[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Entgegen der zum Schuldspruch zu B./ erhobenen Mängelrüge (nominell Z 5 vierter Fall, der Sache nach Z 5 zweiter Fall) setzte sich das Schöffengericht mit der als übergangen reklamierten Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung (ON 43.1.1, 3 f) in einer den Kriterien des § 270 Abs 2 Z 5 StPO entsprechenden Weise (vgl RIS-Justiz RS0106642) auseinander, wertete diese jedoch als „bloße Schutzbehauptung“ (US 7 f). Entgegen der zum Schuldspruch zu B./ erhobenen Mängelrüge (nominell Ziffer 5, vierter Fall, der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall) setzte sich das Schöffengericht mit der als übergangen reklamierten Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung (ON 43.1.1, 3 f) in einer den Kriterien des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO entsprechenden Weise vergleiche RIS-Justiz RS0106642) auseinander, wertete diese jedoch als „bloße Schutzbehauptung“ (US 7 f).
[5] Ebenso wenig unerörtert blieb die von der weiteren Rüge vermisste Einlassung des Angeklagten betreffend den Schuldspruch zu D./, werteten die Tatrichter diese doch ebenfalls als Schutzbehauptung und erwogen, dass die Verantwortung des Angeklagten bezüglich der in der Nähe des Tatorts vorgefundenen Eisenstange (ON 43.1.1, 11 f) „gewählt“ erschien, „um allfällig auf dem Einbruchswerkzeug befindliche Fingerabdrücke erklären zu können“ (US 9 f).
[6] Im Rahmen der Behauptung einer offenbar unzureichenden Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 4 ff) legt die Beschwerde nicht dar, weshalb deren Ableitung „aus dem äußeren Tatgeschehen“ (US 7 ff) bei einem – wie hier – großteils leugnenden Angeklagten nicht genügen sollte (vgl RIS-Justiz RS0116882 [T1, T3]). Im Rahmen der Behauptung einer offenbar unzureichenden Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 4 ff) legt die Beschwerde nicht dar, weshalb deren Ableitung „aus dem äußeren Tatgeschehen“ (US 7 ff) bei einem – wie hier – großteils leugnenden Angeklagten nicht genügen sollte vergleiche RIS-Justiz RS0116882 [T1, T3]).
[7] Der Vorwurf (Z 5 vierter Fall), die Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite würde sich „lediglich in der Wiedergabe der verba legalia“ erschöpfen und einen konkreten Sachverhaltsbezug nicht herstellen, bleibt mit Blick auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 6 ff) unverständlich (RIS-Justiz RS0119370). Der Vorwurf (Ziffer 5, vierter Fall), die Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite würde sich „lediglich in der Wiedergabe der verba legalia“ erschöpfen und einen konkreten Sachverhaltsbezug nicht herstellen, bleibt mit Blick auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 6 ff) unverständlich (RIS-Justiz RS0119370).
[8] Wie die weitere Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ohnehin richtig wiedergibt, leitete das Schöffengericht die Feststellungen zur Absicht gewerbsmäßiger Tatbegehung von Wohnungseinbrüchen (US 6) aus der tristen Vermögenssituation des Angeklagten und seiner „teuren Drogensucht“ sowie aus der Häufigkeit der Tathandlungen „in kurzen zeitlichen Abständen von teilweise nur wenigen Tagen“ ab (US 10). Wie die weitere Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) ohnehin richtig wiedergibt, leitete das Schöffengericht die Feststellungen zur Absicht gewerbsmäßiger Tatbegehung von Wohnungseinbrüchen (US 6) aus der tristen Vermögenssituation des Angeklagten und seiner „teuren Drogensucht“ sowie aus der Häufigkeit der Tathandlungen „in kurzen zeitlichen Abständen von teilweise nur wenigen Tagen“ ab (US 10).
[9] Warum diesen Erwägungen nicht zu entnehmen sei, „aufgrund welcher Umstände das Erstgericht davon ausgeht“, der Angeklagte habe in der Absicht gewerbsmäßiger Begehung gehandelt, bleibt unverständlich. Gleiches gilt für den (auch hier erhobenen) Vorwurf, die Beweiswürdigung erschöpfe sich „in der Wiedergabe der verba legalia“ und stelle einen konkreten Sachverhaltsbezug nicht her.
