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Entscheidung 14 Os 35/26t×

Entscheidung 14 Os 35/26t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os35/26t

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 3, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins,), 130 Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall) und Paragraph 15, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. Jänner 2026, GZ 96 Hv 190/25a-43.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung „gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche“ werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde mit dem angefochtenen Urteil * B* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und „Z 3“, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins,), 130 Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall) und (zu ergänzen:) Paragraph 15, StGB schuldig erkannt.

[2]         Danach hat er in W* gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall StGB) Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert durch Einbruch in Wohnstätten sowie in ein Behältnis mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel mit dem Vorsatz weggenommen (C./) und wegzunehmen versucht (A./, B./ und D./), sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

A./ am 24. Oktober 2025 * Z* durch Aufbrechen einer Wohnungstüre in W*, *straße *, mittels Schraubenzieher;

B./ am 28. Oktober 2025 * W* und * L* durch Aufdrücken einer Wohnungstüre in W*, * Straße *, nach einem „Riegelzug“;

C./ zwischen 31. Oktober und 3. November 2025 Gewahrsamsträgern der Bäckerei G* 4.666,24 Euro Bargeld durch Öffnen eines Safes mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel;

D./ am 8. November 2025 * S* durch Aufbrechen einer Tür in W*, *straße *, mit einer Eisenstange.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

[4]         Entgegen der zum Schuldspruch zu B./ erhobenen Mängelrüge (nominell Ziffer 5, vierter Fall, der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall) setzte sich das Schöffengericht mit der als übergangen reklamierten Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung (ON 43.1.1, 3 f) in einer den Kriterien des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO entsprechenden Weise vergleiche RIS-Justiz RS0106642) auseinander, wertete diese jedoch als „bloße Schutzbehauptung“ (US 7 f).

[5]              Ebenso wenig unerörtert blieb die von der weiteren Rüge vermisste Einlassung des Angeklagten betreffend den Schuldspruch zu D./, werteten die Tatrichter diese doch ebenfalls als Schutzbehauptung und erwogen, dass die Verantwortung des Angeklagten bezüglich der in der Nähe des Tatorts vorgefundenen Eisenstange (ON 43.1.1, 11 f) „gewählt“ erschien, „um allfällig auf dem Einbruchswerkzeug befindliche Fingerabdrücke erklären zu können“ (US 9 f).

[6]         Im Rahmen der Behauptung einer offenbar unzureichenden Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 4 ff) legt die Beschwerde nicht dar, weshalb deren Ableitung „aus dem äußeren Tatgeschehen“ (US 7 ff) bei einem – wie hier – großteils leugnenden Angeklagten nicht genügen sollte vergleiche RIS-Justiz RS0116882 [T1, T3]).

[7]         Der Vorwurf (Ziffer 5, vierter Fall), die Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite würde sich „lediglich in der Wiedergabe der verba legalia“ erschöpfen und einen konkreten Sachverhaltsbezug nicht herstellen, bleibt mit Blick auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 6 ff) unverständlich (RIS-Justiz RS0119370).

[8]         Wie die weitere Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) ohnehin richtig wiedergibt, leitete das Schöffengericht die Feststellungen zur Absicht gewerbsmäßiger Tatbegehung von Wohnungseinbrüchen (US 6) aus der tristen Vermögenssituation des Angeklagten und seiner „teuren Drogensucht“ sowie aus der Häufigkeit der Tathandlungen „in kurzen zeitlichen Abständen von teilweise nur wenigen Tagen“ ab (US 10).

[9]              Warum diesen Erwägungen nicht zu entnehmen sei, „aufgrund welcher Umstände das Erstgericht davon ausgeht“, der Angeklagte habe in der Absicht gewerbsmäßiger Begehung gehandelt, bleibt unverständlich. Gleiches gilt für den (auch hier erhobenen) Vorwurf, die Beweiswürdigung erschöpfe sich „in der Wiedergabe der verba legalia“ und stelle einen konkreten Sachverhaltsbezug nicht her.

[10]      Den Vorsatz des Angeklagten auf Wegnahme von Sachen in einem (insgesamt) 5.000 Euro übersteigenden Wert leiteten die Tatrichter (auch) aus der Anzahl der bereits erfolgten Tathandlungen und dem Umstand ab, dass der Genannte „nur zu C./ bereits EUR 4.666,24“ weggenommen habe (US 10). Warum diese Argumentation den Kriterien der Logik oder Empirie widersprechen sollte (RIS-Justiz RS0118317), macht die Beschwerde nicht klar. Vielmehr übersieht sie, dass im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) gezogene Wahrscheinlichkeitsschlüsse – sofern sie vertretbar sind – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen sind (RIS-Justiz RS0098471 [T4]).

[11]       Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet, das Erstgericht habe die Feststellungen zur subjektiven Tatseite bloß unter Verwendung der verba legalia, jedoch ohne Herstellung eines Sachverhaltsbezugs getroffen. Sie erklärt aber nicht, weshalb unter gebotener Berücksichtigung der Konstatierungen zur objektiven Tatseite (US 3 ff) eine ausreichende Grundlage für den Schuldspruch nicht vorliegen sollte und welche darüber hinausgehenden Feststellungen für eine rechtsrichtige Subsumtion erforderlich gewesen wären (RIS-Justiz RS0099620).

[12]      Das Vorbringen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), das Erstgericht sei zu Unrecht vom Vorliegen der Qualifikation nach Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB ausgegangen, weil es sich bei dem zum Schuldspruch zu C./ in Rede stehenden Safe nicht um eine Sperrvorrichtung iSd Ziffer 3, StGB, sondern um ein Behältnis iSd Ziffer 2, jeweils des Paragraph 129, Absatz eins, StGB handle, legt nicht dar, weshalb dies angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der (alternativen) Begehungsformen (RIS-Justiz RS0119965 [T1]) Einfluss auf die Subsumtionseinheit (Paragraph 29, StGB) habe. Rechtsirrige Annahme eines Erschwerungsgrundes wird im Übrigen – zu Recht vergleiche US 13) – nicht behauptet (RIS-Justiz RS0116655, RS0120980; Stricker in WK2 StGB Paragraph 129, Rz 165; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 648 f).

[13]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[14]       Die (bloß angemeldete) Berufung des Angeklagten „gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche“ (ON 44) war (als unzulässig) zurückzuweisen, weil im angefochtenen Urteil keine Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche gemäß Paragraph 366, Absatz 2, erster Satz StPO ergangen ist (Paragraph 296, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 294, Absatz 4, StPO; vergleiche dazu RIS-Justiz RS0100042 [T12]; Ratz, WK-StPO Paragraph 283, Rz 4).

[15]       Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147591

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00035.26T.0519.000

Im RIS seit

01.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260519_OGH0002_0140OS00035_26T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung