 Abs 1 StPO.Gegen diese Schuldsprüche richten sich Nichtigkeitsbeschwerden der drei Angeklagten, gestützt auf die Ziffer 3, 5, 5 a, 9, Litera a und 10 (P*****), die Ziffer 5, 9, Litera a und 10 (W*****) bzw die Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 (K*****) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
Nominell auch aus Z 3, der Sache nach jedoch aus Z 9 lit a, beklagt die Beschwerde des Angeklagten P***** zu Recht das Fehlen von Feststellungen darüber, auf welche Weise er zum sexuellen Missbrauch W*****s an F***** (A/I) und zur gleichgeschlechtlichen Unzucht des - dieser Tat nicht schuldig erkannten - K***** (mit K*****; B/I) beigetragen habe. Der nämliche, von diesen Angeklagten jedoch nicht geltend gemachte Rechtsfehler ist dem Schöffengericht betreffs K***** in Hinsicht auf einen Beitrag zu A/I und betreffs W***** in Hinsicht auf einen Beitrag zu B/I, unterlaufen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO). Der Schuldspruch K*****s wegen des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren (C) hinwieder entbehrt von diesem vermisster Feststellungen zur Frage, ob nach den Umständen des Falles eine Gefährdung K*****s ausgeschlossen war, obwohl sich aus dem Gutachten Dris Ro***** Anhaltspunkte dafür ergeben (Z 9 lit a).Nominell auch aus Ziffer 3,, der Sache nach jedoch aus Ziffer 9, Litera a,, beklagt die Beschwerde des Angeklagten P***** zu Recht das Fehlen von Feststellungen darüber, auf welche Weise er zum sexuellen Missbrauch W*****s an F***** (A/I) und zur gleichgeschlechtlichen Unzucht des - dieser Tat nicht schuldig erkannten - K***** (mit K*****; B/I) beigetragen habe. Der nämliche, von diesen Angeklagten jedoch nicht geltend gemachte Rechtsfehler ist dem Schöffengericht betreffs K***** in Hinsicht auf einen Beitrag zu A/I und betreffs W***** in Hinsicht auf einen Beitrag zu B/I, unterlaufen (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO). Der Schuldspruch K*****s wegen des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren (C) hinwieder entbehrt von diesem vermisster Feststellungen zur Frage, ob nach den Umständen des Falles eine Gefährdung K*****s ausgeschlossen war, obwohl sich aus dem Gutachten Dris Ro***** Anhaltspunkte dafür ergeben (Ziffer 9, Litera a,).
Es zeigt sich, dass mit Bezug auf diese Taten die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist (§ 285e erster Satz StPO). Die Aufhebung der Sanktionsaussprüche einschließlich einer Widerrufsentscheidung ist die rechtslogische Konsequenz.Es zeigt sich, dass mit Bezug auf diese Taten die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist (Paragraph 285 e, erster Satz StPO). Die Aufhebung der Sanktionsaussprüche einschließlich einer Widerrufsentscheidung ist die rechtslogische Konsequenz.
Im Übrigen kommt den Nichtigkeitsbeschwerden keine Berechtigung zu (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO).Im Übrigen kommt den Nichtigkeitsbeschwerden keine Berechtigung zu (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Christian P*****:
Die bloß pauschale Individualisierung der allesamt Anfang April 2000 an Gerhard F***** (A/II) und Benjamin K***** (B/II) begangenen, jeweils gleichartigen Taten widerspricht § 260 Abs 1 Z 1 StPO, der Verfahrensrüge (Z 3) zuwider, nicht; von den zu A/I und B/I bezeichneten Beitragshandlungen werden sie deutlich unterschieden. Das Vorbringen der Mängelrüge (Z 5), F***** habe in ON 43 (S 20) behauptet, von P*****nicht sexuell berührt worden zu sein (A/II), ist aktenwidrig; dessen Hand an sein Geschlechtsteil geführt zu haben, aber ist P***** gar nicht schuldig erkannt worden. Der Vorwurf, die Kenntnis des Angeklagten vom Alter F*****s sei unbegründet geblieben, ist unzutreffend (vgl US 16 f).Die bloß pauschale Individualisierung der allesamt Anfang April 2000 an Gerhard F***** (A/II) und Benjamin K***** (B/II) begangenen, jeweils gleichartigen Taten widerspricht Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) zuwider, nicht; von den zu A/I und B/I bezeichneten Beitragshandlungen werden sie deutlich unterschieden. Das Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,), F***** habe in ON 43 (S 20) behauptet, von P*****nicht sexuell berührt worden zu sein (A/II), ist aktenwidrig; dessen Hand an sein Geschlechtsteil geführt zu haben, aber ist P***** gar nicht schuldig erkannt worden. Der Vorwurf, die Kenntnis des Angeklagten vom Alter F*****s sei unbegründet geblieben, ist unzutreffend vergleiche US 16 f).
Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) nur pauschal die Beweiswürdigung der Tatrichter anzweifelt, verfehlt sie eine Ausrichtung am Verfahrensrecht. Gleiches gilt für Rechts- (Z 9 lit a) und Subsumtionsrüge (Z 10), welche die getroffenen Feststellungen negieren.Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nur pauschal die Beweiswürdigung der Tatrichter anzweifelt, verfehlt sie eine Ausrichtung am Verfahrensrecht. Gleiches gilt für Rechts- (Ziffer 9, Litera a,) und Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), welche die getroffenen Feststellungen negieren.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Paul W*****:
Die Mängelrüge (Z 5) erschöpft sich in beweiswürdigenden Spekulationen und der urteilsfremden Behauptung (vgl US 16 f), die Kenntnis des Angeklagten vom Alter F*****s sei nicht begründet worden.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) erschöpft sich in beweiswürdigenden Spekulationen und der urteilsfremden Behauptung vergleiche US 16 f), die Kenntnis des Angeklagten vom Alter F*****s sei nicht begründet worden.
Der Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht zu entnehmen, was aus dem vorgeblichen Umstand folgen soll, ,dass eine Gefährdung in der Persönlichkeitsentwicklung jedenfalls in concreto nicht möglich war", wogegen die Subsumtionsrüge (Z 10) einen Teil der zur Kenntnis vom Alter F*****s getroffenen Feststellungen vernachlässigt (A/I und II; vgl US 11 f).Der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht zu entnehmen, was aus dem vorgeblichen Umstand folgen soll, ,dass eine Gefährdung in der Persönlichkeitsentwicklung jedenfalls in concreto nicht möglich war", wogegen die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) einen Teil der zur Kenntnis vom Alter F*****s getroffenen Feststellungen vernachlässigt (A/I und römisch zwei; vergleiche US 11 f).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Erwin K*****:
Ob der Angeklagte zu A/III sexuell erregt war, ist für die Schuldfrage ohne Bedeutung. Was die Kenntnis vom Alter F*****s hinwieder anlangt, negiert die Mängelrüge (Z 5) mit dem Vorwurf fehlender Begründung die darauf bezogenen Erwägungen der Tatrichter in US 16 f und ergeht sich im Übrigen unzulässig in beweiswürdigenden Betrachtungen.Ob der Angeklagte zu A/III sexuell erregt war, ist für die Schuldfrage ohne Bedeutung. Was die Kenntnis vom Alter F*****s hinwieder anlangt, negiert die Mängelrüge (Ziffer 5,) mit dem Vorwurf fehlender Begründung die darauf bezogenen Erwägungen der Tatrichter in US 16 f und ergeht sich im Übrigen unzulässig in beweiswürdigenden Betrachtungen.
Dass nicht auch ein weiterer Minderjähriger Opfer sexueller Übergriffe des Angeklagten geworden ist, vermag erhebliche Bedenken an den den Schuldsprüchen zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht zu wecken (Z 5a).Dass nicht auch ein weiterer Minderjähriger Opfer sexueller Übergriffe des Angeklagten geworden ist, vermag erhebliche Bedenken an den den Schuldsprüchen zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht zu wecken (Ziffer 5 a,).
Schließlich geht auch die Subsumtionsrüge (Z 10) dieses Angeklagten nicht von der Gesamtheit der zur Kenntnis vom Alter F*****s getroffenen Feststellungen aus (vgl US 11 f).Schließlich geht auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) dieses Angeklagten nicht von der Gesamtheit der zur Kenntnis vom Alter F*****s getroffenen Feststellungen aus vergleiche US 11 f).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.