[10] Den Vorsatz des Angeklagten auf Wegnahme von Sachen in einem (insgesamt) 5.000 Euro übersteigenden Wert leiteten die Tatrichter (auch) aus der Anzahl der bereits erfolgten Tathandlungen und dem Umstand ab, dass der Genannte „nur zu C./ bereits EUR 4.666,24“ weggenommen habe (US 10). Warum diese Argumentation den Kriterien der Logik oder Empirie widersprechen sollte (RIS-Justiz RS0118317), macht die Beschwerde nicht klar. Vielmehr übersieht sie, dass im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) gezogene Wahrscheinlichkeitsschlüsse – sofern sie vertretbar sind – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen sind (RIS-Justiz RS0098471 [T4]).Den Vorsatz des Angeklagten auf Wegnahme von Sachen in einem (insgesamt) 5.000 Euro übersteigenden Wert leiteten die Tatrichter (auch) aus der Anzahl der bereits erfolgten Tathandlungen und dem Umstand ab, dass der Genannte „nur zu C./ bereits EUR 4.666,24“ weggenommen habe (US 10). Warum diese Argumentation den Kriterien der Logik oder Empirie widersprechen sollte (RIS-Justiz RS0118317), macht die Beschwerde nicht klar. Vielmehr übersieht sie, dass im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) gezogene Wahrscheinlichkeitsschlüsse – sofern sie vertretbar sind – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen sind (RIS-Justiz RS0098471 [T4]).
[11] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet, das Erstgericht habe die Feststellungen zur subjektiven Tatseite bloß unter Verwendung der verba legalia, jedoch ohne Herstellung eines Sachverhaltsbezugs getroffen. Sie erklärt aber nicht, weshalb unter gebotener Berücksichtigung der Konstatierungen zur objektiven Tatseite (US 3 ff) eine ausreichende Grundlage für den Schuldspruch nicht vorliegen sollte und welche darüber hinausgehenden Feststellungen für eine rechtsrichtige Subsumtion erforderlich gewesen wären (RIS-Justiz RS0099620). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet, das Erstgericht habe die Feststellungen zur subjektiven Tatseite bloß unter Verwendung der verba legalia, jedoch ohne Herstellung eines Sachverhaltsbezugs getroffen. Sie erklärt aber nicht, weshalb unter gebotener Berücksichtigung der Konstatierungen zur objektiven Tatseite (US 3 ff) eine ausreichende Grundlage für den Schuldspruch nicht vorliegen sollte und welche darüber hinausgehenden Feststellungen für eine rechtsrichtige Subsumtion erforderlich gewesen wären (RIS-Justiz RS0099620).
[12] Das Vorbringen der Subsumtionsrüge (Z 10), das Erstgericht sei zu Unrecht vom Vorliegen der Qualifikation nach § 129 Abs 1 Z 3 StGB ausgegangen, weil es sich bei dem zum Schuldspruch zu C./ in Rede stehenden Safe nicht um eine Sperrvorrichtung iSd Z 3 StGB, sondern um ein Behältnis iSd Z 2 jeweils des § 129 Abs 1 StGB handle, legt nicht dar, weshalb dies angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der (alternativen) Begehungsformen (RIS-Justiz RS0119965 [T1]) Einfluss auf die Subsumtionseinheit (§ 29 StGB) habe. Rechtsirrige Annahme eines Erschwerungsgrundes wird im Übrigen – zu Recht (vgl US 13) – nicht behauptet (RIS-Justiz RS0116655, RS0120980; Stricker in WK2 StGB § 129 Rz 165; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 648 f).Das Vorbringen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), das Erstgericht sei zu Unrecht vom Vorliegen der Qualifikation nach Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB ausgegangen, weil es sich bei dem zum Schuldspruch zu C./ in Rede stehenden Safe nicht um eine Sperrvorrichtung iSd Ziffer 3, StGB, sondern um ein Behältnis iSd Ziffer 2, jeweils des Paragraph 129, Absatz eins, StGB handle, legt nicht dar, weshalb dies angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der (alternativen) Begehungsformen (RIS-Justiz RS0119965 [T1]) Einfluss auf die Subsumtionseinheit (Paragraph 29, StGB) habe. Rechtsirrige Annahme eines Erschwerungsgrundes wird im Übrigen – zu Recht vergleiche US 13) – nicht behauptet (RIS-Justiz RS0116655, RS0120980; Stricker in WK2 StGB Paragraph 129, Rz 165; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 648 f).
[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[14] Die (bloß angemeldete) Berufung des Angeklagten „gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche“ (ON 44) war (als unzulässig) zurückzuweisen, weil im angefochtenen Urteil keine Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche gemäß § 366 Abs 2 erster Satz StPO ergangen ist (§ 296 Abs 2 StPO iVm § 294 Abs 4 StPO; vgl dazu RIS-Justiz RS0100042 [T12]; Ratz, WK-StPO § 283 Rz 4). Die (bloß angemeldete) Berufung des Angeklagten „gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche“ (ON 44) war (als unzulässig) zurückzuweisen, weil im angefochtenen Urteil keine Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche gemäß Paragraph 366, Absatz 2, erster Satz StPO ergangen ist (Paragraph 296, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 294, Absatz 4, StPO; vergleiche dazu RIS-Justiz RS0100042 [T12]; Ratz, WK-StPO Paragraph 283, Rz 4).
[15] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.