Gründe:
Mit Eingabe vom 23. November 2007 (ON 352) beantragte der Beschuldigte Hannes K*****, das gegen ihn und weitere Personen beim Landesgericht für Strafsachen Graz zu AZ 19 Ur 137/06f anhängige Strafverfahren gemäß § 62 StPO (aF) dem Landesgericht Leoben bzw dem Landesgericht Klagenfurt zuzuweisen. In seiner Begründung wies er - unter Anführung zahlreicher Belegstellen - darauf hin, dass sowohl seitens der Staatsanwaltschaft Graz (insbesondere durch deren Pressesprecher) als auch durch die Untersuchungsrichterin in der Zeit, als sich der Antragsteller in Untersuchungshaft befand, Medien gegenüber wiederholt in einseitig abwertender, die Unschuldsvermutung verletzender Weise Aussagen zu dessen Verantwortung und zum Stand der Ermittlungen getätigt worden seien und dadurch jedenfalls auch der Anschein von Voreingenommenheit und Befangenheit gesetzt worden sei. Dadurch hätten die genannten Organe gegen die Objektivitätsverpflichtung des § 3 StPO und das Gebot der Unschuldsvermutung nach Art 6 Abs 2 MRK verstoßen. In der Missachtung dieser wesentlichen Verfahrensgrundsätze sei ein wichtiger Grund iSd § 62 StPO (aF) zu ersehen.Mit Eingabe vom 23. November 2007 (ON 352) beantragte der Beschuldigte Hannes K*****, das gegen ihn und weitere Personen beim Landesgericht für Strafsachen Graz zu AZ 19 Ur 137/06f anhängige Strafverfahren gemäß Paragraph 62, StPO (aF) dem Landesgericht Leoben bzw dem Landesgericht Klagenfurt zuzuweisen. In seiner Begründung wies er - unter Anführung zahlreicher Belegstellen - darauf hin, dass sowohl seitens der Staatsanwaltschaft Graz (insbesondere durch deren Pressesprecher) als auch durch die Untersuchungsrichterin in der Zeit, als sich der Antragsteller in Untersuchungshaft befand, Medien gegenüber wiederholt in einseitig abwertender, die Unschuldsvermutung verletzender Weise Aussagen zu dessen Verantwortung und zum Stand der Ermittlungen getätigt worden seien und dadurch jedenfalls auch der Anschein von Voreingenommenheit und Befangenheit gesetzt worden sei. Dadurch hätten die genannten Organe gegen die Objektivitätsverpflichtung des Paragraph 3, StPO und das Gebot der Unschuldsvermutung nach Artikel 6, Absatz 2, MRK verstoßen. In der Missachtung dieser wesentlichen Verfahrensgrundsätze sei ein wichtiger Grund iSd Paragraph 62, StPO (aF) zu ersehen.
Wenngleich der Antragsteller ausdrücklich anmerke, dass der Delegierungsantrag nicht die Geltendmachung der Befangenheit der Untersuchungsrichterin bzw des Pressesprechers der Staatsanwaltschaft zum Gegenstand habe, wurde sein Begehren vom Oberlandesgericht in dessen Entscheidung vom 20. Dezember 2007, AZ 10 Ns 46/07f, auch als Ablehnungsantrag iSd § 74 Abs 2 StPO (aF) aufgefasst, die (pauschale) Ablehnung aller Richter der Landesgerichts für Strafsachen Graz einschließlich des Präsidenten dieses Gerichtshofs allerdings als nicht gerechtfertigt angesehen und auch dem Delegierungsantrag nicht Folge gegeben (ON 372).Wenngleich der Antragsteller ausdrücklich anmerke, dass der Delegierungsantrag nicht die Geltendmachung der Befangenheit der Untersuchungsrichterin bzw des Pressesprechers der Staatsanwaltschaft zum Gegenstand habe, wurde sein Begehren vom Oberlandesgericht in dessen Entscheidung vom 20. Dezember 2007, AZ 10 Ns 46/07f, auch als Ablehnungsantrag iSd Paragraph 74, Absatz 2, StPO (aF) aufgefasst, die (pauschale) Ablehnung aller Richter der Landesgerichts für Strafsachen Graz einschließlich des Präsidenten dieses Gerichtshofs allerdings als nicht gerechtfertigt angesehen und auch dem Delegierungsantrag nicht Folge gegeben (ON 372).
In seiner Begründung wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass die im Antrag herangezogenen Äußerungen des Mediensprechers der Staatsanwaltschaft weder dem Gericht zugeordnet werden noch sonst einen Ablehnungsgrund bilden können. Die behauptete Verletzung von Objektivitätsgebot und Unschuldsvermutung durch eine allenfalls unvorsichtige Wortwahl der Untersuchungsrichterin sei zwar geeignet, deren Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, könne jedoch keinen Delegierungsgrund iSd § 62 StPO (aF) darstellen. Soweit sich die Ablehnungsgründe pauschal auf bestimmte (hier noch nicht bekannte) Entscheidungsträger (Verhandlungsrichter) beziehen sollen, könne das Vorbringen des Antragstellers mangels Konkretisierungsmöglichkeit das Ablehnungsgesuch nicht tragen.In seiner Begründung wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass die im Antrag herangezogenen Äußerungen des Mediensprechers der Staatsanwaltschaft weder dem Gericht zugeordnet werden noch sonst einen Ablehnungsgrund bilden können. Die behauptete Verletzung von Objektivitätsgebot und Unschuldsvermutung durch eine allenfalls unvorsichtige Wortwahl der Untersuchungsrichterin sei zwar geeignet, deren Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, könne jedoch keinen Delegierungsgrund iSd Paragraph 62, StPO (aF) darstellen. Soweit sich die Ablehnungsgründe pauschal auf bestimmte (hier noch nicht bekannte) Entscheidungsträger (Verhandlungsrichter) beziehen sollen, könne das Vorbringen des Antragstellers mangels Konkretisierungsmöglichkeit das Ablehnungsgesuch nicht tragen.
Im Übrigen könnten Befangenheitsüberlegungen eine Delegierung überhaupt nicht rechtfertigen, weil alle mit Befangenheit zusammenhängenden Verfahrensfragen abschließend in den §§ 72 bis 74a StPO (aF) geregelt wären. Schließlich könne auch die Möglichkeit der Beeinflussung durch Massenmedien eine taugliche Delegierungsgrundlage nicht darstellen.Im Übrigen könnten Befangenheitsüberlegungen eine Delegierung überhaupt nicht rechtfertigen, weil alle mit Befangenheit zusammenhängenden Verfahrensfragen abschließend in den Paragraphen 72 bis 74 a StPO (aF) geregelt wären. Schließlich könne auch die Möglichkeit der Beeinflussung durch Massenmedien eine taugliche Delegierungsgrundlage nicht darstellen.
Gestützt auf eine Vielzahl von Urteilen (die in keinem Zusammenhang zur gegenständlichen Sache stehen), mit welchen der EGMR eine Verletzung des Art 6 Abs 2 MRK feststellte, verbunden mit dem Vorbringen, die zitierten Äußerungen der für den gegenständlichen Straffall zuständigen Untersuchungsrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz und des Pressesprechers der Staatsanwaltschaft Graz würden die Unschuldsvermutung verletzen, stellt der Beschuldigte Hannes K***** nunmehr den Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens in analoger Anwendung des § 363a StPO durch die Feststellung, der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts Graz verletze das Recht des Beschwerdeführers auf Wahrung der Unschuldsvermutung, sowie durch die Anordnung der Delegierung der gegenständlichen Strafsache an das Landesgericht Leoben bzw das Landesgericht Klagenfurt nach Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.Gestützt auf eine Vielzahl von Urteilen (die in keinem Zusammenhang zur gegenständlichen Sache stehen), mit welchen der EGMR eine Verletzung des Artikel 6, Absatz 2, MRK feststellte, verbunden mit dem Vorbringen, die zitierten Äußerungen der für den gegenständlichen Straffall zuständigen Untersuchungsrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz und des Pressesprechers der Staatsanwaltschaft Graz würden die Unschuldsvermutung verletzen, stellt der Beschuldigte Hannes K***** nunmehr den Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens in analoger Anwendung des Paragraph 363 a, StPO durch die Feststellung, der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts Graz verletze das Recht des Beschwerdeführers auf Wahrung der Unschuldsvermutung, sowie durch die Anordnung der Delegierung der gegenständlichen Strafsache an das Landesgericht Leoben bzw das Landesgericht Klagenfurt nach Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.